Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Überwachungsgebühren für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (Oö. Landes- und Gemeinde- Überwachungsgebührenverordnung 2001)
LGBL_OB_20011207_125Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Überwachungsgebühren für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (Oö. Landes- und Gemeinde- Überwachungsgebührenverordnung 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.12.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 125/2001 113. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 125
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Festsetzung der Überwachungsgebühren für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane (Oö. Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 2001)
Auf Grund des § 5a Abs. 3 Z. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2000, wird verordnet:
§ 1
Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z. 4 und 5 Sicherheitspolizeigesetz), die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren gemäß § 2 in Bauschbeträgen einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
§ 2
(1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes 14 Euro je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 21 Euro je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro
Fahrzeug zusätzlich 10 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 21 Euro je Minute.
(3) Bei Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen, beträgt die Gebühr nach Abs. 1 5 Euro je angefangene halbe Stunde.
§ 3
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.
§ 4
Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von der Behörde vorzuschreiben und einzuheben, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 100, außer Kraft; sie ist jedoch
weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2002 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.