Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zu den Betriebsgesellschaften der Kuranstalten (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten)
LGBL_OB_20011122_119Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zu den Betriebsgesellschaften der Kuranstalten (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.11.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 119/2001 108. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 119
Landesgesetz
über die Zuweisung von Landesbediensteten zu den Betriebsgesellschaften der Kuranstalten
(Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zuweisung
(1) Beamte (§ 1 Oö. LBG) und Vertragsbedienstete
(§ 2 Oö. LVBG) des Landes Oberösterreich, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in den Landeskuranstalten Bad Hall, Bad Ischl und Bad Zell beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort jener Betriebsgesellschaft zugewiesen, die die Aufgaben derjenigen Landeskuranstalt übertragen erhält, in der der Bedienstete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beschäftigt war.
(2) Sonstige Landesbedienstete können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete einer Betriebsgesellschaft, die mit den Aufgaben einer Landeskuranstalt betraut wurde, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen
dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur zulässig, soweit durch die Ausgliederung der Landeskuranstalten die Aufgaben der jeweiligen Landesbediensteten gänzlich oder in einem überwiegenden Ausmaß weggefallen sind und eine Zuweisung im Interesse der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt liegt.
§ 2
Dienstbehörde; Vertretung des Dienstgebers
(1) Die Diensthoheit über die einer Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt zugewiesenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden.
(2) Der für die Personalangelegenheiten der gemäß § 1 zugewiesenen Landesbediensteten zuständige Ge-schäftsführer der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt ist Dienstbehörde erster Instanz für alle der jeweiligen Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbeamten. Über Berufungen gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz entscheidet die Oö. Landesregierung. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Oö. Landesregierung als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der
(3) Der für die Personalangelegenheiten der gemäß § 1 zugewiesenen Landesbediensteten zuständige Ge-schäftsführer der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut.
§ 3
Neuaufnahme von Arbeitnehmern
Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der jeweiligen Kapitalgesellschaft abzuschließenden Einbringungsverträge festzulegen, dass die Aufnahme von Arbeitnehmern zur jeweiligen Kapitalgesellschaft auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat. Für die Bestellung der Geschäftsführer der jeweiligen Kapitalgesellschaft finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 46, Anwendung.
§ 4
Kostentragung
Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt abzu-schließenden Einbringungsverträge insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen:
Die Erste Präsidentin Der Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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