Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997 geändert wird
LGBL_OB_20011214_133Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 133/2001 121. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 133
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997 geändert wird
Auf Grund des § 2 und § 7 Abs. 4 und 6 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997, LGBl. Nr. 79/1996,
wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 1 lautet:
"(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Durchführung der Trichinenschau, die Kontrolluntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, ergebenden sonstigen Untersuchungen und Überprüfungen haben die Abgabepflichtigen folgende Gebühren zu entrichten:
Tarifpost
Spalte 1
Gebühr in Euro
Spalte 2
Anteil des Fleischunter-suchungs-Organs
A.Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (je Tier):
B.Für die Durchführung der Trichinenschau (je Tier):
Kompressionsmethode 1,180,99
Verdauungsmethode0,540,37
C.Für die Durchführung der Kontrolluntersuchung gemäß § 17
Fleisch-
untersuchungsgesetz i.V.m. § 29 Fleischuntersuchungsverordnung,
BGBl. Nr. 395/1994:
Bearbeitungsbetrieben mit geringer
Produktion, die Erleichterungen gemäß § 38 Abs. 3
Fleischuntersuchungs-
gesetz in Anspruch nehmen, in Kühlhäusern, im nicht dem
Frischfleisch-
bereich zugehörigen Bereich von Verarbeitungsbetrieben
sowie in
landwirtschaftlichen Betrieben, in denen im
Jahresdurchschnitt 0,50 GVE
pro Monat und darüber zerlegt und/oder bearbeitet werden,
pro Kontrolle28,3424,71
und im
Frischfleischbereich von Verarbeitungsbetrieben, die mehr
als 250 t
Fleisch pro Jahr be- oder verarbeiten sowie in Betrieben
gemäß § 17
Abs. 2 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr.
404/1994,
je angefangene 1/4 Stunde14,1712,35
Jahresdurchschnitt weniger
als 0,50 GVE pro Monat zerlegt und/oder bearbeitet werden
und in
Wildsammelstellen gemäß § 8 Abs. 1 Wildfleisch-Verordnung,
BGBl. Nr. 400/1994, soferne sie nur über eine
Kühlmöglichkeit und über
keine Räume gemäß Anhang Kapitel 1 Z. 6 verfügen,
pro Kontrolle9,819,81
Wildfleisch-
Verordnung und Wildsammelstellen gemäß § 8 Abs. 1 leg.
cit., soweit sie
über Räume gemäß Anhang Kapitel 1 Z. 6 verfügen, in denen
Fleisch
bearbeitet wird, sowie in Betrieben gemäß § 17 Geflügel-
Fleisch-
untersuchungsverordnung,
pro Kontrolle28,3424,71
D.Für die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 28 Abs. 3
Fleischuntersuchungsgesetz 43,20
2.Im § 1 Abs. 2 wird der Betrag "S 135,–" durch den Betrag "9,81
Euro" ersetzt.
3.Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag "S 10,–" durch den Betrag "0,73
Euro" ersetzt.
4.Im § 1 Abs. 5 wird der Betrag "S 400,–" durch den Betrag "29,07
Euro" ersetzt.
5.Im § 1 Abs. 6 wird der Betrag "S 1.560,–" durch den Betrag
"113,37 Euro" und der Betrag "S 1.360,–" durch den Betrag "98,84
Euro" ersetzt.
6.Im § 2 Abs. 3 und 4 wird der Betrag "S 50,–" jeweils durch den
Betrag "3,63 Euro" ersetzt.
7.Im § 4 Abs. 2 wird der Betrag "S 5,–" durch den Betrag "0,37
Euro" ersetzt.
8.Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag "S 20.000,–" durch den Betrag
"1.453,46 Euro" ersetzt.
9.Im § 4 Abs. 6 wird der Betrag "S 35.000,–" durch den Betrag
"2.543,55 Euro" ersetzt.
10.Im § 4 Abs. 7 wird der Betrag "S 150.000,–" durch den Betrag
"10.900,93 Euro" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Achatz
Landesrat
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