Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung der Verkehrserhebung 2001
LGBL_OB_20010927_103Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung der Verkehrserhebung 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/2001 93. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 103
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Durchführung der Verkehrserhebung
2001
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 1 und 2 des Oö. Statistikgesetzes, LGBl. Nr. 1/1981, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Oktober 2001 wird vom Amt der Oö. Landesregierung eine Erhebung des Standes, der Entwicklung und der Grundlagen des Straßenverkehrswesens in Ober-österreich durchgeführt (Verkehrserhebung 2001).
(2) Die Erhebung umfasst das gesamte Landesgebiet von Oberösterreich.
(3) Die Erhebungsmerkmale sind den beiden einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 ("Haushaltsbogen") und 2 ("Personenfragebogen") zu entnehmen.
§ 2
(1) Die für die Erhebung nötigen Angaben werden durch Fragebögen (§ 1 Abs. 3) ermittelt, die jedem dritten, nach dem Zufallsprinzip auszuwählenden Haushalt zuzustellen sind. Eine persönliche Befragung durch Erhebungsorgane findet nicht statt.
(2) Die Erhebungsergebnisse sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf bestimmte oder bestimmbare Personen nicht möglich ist.
§ 3
Jede volljährige und voll handlungsfähige Person, die in Oberösterreich ihren Hauptwohnsitz hat, ist zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der "Haushaltsbogen" ist von jener Person im Haushalt wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen, die in der Regel am meisten zum Haushaltseinkommen beiträgt; bei einigermaßen gleichem Einkommen ist dazu eine Person von den Angehörigen des Haushalts zu bestimmen. Der "Personenfragebogen" ist von allen Haushaltsangehörigen jeweils wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Die ausgefüllten Fragebögen sind bis spätestens 31. Oktober 2001 dem Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Statistik, Postfach 244, 4021 Linz,
zu übermitteln.
§ 4
Den Gemeinden sind auf Antrag die ihr Gemeindegebiet betreffenden
Ergebnisse der Verkehrserhebung 2001 unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in und mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlagen
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