Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 – Oö. LVV 2001
LGBL_OB_20011219_135Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 – Oö. LVV 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 135/2001 123. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 135
Verordnung
der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben
(Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 – Oö. LVV 2001)
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
§ 3
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres
entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden
die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§ 4
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden.
(2) Erfolgt die Entrichtung durch Barzahlung, so hat diejenige Landesbehörde, bei der die Verwaltungsabgabe in bar entrichtet wird, entweder auf das bei ihr verbleibende Geschäftsstück einen Freistempelabdruck anzubringen oder den Geschäftsfall EDV-mäßig so zu dokumentieren, dass daraus die Höhe der entrichteten Abgabe und der Tag der Entrichtung ersichtlich sind. Die für Freistempelabdrücke zu verwendenden Gebührenstempler sowie die für die EDV-mäßige Abwicklung anzuwendenden EDV-Programme sind vom Amt der Oö. Landesregierung zu bestimmen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2000, LGBl. Nr. 88/2000, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amts-handlungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 vorgenommen wurden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
Anlage
Anlage
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der
Landesverwaltung
A. Allgemeiner Teil
Verleihung von Berechtigungen9Euro
Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und
sonstigen Bestätigungen
(ausgenommen Übernahmsbestätigungen und dgl.)4Euro
4Euro
Sichtvermerken sowie Ausfertigung von
Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift4
Euro
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
Rechtsanspruch besteht
(§§ 11a, 12, 13 und 14 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG, BGBl.
Nr. 311, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/1998) . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 bis 508 Euro
1 StbG . . . . . . . . . . . . . . . 65 bis 654 Euro
4 und 6 StbG . . . . . . . . . . . 87 bis 720 Euro
Ehegatten (§ 16 Abs. 1 StbG)
a) bei einem Rechtsanspruch (§§ 12, 13 und 14 StbG) . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 bis 508 Euro
b) bei Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 bis 654 Euro
c) bei Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4 und 6
StbG . . . . . . . . . . . . . . 87 bis 720 Euro
9.Erlassung eines Bescheides über die Zusicherung der
Verleihung der Staatsbürgerschaft
(§ 20 Abs. 1 StbG) 43Euro
Staatsbürgerschaft durch Erklärung bzw.
Anzeige (§ 25 Abs. 3 StbG) 43Euro
Abs. 1 und 2 StbG) . . . . . . . . . . 43 bis 508 Euro
Staatsverband im Fall des
Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG)
43Euro
Verzichtes (§ 38 Abs. 2 StbG) 43Euro
der Staatsbürgerschaft auf
Antrag der Partei (§ 42 Abs. 1 StbG) . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 bis 174
Euro
Staatsbürgerschaft auf Antrag
(§ 43 Abs. 1 StbG) 8Euro
1 StbG) 8Euro
II. Veranstaltungswesen
Oö. Veranstaltungsgesetz 1992,
LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.
84/2001) von Berufstheatern
a) ständiger Betrieb mit festem Standort pro Sitzplatz 0,36 Euro
jedoch mindestens .61Euro
höchstens 494Euro
b) Wandertheater 69Euro
c) sonstige öffentliche Theatervorführungen, je Vorführung
21Euro
18.Bewilligung von Veranstaltungs- und Konzertdirektionen (§ 2
Abs. 1 Oö. Veranstaltungs-
gesetz 1992)290Euro
Veranstaltungsgesetz 1992)
a) in Nachtlokalen, Bars und dgl.720Euro
b) sonstige ständige oder befristete Veranstaltungen 138
Euro
c) Varietè- und Kabarettveranstaltungen, je Vorstellung 69
Euro
Abs. 1 Oö. Veranstaltungs-
gesetz 1992)
a) mit einem Fassungsraum bis zu 500 Zuschauern 61Euro
b) mit einem Fassungsraum von 501 bis 1.000 Zuschauern 138
Euro
c) mit einem Fassungsraum von 1.001 bis 5.000 Zuschauern
290Euro
2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungs-
gesetz 1992) ohne Rücksicht auf den Berechtigungsumfang 130
Euro
Darbietungen und Belustigungen
(§ 2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 43Euro
und 7 Oö. Veranstaltungs-
gesetz 1992) 34Euro
Veranstaltungen und von Großkonzerten
sowie sonstigen Großveranstaltungen mit einer Besucheranzahl von
über 1.000 Personen
(§ 2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 290Euro
26.Bewilligung für Tätigkeiten der Buchmacher und
Totalisateure
(§ 1 Abs. 1 Z. 6 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 72Euro
III. Spielapparatewesen
Spielapparategesetz 1999,
LGBl. Nr. 53) pro bewilligten Spielapparat 72Euro
Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführer
(§ 4 Abs. 7 Oö. Spielapparategesetz 1999) 29Euro
IV. Kinowesen
29.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung von Laufbildern in
Form von Filmprojektionen
(§ 1 Abs. 1 Oö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz
LGBl. Nr. 90/2001)
a) ständiger Betrieb mit festem Standort pro Sitzplatz 0,44 Euro
jedoch mindestens 94Euro
höchstens 479Euro
b) Wanderkino 94Euro
c) sonstige Kinovorführungen, je Vorstellung 13Euro
30.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung von Laufbildern in
Form von Fernsehbildprojektionen
(§ 1 Abs. 1 Oö. Kinogesetz) 43Euro
31.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorführung von Laufbildern durch
Filmprojektionen in Form eines
Autokinos (§ 1 Abs. 1 Oö. Kinogesetz) pro Platz für einen
Personenkraftwagen 0,62Euro
höchstens 72Euro
32.Feststellung der Eignung von Betriebsstätten (§ 9 Abs. 1
und § 11 Oö. Kinogesetz), sofern diese
nicht unter die Tarifpost 31 fällt,
a) fester Standort pro Sitzplatz 0,36 Euro
jedoch mindestens 54Euro
höchstens 479Euro
b) Wanderkino - Standort 13Euro
33.Feststellung der Eignung von Kinoanlagen für den Betrieb
eines Autokinos
(§ 9 Abs. 1 und § 11 Oö. Kinogesetz) pro Platz für einen
Personenkraftwagen 0,62Euro
höchstens 72Euro
34.Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) (§ 6
Oö. Kinogesetz) 30Euro
35.Genehmigung eines weiteren Stellvertreters
(Geschäftsführers) (§ 6 Oö. Kinogesetz) 54Euro
36.Genehmigung eines Pächters (§ 6 Oö. Kinogesetz) 94
Euro
37.Bescheidmäßige Feststellung der Befähigung als
Bildvorführer (§ 12 Abs. 1 Oö. Kinogesetz) 13Euro
V. Tanzschulwesen
38.Bewilligung für den Betrieb erwerbsmäßiger Tanzschulen (§ 1
Abs. 1 Tanzschulgesetz,
LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.
90/2001)
a) für ständige Tanzschulen auf unbestimmte Dauer 545Euro
b) für Saisontanzschulen 348Euro
c)für Filialtanzschulen 79Euro
39.Feststellung der Eignung von Betriebsstätten (§ 9 Abs. 1
Tanzschulgesetz) 13Euro
40.Bewilligung von Standortverlegungen (§ 9 Abs. 3
Tanzschulgesetz) 13Euro
41.Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) (§ 7
Abs. 1 Tanzschulgesetz) 61Euro
42.Anerkennung eines Assistenten bzw. Vertretung durch einen
Assistenten
(§ 4 bzw. § 7 Abs. 2 Tanzschulgesetz) 21Euro
VI. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen
43.Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht (§ 12 in
Verbindung mit § 13 Oö. Sportgesetz,
LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997
und des
Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2001) 218Euro
44.Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer (§
12 in Verbindung mit § 13
Oö. Sportgesetz) 43Euro
VII. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen
45.Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den
Unterrichtsgebrauch (§ 32 Abs. 5
Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997,
in der Fassung der
Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 und des Landesgesetzes LGBl. Nr.
90/2001) 25Euro
46.Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes
Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule
(§ 70 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz)
10Euro
VIII. Straßenverkehrswesen
47.Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 -
StVO 1960 (BGBl. Nr. 159,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000)
10Euro
48.Bewilligung zur Benützung von Straßen mit Fahrzeugen oder
Ladungen mit größeren als den
zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960)
a) für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt
innerhalb einer Woche 29Euro
b) für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug 48Euro
49.Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -
verboten (§ 45 Abs. 2 StVO 1960)
I.für eine einmalige Fahrt
a) pro Fahrzeug 17Euro
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 25Euro
II.für mehrmalige Fahrten
a) pro Fahrzeug 61Euro
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 87Euro
50.Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und
Verkehrsverboten
(§ 45 Abs. 2a StVO 1960)
I.für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug 17Euro
II.für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug 61Euro
51.Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte
Parkdauer hinausgehende Benützung
dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO 1960) 32Euro
52.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder
Gehsteigen, wo das Halten verboten ist
(§ 62 Abs. 4 StVO 1960)
I. für eine einmalige Ladetätigkeit
a)pro Fahrzeug10Euro
b)pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 21Euro
II.für mehrmalige Ladetätigkeit
a)pro Fahrzeug 29Euro
b)pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 65Euro
53.Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64
Abs. 1 StVO 1960)
I.mit Kraftfahrzeugen
a)wenn zur Erteilung der Bewilligung die
Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde)
zuständig ist:
mit Geschwindigkeitswettbewerb 65Euro
ohne Geschwindigkeitswettbewerb 43Euro
b)wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung
zuständig ist:
mit Geschwindigkeitswettbewerb 98Euro
ohne Geschwindigkeitswettbewerb 65Euro
II.ohne Kraftfahrzeuge 13Euro
III.Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder
mehrere Bundesländer (§ 64 Abs. 4
StVO 1960), so beträgt die Verwaltungsabgabe das entsprechend der
Zahl der berührten
Bundesländer Mehrfache des unter I. lit. b bzw. II. angeführten
Betrages.
54.Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden
Zwecken (§ 82 Abs. 1 und 2
StVO 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl. 29Euro
55.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von
Werbungen oder Ankündigungen
an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO 1960)
43Euro
56.Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben
Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO 1960) 29Euro
57.Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder
Grundstücken auf die Straße
(§ 93 Abs. 6 StVO 1960) 10Euro
IX. Schifffahrtswesen
58.Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der
Schifffahrt (§ 75 Schiffahrts-
gesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 9/1998)
a)mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder
mit einem Fahrgastschiff,
das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist
218Euro
b)mit einem sonstigen Fahrzeug 145Euro
59.Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder
wesentlichen Änderung einer Schifffahrts-
anlage (§§ 47 und 49 Schiffahrtsgesetz) 145Euro
60.Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52
Schiffahrtsgesetz) 43Euro
61.Genehmigung von Hafenentgelttarifen (§ 68 Abs. 4
Schiffahrtsgesetz) 72Euro
62.Bewilligung zum Stillliegen für länger als 48 Stunden (§ 54
Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrs-
ordnung, BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 237/1999) 72Euro
63.Bewilligung einer Wassersportveranstaltung, eines
Wasserfestes oder einer ähnlichen
Veranstaltung (§ 64 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)
14Euro
64.Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der Oö. Seen-
Verkehrsverordnung 1995
(§ 7 Abs. 7, LGBl. Nr. 67/1995, zuletzt geändert durch die
Verordnung LGBl. Nr. 36/2001)14Euro
65.Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der Oö.
Wolfgangsee-Verordnung 1995
(§ 5 Abs. 5, LGBl. Nr. 68/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl.
Nr. 66/1998 und der
Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999) 14Euro
X. Motorschlittenwesen
XI. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen
XII. Leichen- und Bestattungswesen
XIII. Rettungswesen
XIV. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz
XV. Bodenschutz
XVI. Campingplatzwesen
XVIII. Energiewesen
XIX. Tierschutz
XXI. Sonstiges
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