Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2001 – Oö. LKommGebV 2001)
LGBL_OB_20011207_127Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2001 – Oö. LKommGebV 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 127/2001 115. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 127
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren für Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2001 – Oö. LKommGebV 2001)
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird verordnet:
§ 1
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrichten sind, werden in Bauschbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt.
§ 2
Der Berechnung der Kommissionsgebühren gemäß § 3 Z. 1 ist die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 3
Die Tarife der Kommissionsgebühren betragen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 144/1997, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 36/1998 und LGBl. Nr. 93/2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 vorgenommen wurden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
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