Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2002
LGBL_OB_20011221_149Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2002Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 149/2001 135. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 149
Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2002
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie § 8 und § 10
des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Die Höhe des monatlichen Entgelts für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:
1.für Wohnungen und andere Räumlichkeiten
(Geschäftslokale, Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen,
Werkstätten und dgl.):
je m² Nutzfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,1784 Euro
2.für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei
Glatteis:
je m² der zu reinigenden Flächen . . . . . 0,3217 Euro
(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 Z. 1 um 20 %.
(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 Z. 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.
§ 2
Materialkostenersatz
Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlags zu leistende Vergütung wird mit 15 % des nach § 1 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 ermittelten Entgelts festgesetzt.
§ 3
Ermittlung des Endbetrages
Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Eurobeträge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 0,05 Euro zu vernachlässigen und Restbeträge von 0,05 Euro und darüber auf einen vollen Zehntel-Eurobetrag zu ergänzen.
§ 4
Sperrgeld
Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu
entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit
2,54 Euro, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 2,91 Euro festgesetzt.
§ 5
Ausmaß der Erhöhung des Entgelts
Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 Abs. 1 festgesetzten Entgelts beträgt gegenüber dem im § 1 Abs. 1 der Verordnung, LGBl. Nr. 103/1999, festgesetzten Entgelt in Z. 1 4,9 % und in Z. 2 4,9 %.
§ 6
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000, LGBl. Nr. 103/1999, außer Kraft, soweit nicht im Abs. 2 anderes bestimmt ist.
(2) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 2002 erbracht wurden, ist die Oö. Hausbesorger-Entgeltverordnung 2000, LGBl. Nr. 103/1999, weiterhin anzuwenden.
Für den Landeshauptmann:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter
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