Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe in Braunau am Inn am 16. September 2001
LGBL_OB_20010913_95Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe in Braunau am Inn am 16. September 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 95/2001 85. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 95
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe in Braunau am Inn am 16. September 2001
Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1999, und des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1995, wird verordnet:
§ 1
(1) Am Sonntag, 16. September 2001, wird im Innenstadtbereich (Zentrum) in der Stadtgemeinde Braunau anlässlich der Ortsbildmesse 2001 die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der Zeit von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr zugelassen.
(2) Die nach Abs. 1 zulässige Beschäftigung gilt nur für Tätigkeiten der Präsentation und des Verkaufs von Waren sowie damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten zur Betreuung der Kunden. Es darf nur die dafür unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden. Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, ist nicht zulässig.
(3) Ansprüche von Arbeitnehmern, die während ihrer Wochenendruhe zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, auf bezahlte Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche (§§ 6 und 9 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1999) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
(4) Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2000) dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß ausgeführt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 16. September 2001 in Kraft und mit
Ablauf dieses Tages außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
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