Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20010927_105Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 105/2001 95. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 105
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 4,090 (neu) von der bestehenden Trasse nach Süden abzweigende, sodann in einem leichten Bogen nach Südosten verlaufende und bei km 4,510 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Wolferner Straße (Landesstraße Nr. 564 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde St. Florian bei Linz wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 4,430 (alt) und km 4,510 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Wolferner Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Wolferner Landesstraße von km 4,090 (alt) bis km 4,430 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung (Abs. 1) wird wirksam, wenn dieser Abschnitt mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Florian bei Linz als Gemeindestraße eingereiht wird und der neu herzustellende Abschnitt (§ 1 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Wolferner Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab
1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim
Marktgemeindeamt St. Florian bei Linz aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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