Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Ausweisung der Anteile an verschiedenen Primärenergieträgern auf der Jahresstromrechnung des Endverbrauchers (Oö. Stromkennzeichnungsverordnung)
LGBL_OB_20011122_118Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Ausweisung der Anteile an verschiedenen Primärenergieträgern auf der Jahresstromrechnung des Endverbrauchers (Oö. Stromkennzeichnungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.11.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 118/2001 107. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 118
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Ausweisung der Anteile an verschiedenen Primärenergieträgern auf der Jahresstromrechnung des Endverbrauchers (Oö. Stromkennzeichnungsverordnung)
Auf Grund des § 50 Abs. 3 Oö. ElWOG 2001, LGBl. Nr. 88/2001, wird verordnet:
§ 1
Grundsatz
(1) Stromhändler, die Endverbraucher in Oberösterreich beliefern (§ 50 Oö. ElWOG 2001), sind verpflichtet, auf der Jahresstromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen.
(2) Jeder Stromhändler hat einen einheitlichen Mix an Primärenergieträgern auf der Basis seiner Gesamtlieferung auszuweisen.
§ 2
Jahresstromrechnung
(1) Die Jahresstromrechnung ist die zusammengefasste Abrechnung über die in einem Kalender- oder
Wirtschaftsjahr an einen Endverbraucher erbrachten Stromlieferungen, auch wenn sich diese nicht über das gesamte Jahr erstrecken.
(2) Die Pflicht zur Ausweisung der Primärenergieträger auf den Jahresstromrechnungen besteht nur für die ab dem 1. Oktober 2001 gelieferten Strommengen.
§ 3
Ausweisung der Primärenergieträger
(1) Die Primärenergieträger sind vollständig, gegliedert nach Ökoenergie, Wasserkraft, Gas, Erdölprodukten, Kohle, Atomenergie und sonstigen Energieträgern, auszuweisen. Als Ökoenergie dürfen dabei nur jene Energiemengen ausgewiesen werden, die aus Erzeugungsanlagen stammen, die den Grundsätzen des § 60 Oö. ElWOG 2001 entsprechen. Der Bereich der sonstigen Energie ist nach den eingesetzten Energieträgern im Sinn des Oö. ElWOG 2001 zu detaillieren, wenn dieser Bereich 1 % der Gesamtlieferung übersteigt.
(2) Stromhändler haben sich bei Aufnahme der Stromlieferung selbst um die entsprechende Detaillierung und die entsprechenden vollständigen Nachweise beim Vorlieferanten bis hin zum Erzeuger zu bemühen.
(3) Ist die Ermittlung der Primärenergieträger trotz nachweislicher, schriftlich zu dokumentierender Bemü-hungen nicht möglich, ist der aktuelle Gesamterzeugungsmix laut UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) heranzuziehen. Dieser ist nach den Energieträgern Wasserkraft, Atomenergie und konventionelle Wärmekraft aufzuschlüsseln.
§ 4
Label
(1) Die Ausweisung der Primärenergieträger hat deutlich lesbar zu erfolgen und in der Form dem in der Anlage in Originalgröße dargestellten Label zu entsprechen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Jahresstromrechnung dürfen nicht zur Verwechslung mit diesem Label führen.
(2) Im Rahmen der Abnahmepflichten gemäß den §§ 55 bis 58 Oö. ElWOG 2001 ist es zulässig, in einem Zusatz zum Label gemäß Abs. 1 einzelne Kraftwerke anzuführen, aus denen auf Basis der genannten Abnahmepflichten elektrische Energie geliefert wird.
§ 5
Nachweise
(1) Die Anteile an verschiedenen Primärenergieträgern sind vom Stromhändler auch dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber, in dessen Netz Endverbraucher beliefert werden, nachzuweisen, der diese Nachweise zu sammeln und jährlich dem Bericht an die Behörde (§ 73 Abs. 3 Oö. ElWOG 2001) anzuschließen hat. Jene Stromhändler, die zur Erstellung eines Geschäftsberichts verpflichtet sind, haben diesen Nachweis darüber hinaus dem Geschäftsbericht als Beilage anzuschließen.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Dem Sachverständigen sind für die Überprüfung gemäß Abs. 2 Z. 1 jedenfalls folgende Unterlagen vorzulegen:
(4) Der Stromhändler hat die Behörde (§ 71 Abs. 1 Oö. ElWOG 2001) von der Erbringung des Nachweises an den Verteilernetzbetreiber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen sind der Behörde vom Stromhändler der Nachweis gemäß Abs. 1 sowie alle
darauf bezogenen Detailunterlagen jederzeit vorzulegen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Fill
Landesrat
Anlage
Stromkennzeichnung
Ihr Strom wurde erzeugt aus
Energieträger
... %Ökoenergie
... %Wasserkraft
... %Gas
... %Erdölprodukte
... %Kohle
... %Atomenergie
... %Sonstige
... %Europ. Gesamterzeugungsmix (nach UCTE) davon:
... %Wasserkraft
... %Atomenergie
... %Konv. Wärmekraft
Gesamt 100 %
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.