Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher das "Nordmoor am Grabensee" in den Gemeinden Perwang und Palting als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_20011031_112Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher das "Nordmoor am Grabensee" in den Gemeinden Perwang und Palting als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 112/2001 101. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 112
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher das "Nordmoor am Grabensee" in den Gemeinden Perwang und Palting als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Das "Nordmoor am Grabensee" in den Gemeinden Perwang und Palting, politischer Bezirk Braunau am
Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 538/2, 544/2, 547/1, 547/3, 547/4, 547/5, 548/1, 548/2, 550/1, 550/2, 551/1, 551/2, 551/3, alle KG. und Gemeinde Perwang und die Grundstücke Nr. 1633/1, 1633/4, 1633/5 und 1765, KG. Mundenham, Gemeinde Palting.
(3) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.840 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 3 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Palting und Perwang, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö.Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
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