Datum der Kundmachung
28.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 152/2001 138. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 152
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Gemeindeordnung 1990
geändert wird
(Oö. Gemeindeordnungs-Novelle 2002)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 lautet:
"§ 3
Stadt- und Marktgemeinden
(1) Die Landesregierung kann Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohner auf begründeten Antrag des Gemeinderates zum Markt erheben; sie führen die Bezeichnung "Marktgemeinde".
(2) Die Landesregierung kann Gemeinden mit mehr als 4.500 Einwohner auf begründeten Antrag des Gemeinderates zur Stadt erheben; sie führen die Bezeichnung "Stadtgemeinde".
(3) Die Einwohnerzahl gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt sich nach der Volkszählung, die der Beschlussfassung der Landesregierung vorangegangen ist."
2.§ 4 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt."
3.§ 4 Abs. 4 und 5 entfallen; nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
"§ 4a
Verwendung des Gemeindewappens
(1) Die Verwendung des Gemeindewappens ist unter Wahrung des Ansehens der Gemeinde allgemein gestattet.
(2) Wer beabsichtigt, das Gemeindewappen zu verwenden, hat dies der Gemeinde unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen. Das Gemeindewappen darf im Sinn des Abs. 1 verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Gemeindeamt vom Gemeindevorstand untersagt wird.
(3) Der Gemeindevorstand hat die Verwendung des Gemeindewappens zu untersagen, wenn
(4) Wer ein Gemeindewappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen."
"§ 13
Verwaltungsgemeinschaften
(1) Gemeinden desselben politischen Bezirks können auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse ihre Geschäfte in gemeinschaftlicher Geschäftsführung besorgen (Verwaltungsgemeinschaft). Eine Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Der selbständige Bestand der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.
(2) Die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Wird die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige beim Amt der Oö. Landesregierung untersagt, kann sie ihre Tätigkeit beginnen. Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft zu untersagen, wenn sie
(3) Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung anzuzeigen; sie wird wirksam, sofern sie nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige beim Amt der Oö. Landesregierung untersagt wird. Die Landesregierung hat die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft zu untersagen, wenn die beteiligten Gemeinden nicht in der Lage sind, die bisher gemeinschaftlich besorgten Aufgaben ordnungsgemäß allein zu besorgen.
(4) Die Landesregierung kann die Verwaltungsgemeinschaft nach Anhören der beteiligten Gemeinden auch gegen deren Willen auflösen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der gemeinschaftlichen Aufgaben nicht gewährleistet ist."
5.§ 16 Abs. 2 lautet:
"(2) Eine Ehrung durch Ernennung zum Ehrenbürger bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist."
6.§ 18 lautet:
"§ 18
Gemeinderat
(1) Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt in Gemeinden
bis zu 400 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,
von 401 bis 1.100 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . 13,
von 1.101 bis 1.900 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . 19,
von 1.901 bis 4.500 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . 25,
von 4.501 bis 7.300 Einwohnern . . . . . . . . . . . . .
31,
mit über 7.300 Einwohnern . . . . . . . . . . . . . . . . .
(2) Die Einwohnerzahl gemäß Abs. 1 bestimmt sich nach der jeweils letzten Volkszählung.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden. Sie haben - außer den an anderen Stellen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Rechten - das Recht, sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung (§ 66 Abs. 1) über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten. Dieses Recht umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung auf Sitzungen des Gemeinderats (§ 18a Abs. 5) werden dadurch nicht berührt."
"(5) Der Obmann bzw. der von ihm ermächtigte Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Gemeinderatssitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt."
9.Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
"§ 18b
Ausschüsse, Beiräte
(1) Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten. Er hat jedenfalls einen Prüfungsausschuss (§ 91 und § 91a) und mindestens drei weitere Ausschüsse für Bau- und Straßenbauangelegenheiten, Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung, Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelegenheiten, örtliche Umweltfragen sowie für Jugend-, Familien- und Seniorenangelegenheiten einzurichten.
(2) Der Gemeinderat kann zur Beratung der Gemeindeorgane in einzelnen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beiräte einrichten. Für die Geschäftsführung in diesen Beiräten ist vom Gemeinderat eine eigene Geschäftsordnung zu erlassen. § 33a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."
10.§ 20 lautet:
"§ 20
Konstituierende Sitzung des Gemeinderates; Angelobung
(1) Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates ist vom bisherigen Bürgermeister unter Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 23 Abs. 1 Z. 5 so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens acht Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann.
(2) Sind nicht wenigstens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Anzahl der Anwesenden unter drei Viertel der Mitglieder bevor die Angelobung beendet ist, hat der bisherige Bürgermeister binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschluss-fähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) In Gemeinden, in denen der Bürgermeister von der Gesamtheit aller Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt wurde (direkt gewählter Bürgermeister), hat dieser die konstituierende Sitzung zu leiten. Er hat am Beginn der Sitzung das Gelöbnis gemäß Abs. 4 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder seines Beauftragten abzulegen und sofort die Angelobung der Mitglieder und der anwesenden Ersatzmitglieder des neu gewählten Gemeinderates vorzunehmen. Ist der direkt gewählte Bürgermeister nicht anwesend oder ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 25 zu wählen, ist die Sitzung zunächst von dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des neu gewählten Gemeinderates zu leiten, der auch die Angelobung der Mitglieder und der anwesenden Ersatzmitglieder des neu gewählten Gemeinderates vorzunehmen und das Gelöbnis gemäß Abs. 4 vor dem versammelten Gemeinderat abzulegen hat.
(4) Die Mitglieder und die anwesenden Ersatzmitglieder des neu gewählten Gemeinderates haben dem Vorsitzenden gegenüber mit den Worten "ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert, die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder und nicht anwesende Ersatzmitglieder haben die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten. Ersatzmitglieder eines Ausschusses, die vor der ersten Teilnahme an einer Ausschusssitzung noch nicht angelobt wurden, haben vor dem Vorsitzenden des Ausschusses das Gelöbnis abzulegen.
(5) Nach der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) hat der Vorsitzende die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 24 Abs. 1 und 1a festzustellen und zu berechnen, wie viele Mandate im Gemeindevorstand den einzelnen im Gemeinderat vertretenen Fraktionen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 zukommen. Das Ergebnis ist dem Gemeinderat bekannt zu geben.
(6) Nach der Bekanntgabe gemäß Abs. 5 ist in den Gemeinden ohne direkt gewählten Bürgermeister zunächst der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 25 zu wählen; nach seiner Wahl hat er das Gelöbnis gemäß Abs. 4 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder seines Beauftragten abzulegen und sodann den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen.
(7) Der Gemeinderat hat die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands in folgender Reihenfolge zu wählen:
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat,
(2) Der Verlust des Mandats tritt im Fall des Abs. 1 Z. 2 von Gesetzes wegen ein. In den übrigen Fällen des Abs. 1 hat die Landesregierung in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Artikel 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung der Landesregierung außer Kraft; ein bei der Landesregierung anhängiges Verfahren ist einzustellen."
"(4) Die Vizebürgermeister und die weiteren Vorstandsmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Bürgermeisters mit den Worten "Ich gelobe" das Gelöbnis gemäß § 20 Abs. 4 abzulegen. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert, die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig."
14.§ 25 Abs. 1 lautet:
"(1) Der Bürgermeister ist in den im § 2 Abs. 3 der Oö. Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fällen von den Mitgliedern des Gemeinderates auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen."
"(7) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeindevorstands jeweils unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeindevertretungs-Datenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mittels Verordnung festzusetzen, in welcher Art das Ergebnis der im Anschluss an eine Gemeinderatswahl durchgeführten Wahlen in den Gemeindevorstand und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeindevorstands zu übermitteln sind."
17.§ 30 Abs. 2 lautet:
"(2) Ein Mitglied des Gemeindevorstands kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden."
18.§ 30 Abs. 3 und 4 lauten:
"(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstands verliert sein Mandat:
(4) Der Verlust des Mandats tritt im Fall des Abs. 3 Z. 1 und 4 von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs. 3 Z. 2 und 3 gilt § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß."
19.§ 33 lautet:
"§ 33
Wahlen in Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse zu wählen. Auch Ersatzmitglieder des Gemeinderates können zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden; im Übrigen sind für die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig einen anderen Wahlvorgang beschließt.
(2) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstands (§ 24 Abs. 1 und 1a) zu entsprechen. Der Gemeinderat kann jedoch mit einem mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassenden Beschluss diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses muss jedoch mindestens drei betragen. Ist danach eine Fraktion, der mindestens ein Mandat im Gemeindevorstand zukommt (§ 26 Abs. 2), in einem Ausschuss nicht vertreten, ist der Ausschuss jedenfalls um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu erweitern.
(3) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts Anspruch auf Besetzung der Obmänner (Obmann-Stellvertreter) der Ausschüsse, soweit sie über wählbare Vertreter in den Ausschüssen verfügen. Die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Obmänner (Obmann-Stellvertreter) ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs. 2 zu berechnen; der Obmann (Obmann-Stellvertreter) des Prüfungsausschusses ist dabei nicht anzurechnen. Ein Mitglied einer Fraktion, die keinen Anspruch auf Besetzung einer Ob-mann(Obmann-Stellvertreter)stelle hat, kann zum Obmann (Obmann-Stellvertreter) eines Ausschusses gewählt werden, wenn es gemeinsam von einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion, der Anspruch
auf eine Obmann(Obmann-Stellvertreter)stelle zu-kommt, und der Fraktion, der es angehört, vorgeschlagen wird. Diese Obmann(Obmann-Stellvertreter)stelle ist auf die Liste jener Fraktion anzurechnen, welcher der Anspruch auf diese Stelle zukommt.
(4) Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuss den Obmann (Obmann-Stellvertreter) stellt. Der Gemeinderat wählt für jeden Ausschuss den Obmann und den Obmann-Stellvertreter jeweils in Fraktionswahl, wobei jedoch nur Mitglieder des Gemeinderates wählbar sind.
(5) Für die Erledigung des Mandats eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) eines Ausschusses gelten
§ 30 - jedoch mit Ausnahme des Abs. 3 Z. 2, 3 und 5 - sowie die §§ 31 und 32 sinngemäß.
(6) In die Ausschüsse - mit Ausnahme des Prüfungsausschusses - kann der Gemeinderat auch Personen, die ihm nicht angehören, mit beratender Stimme berufen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit gelten auch für diese Personen.
(7) Jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, kann einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Eine solche Entsendung ist dem Obmann des betreffenden Ausschusses schriftlich anzuzeigen und gilt bis zu ihrem allfälligen Widerruf. Als Fraktionsvertreter kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates ent-sandt werden, das auf dem der Fraktion zugrunde liegenden Wahlvorschlag aufscheint. Für den Fraktionsvertreter gilt § 55 Abs. 3 sinngemäß; sonstige Rechte, insbesondere auch jene gemäß § 55 Abs. 6, kommen ihm nicht zu."
20.Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
"§ 33a
Wahlen in Organe außerhalb der Gemeinde
(1) Vertreter der Gemeinde in Organe außerhalb der Gemeinde, die vom Gemeinderat zu beschicken sind, sind vom Gemeinderat zu wählen. Diese Vertreter müssen entweder Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein oder sie müssen wenigstens in den Gemeinderat wählbar sein, es sei denn, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften, nach denen die Entsendung vorzunehmen ist, etwas anderes ergibt oder dass es sich bei dem zu Entsendenden um einen Bediensteten der Gemeinde handelt.
(2) Für die Wahl der Vertreter ist § 28 Abs. 2 nicht anzuwenden; im Übrigen sind die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig einen anderen Wahlvorgang beschließt."
"(1) Den Vizebürgermeistern und den Fraktionsobmännern, die nicht zugleich Bürgermeister sind und einer Fraktion angehören, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, gebührt eine Aufwandsentschädigung."
22.Dem § 34 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
"(9) Für Anfall, Einstellung und Auszahlung der Aufwandsentschädigungen gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 sinngemäß.
(10) Neben einer Aufwandsentschädigung im Sinn der vorstehenden Absätze gebührt auch der Ersatz der Reisekosten in sinngemäßer Anwendung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998."
23.§ 36 Abs. 2 lautet:
"(2) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amtes nicht in der Lage, kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeinderatsmitglied jener Fraktion, welcher der Bürgermeister angehört, die Vertretung des Bürgermeisters zu."
24.§ 37 lautet:
"§ 37
Gemeindeamt
(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. Der Gemeinderat hat einen Leiter des Gemeindeamtes und bei Bedarf einen Stellvertreter zu bestellen. In Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern ist ein Gemeindebediensteter mit akademischer Ausbildung zum Leiter des Gemeindeamtes zu bestellen. Dieser Gemeindebedienstete muss rechtskundig sein, wenn sonst kein weiterer Gemeindebediensteter im Gemeindeamt rechtskundig ist.
(2) Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. In dieser Funktion sind ihm der Leiter des Gemeindeamtes, dessen Stellvertreter, die übrigen Bediensteten der Gemeinde und die sonstigen Organe des Gemeindeamtes unterstellt. Dem Leiter des Gemeindeamtes obliegt nach den Weisungen des Bürgermeisters die Leitung des inneren Dienstes sowie die Dienstaufsicht über alle Dienststellen der Gemeinde.
(3) Die Ordnung des inneren Dienstes hat der Gemeinderat in einer Dienstbetriebsordnung zu regeln. Der Bürgermeister hat für die Organisation des Gemeindeamtes Vorschriften zu erlassen. Dienstbetriebsordnung und Organisationsvorschriften haben eine bürgerfreundliche, effektive und sparsame Verwaltung zu ermöglichen.
(4) In Städten führt das Gemeindeamt die Bezeichnung "Stadtamt", in Marktgemeinden "Marktgemeindeamt". Für die Feststellung der Einwohnerzahl gemäß Abs. 1 ist das Ergebnis der Volkszählung maßgeblich, welche der Bestellung des Leiters des Gemeindeamtes vorangegangen ist."
25.§ 38a Abs. 2 lautet:
"(2) Die Information im Sinn des Abs. 1 hat durch Aushang an der Gemeindeamtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. In welcher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen."
26.Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Der Gemeinderat kann das ihm zustehende Beschlussrecht bei der Abwicklung eines bestimmten Vorhabens der Gemeinde, insbesondere eines Bauvorhabens, ganz oder zum Teil dem Gemeindevorstand oder - unter Beachtung der Wertgrenzen des § 58 - dem Bürgermeister durch Verordnung übertragen. Diese Verordnung hat jedenfalls die Befugnisse des Gemeindevorstands oder des Bürgermeisters sowie Bestimmungen über eine Berichtspflicht im Gemeinderat zu enthalten. Die Erlassung einer derartigen Übertragungsverordnung ist nur zulässig, sofern
"(2) Der Gemeinderat kann seinen Ausschüssen durch Verordnung das ihm zustehende Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ausgenommen von der Übertragung sind die behördlichen Aufgaben sowie die Beschlussfassungen in den Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (V. Hauptstück). Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit und tritt jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft."
28.Dem § 44 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Der Gemeinderat kann jederzeit durch Verordnung eine übertragene Zuständigkeit gemäß Abs. 2 wieder an sich ziehen. Ein Beschluss über die Zurücknahme der Übertragung ist mit einfacher Mehrheit zu fassen."
29.§ 45 lautet:
"§ 45
Einberufung von Sitzungen
(1) Der Gemeinderat hat je nach Bedarf, wenigs-tens aber in jedem Vierteljahr einmal zusammenzutreten. Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an der Sitzung teilnehmen können. Der Bürgermeister hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Aufsichtsbehörde verlangt. Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden und den Gegenstand, der dem Verlangen auf Einberufung zugrunde liegt, umschreiben. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb eines Monats unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Anschluss des schriftlichen Verlangens anzuberaumen.
(3) Jedes nicht von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossene Mitglied des Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die Verständigung ist den Mitgliedern des Gemeinderates nachweisbar zuzustellen, sofern die Sitzung nicht im Sitzungsplan (Abs. 1) enthalten ist.
(4) Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher unter Angabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 54 Abs. 6 kundzumachen."
30.§ 46 lautet:
"§ 46
Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung hat den Punkt "Allfälliges" zu enthalten, wobei eine Beschlussfassung unter diesem Punkt jedoch nur im Fall des Abs. 3 zulässig ist. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Einladung möglichst konkret zu fassen.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, wenn dies von einem Mitglied des Gemeinderates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Das Recht der Berichterstattung über solche Verhandlungsgegenstände steht dem Antragsteller bzw. dem Erstunterzeichner zu.
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen, vor Beginn der Sitzung eingebracht werden. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, entweder unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" oder am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.
(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand vor Eintritt in die Tagesordnung von der Tagesordnung abzusetzen. Gegenstände, die nach gesetzlichen Bestimmungen in die Tagesordnung aufzunehmen waren, dürfen nicht abgesetzt werden. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat der Vorsitzende zu bestimmen."
"(4) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.
(5) Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird."
34.Nach § 54 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen."
35.§ 54 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich,
längstens aber binnen sechs Wochen nach der Sitzung, in Reinschrift zu übertragen. Sie ist vom Vorsitzenden, von je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, welche zu Beginn jeder
Sitzung dem Vorsitzenden von den jeweiligen Frak-tionsobmännern namhaft zu machen sind, und vom Schriftführer zu unterfertigen."
"(7) Jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion ist unverzüglich, längstens aber binnen sieben Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates, eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift zuzustellen. Auf Antrag ist jeder Fraktion nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel die Verhandlungsschrift nicht als Ausfertigung, sondern im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen.
(8) Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt wurden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Abs. 6 und 7 sind auf diese Verhandlungsschrift nicht anzuwenden."
38.§ 55 lautet:
"§ 55
Geschäftsführung der Ausschüsse
(1) Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der Obmann kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses nachweisbar zuzustellen ist. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Ausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses verlangt. § 45 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(3) Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister zu verständigen; der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und ist auf sein Verlangen zu hören. Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörer teilzunehmen.
(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist ein Ausschussmitglied am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert, hat es ein Ersatzmitglied zu entsenden. Sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Fraktion verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist ein dieser Fraktion angehörendes Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates berechtigt, mit beratender Stimme an dieser Sitzung teilzunehmen.
(5) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des § 54 Abs. 1, 1a, 4 und 5 sinngemäß gelten. Der Bürgermeister hat einen Gemeindebediensteten mit der Abfassung der Verhandlungsschrift zu beauftragen, sofern nicht der Ausschuss aus seiner Mitte einen Schriftführer bestellt. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Ausschusses, welches nicht - sofern mehrere Fraktionen im Ausschuss vorhanden sind - der Fraktion des Vorsitzenden angehören darf, und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die unterfertigte Verhandlungsschrift offen.
(6) Das Recht der Berichterstattung über einen von einem Ausschuss beschlossenen Antrag an den Gemeinderat fällt dem Obmann dieses Ausschusses zu. Lehnt dieser die Berichterstattung ab, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluss der Mehrheit des Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.
(7) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates mit Ausnahme des § 66 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß."
39.§ 56 Abs. 2 lautet:
"(2) Unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegen dem Gemeindevorstand ferner:
"(1a) Ein Mitglied des Gemeindevorstands kann im Fall seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung des Gemeindevorstands ein anderes Mitglied des Gemeindevorstands schriftlich mit seiner Vertretung bei der Sitzung betrauen; während einer Gemeindevorstandssitzung kann dies auch mündlich erfolgen. Der Vollmachtgeber hat dabei bekanntzugeben, bei welchen Tagesordnungspunkten er allenfalls befangen ist. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstands nicht mitzuzählen. Bei Anwesenheit oder Befangenheit des Vollmachtgebers ist eine Vertretung unzulässig. Ist der Bevollmächtigte bei einem Tagesordnungspunkt befangen, darf er keine Stimme abgeben."
42.§ 57 Abs. 3 lautet:
"(3) Über jede Sitzung des Gemeindevorstands ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für welche die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands, welches nicht - sofern im Gemeindevorstand mehrere Fraktionen vertreten sind - der Fraktion des Vorsitzenden angehören darf, und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die unterfertigte Verhandlungsschrift offen."
(1) Der Gemeinderat hat für die Geschäftsführung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Prüfungsausschusses sowie für den Gemeindevorstand auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes eine Geschäftsordnung zu beschließen. Anträge auf Erlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge (§ 46 Abs. 3) eingebracht werden. Die Geschäftsordnung kann vom Gemeinderat nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen oder abgeändert werden. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (wie die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, die Berichterstattung, die Wortmeldungen und eine Beschränkung der Rednerliste und der Redezeit) sowie über die Ausübung des Rechts der Mitglieder des Gemeinderates, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten (§ 18 Abs. 3), sowie über die Ausübung der Rechte des Fraktionsobmanns gemäß § 18a Abs. 5 zu treffen.
(2) Die kollegialen Organe der Gemeinde können Gemeindebedienstete oder sonstige Personen ihren Sitzungen beiziehen. Der Leiter des Gemeindeamtes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit der Gemeinderat nichts anderes beschließt."
46.§ 69 Abs. 3 lautet:
"(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung, die nicht dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1997 unterliegt."
47.§ 76 Abs. 2 lautet:
"(2) Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der Entwurf des Gemeindevoranschlags durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Erinnerungen sind vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Gemeindevoranschlags in Erwägung zu ziehen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Voranschlagsentwurfs ist eine Ausfertigung desselben jeder Fraktion und darüber hinaus - auf Antrag - jedem Mitglied des Gemeinderates zu übermitteln. Auf Antrag ist der Voranschlagsentwurf jedem Fraktionsobmann bzw. dem von ihm ermächtigten Vertreter seiner Fraktion nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen."
"(2) Das Anweisungsrecht steht dem Bürgermeis-ter zu. Er kann jedoch - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des Gemeinderates oder des Gemeindevorstands oder einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen."
"(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des außerordentlichen Gemeindevoranschlags herangezogen werden, wenn
"(4) Eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 3 besteht jedoch nicht für die Aufnahme von Darlehen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verpfändungen von unbeweglichen Sachen oder die Übernahme einer Haftung zur Sicherstellung solcher Darlehen, sofern diese Darlehen
"(4) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht ist die Übernahme von Haftungen der Gemeinden für Darlehen, die von Wasserverbänden und Wassergenossenschaften aufgenommen werden."
54.§ 86 lautet:
"§ 86
Bauvorhaben
(1) Bei einem Bauvorhaben der Gemeinde und bei einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde an einem fremden Bauvorhaben bedarf der Beschluss über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn der - auch auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilte - Geldbedarf ein Drittel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
(2) Vor Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung darf die Gemeinde keinerlei auf das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung bezügliche vertragliche Verpflichtungen eingehen. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht für Projekte, die nach dem Umweltförderungsgesetz 1993 gefördert werden.
(3) Ergibt sich eine Überschreitung des genehmigten Finanzierungsplans, ist ein neuer Finanzierungsplan zu beschließen, der dann der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, wenn die Mehrkosten 10 % der ursprünglich anerkannten Projektskosten übersteigen."
55.Im § 87 wird die Überschrift "Vergabe von Arbeiten und Lieferungen" durch die Überschrift "Auftragsvergabe" ersetzt; der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; im (neuen) Abs. 1 wird die Wortfolge "Arbeiten und Lieferungen" durch die Wortfolge "Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge" ersetzt; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Zur Berechnung der Schwellenwerte gemäß Abs. 1 ist das Oö. Vergabegesetz sinngemäß anzuwenden.
(3) Unbeschadet sonstiger vergaberechtlicher Bestimmungen sind bei Darlehens- und Kreditaufnahmen sowie bei der Aufnahme von Kassenkrediten mindestens drei Angebote einzuholen."
(1) Der Gemeinderat hat die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen zu überwachen. Er hat hiezu aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Prüfungsausschuss zu bestellen.
(2) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuss hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Gemeindeeigentums (§ 73) zu überzeugen.
(3) Der Prüfungsausschuss hat diese Gebarungsprüfung nicht nur anhand der Rechnungsabschlüsse, sondern auch im Lauf des Haushaltsjahres, und zwar wenigstens vierteljährlich vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Eine geheime Abstimmung über den Prüfbericht ist nicht zulässig.
(4) Vor der Vorlage des Berichtes an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben. Der Prüfbericht ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche diesem zugestimmt haben, zu unterfertigen. Der Prüfbericht sowie die Verhandlungsschrift über die betreffende Sitzung des Prüfungsausschusses ist den Fraktionen binnen acht Wochen ab Unterfertigung des Prüfberichtes, jedenfalls aber mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen. Der Prüfbericht ist binnen zwölf Wochen ab Unterfertigung im Gemeinderat zu behandeln.
(5) Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Prüfungsausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Ausschüsse für den Prüfungsausschuss sinngemäß.
(6) Die Landesregierung hat auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss zu erlassen."
58.Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt:
"§ 91a
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstands (§ 24 Abs. 1) zu entsprechen. Wenn jedoch in einem Gemeinderat mehr Fraktionen vertreten sind, als der Gemeindevorstand Mitglieder hat, hat die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Anzahl der Fraktionen zu entsprechen. Der Gemeinderat kann mit einem mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassenden Beschluss diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses muss jedoch mindestens drei, jedenfalls aber der Anzahl der Fraktionen, die im Gemeinderat vertreten sind, entsprechen.
(2) Der Prüfungsausschuss ist wie folgt zusammenzusetzen:
(3) Der Gemeinderat beschließt, welcher Fraktion das Vorschlagsrecht für den Obmann und den Obmann-Stellvertreter des Prüfungsausschusses zukommt. Wenn mehr als zwei Fraktionen im Gemeinderat vertreten sind, darf der Obmann (Obmann-Stellvertreter) des Prüfungsausschusses weder der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, noch der an Mandaten stärksten Fraktion angehören; bei der gleichen Anzahl an Mandaten ist nach § 25 Abs. 4 vorzugehen. Sind nur zwei Fraktionen im Gemeinderat vertreten, darf der Obmann des Prüfungsausschusses der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, nicht angehören. Bei der Wahl des Obmanns (Obmann-Stellvertreters) des Prüfungsausschusses sind nur die Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die der vorschlagsberechtigten Fraktion angehören.
(4) Bringt die Fraktion, die Anspruch auf den Obmann (Obmann-Stellvertreter) hat, keinen gültigen Wahlvorschlag ein, hat der Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zu beschließen, welche andere Fraktion den Obmann (Obmann-Stellvertreter) stellt.
(5) Im Übrigen gelten § 33 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß."
"(4) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses jeder Fraktion, jedem Mitglied des Prüfungsausschusses und - auf Antrag - jedem sonstigen Mitglied des Gemeinderates zu übermitteln. Auf Antrag ist der Rechnungsabschluss jedem Fraktionsobmann bzw. dem von ihm ermächtigten Vertreter seiner Fraktion nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung zur Verfügung zu stellen. Die Auflage ist vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Erinnerungen sind vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen."
60.§ 94 Abs. 5 lautet:
"(5) Der Text geltender Verordnungen ist im Gemeindeamt zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu verlangen. Soweit geltende Verordnungen EDV-mäßig erfasst sind, sind diese auf Antrag nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenübertragung jedem Fraktionsobmann bzw. dem von ihm ermächtigten Vertreter seiner Fraktion zur Verfügung zu stellen."
61.§ 102 Abs. 2 lautet:
"(2) Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Die schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Daten-übertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten, wird die Vorstellung innerhalb dieser Frist bei der Landesregierung eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Landesregierung hat die bei ihr eingebrachte Vorstellung unverzüglich an die Gemeinde weiterzuleiten. Die Gemeinde hat die Vorstellung unter Anschluss der Verwaltungsakten und ihrer Stellungnahme unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach dem Einlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen."
(1) Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, sind außer den in diesem Landesgesetz oder in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen folgende:
(2) Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 3 nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft
(3) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, und die im Vorstehenden daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen.
(4) Die Aufnahme von Anleihen gegen Teilschuldverschreibungen bedarf eines Landesgesetzes. Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt."
Artikel II
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
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