Datum der Kundmachung
28.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 155/2001 141. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 155
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Pflegegeldgesetz geändert wird
(Oö. Pflegegeldgesetz-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Pflegegeldgesetz (Oö. PGG), LGBl. Nr. 64/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1999, wird wie folgt geändert:
6.§ 5 Abs. 1 lautet:
"(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich
in
Stufe 1 145,40 Euro
Stufe 2 268,00 Euro
Stufe 3 413,50 Euro
Stufe 4 620,30 Euro
Stufe 5 842,40 Euro
Stufe 6 1.148,70 Euro
Stufe 7 1.531,50 Euro."
7.Im § 6 wird der Ausdruck "825 Schilling" durch den Ausdruck "60
Euro" ersetzt.
8.Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes liegenden Zeitraum ausgezahlt wurden, sind von der Person zu ersetzen, in deren Vermögen diese Pflegegelder übergegangen sind. Empfang in gutem Glauben kann nicht eingewendet werden. Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß."
"(3) Der Bezieher von Pflegegeld, sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, ist verpflichtet, dem Entscheidungsträger über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden Umstände binnen vier Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen."
11.§ 14 Abs. 4 lautet:
"(4) Der Auszahlungsbetrag des Pflegegeldes ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; dabei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge ab 5 Cent auf 10 Cent zu ergänzen."
"(4) Die Landesregierung kann Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere kann sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist, und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollten nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden."
14.§ 24 Abs. 5 (neu) erster Satz lautet:
"Die Landesregierung kann für die Kontrolle gemäß Abs. 2 und die Überprüfung gemäß Abs. 4 besondere Aufsichtsorgane bestellen."
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Artikel I Z. 2, 3 und 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Artikel I Z. 1 und 4 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) Artikel I Z. 6, 7 und 11 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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