Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Ausgleichsabgaben (Oö. Ausgleichsabgabenverordnung 2002)
LGBL_OB_20011221_147Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Ausgleichsabgaben (Oö. Ausgleichsabgabenverordnung 2002)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 147/2001 133. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 147
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Festlegung von Ausgleichsabgaben
(Oö. Ausgleichsabgabenverordnung 2002)
Auf Grund des § 66 Abs. 3 des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2001 (Oö. ElWOG 2001), LGBl. Nr. 88, wird verordnet:
§ 1
Ausgleichsabgabe für Minderbezüge aus Ökoanlagen
Die Höhe der Ausgleichsabgabe für Minderbezüge aus Ökoanlagen wird
mit 7,7 Cent/kWh festgelegt.
§ 2
Ausgleichsabgabe für Minderbezüge aus Kleinwasserkraftwerksanlagen
Die Höhe der Ausgleichsabgabe für Minderbezüge aus Kleinwasserkraftwerksanlagen wird mit 2,9 Cent/kWh festgelegt.
§ 3
Rundung
Bei Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß § 69 Abs. 1 Oö. ElWOG 2001 sind die sich aus der Anwendung der §§ 1 und 2 ergebenden Abgabenbeträge nach kaufmännischen Grundsätzen auf volle Cent zu runden. Der Säumniszuschlag ist von diesem Betrag zu berechnen und ebenfalls nach kaufmännischen Grundsätzen auf volle Cent zu runden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
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Landesrat
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