Datum der Kundmachung
07.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2001 83. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 93
Landesgesetz
über den Schutz der Jugend
(Oö. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeines
§ 1Ziele und Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3Jugendberatung und Information
Jugendschutz
§ 4Pflichten der Erwachsenen
§ 5Aufenthalt von Jugendlichen
§ 6Nächtigung in Beherbergungsbetrieben
§ 7Spielapparate und Glücksspiele
§ 8Alkohol, Tabak und Drogen
§ 9Jugendgefährdende Medien, Datenträger,
Gegenstände und Dienstleistungen
Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 10Behörden und Mitwirkung von Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 11Altersnachweis
§ 12Strafbestimmungen für Erwachsene
§ 13Folgen für Jugendliche
§ 14Verweisungen
§ 15Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Allgemeines
§ 1
Ziele und Geltungsbereich
(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind:
1.Jugendliche vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen, die sich auf die körperliche, geistige, sittliche, seelische und soziale Entwicklung nachteilig auswirken können, zu schützen;
2.Jugendliche durch Maßnahmen im Sinn der Z. 1 in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Mitgliedern unserer Gesellschaft zu fördern und zu unterstützen;
3.die vorrangige Verantwortung der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Jugendlichen hervorzuheben und zu unterstützen;
4.die Verantwortung der Erwachsenen zu verstärken und zu regeln;
5.der Gesellschaft ihre Verantwortung für die Heranbildung der Jugend und die Bedeutung des Schutzes der Jugend bewusst zu machen;
6.die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, des Gesundheitswesens, des Sprengmittelwesens oder des Gewerbes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass s
ich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
(1) Das Land Oberösterreich hat für jeden Bezirk eine Stelle zur Beratung und Unterstützung von Jugendlichen entweder selbst einzurichten oder die Einrichtung durch andere Träger sicherzustellen.
(2) Das Land Oberösterreich hat dafür zu sorgen, dass alle Jugendlichen während ihrer allgemeinen Schulpflicht über die Bestimmungen dieses Landesgesetzes informiert werden und ihnen der Sinn der Regelungen nähergebracht wird. Den Eltern dieser Jugendlich
en sollen in geeigneter Form Informationen über die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
Jugendschutz
§ 4
Pflichten der Erwachsenen
(1) Die Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen einhalten. Die Erziehungsberechtigten haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewusst vorzugehen.
(2) Erwachsene dürfen Jugendlichen die Übertretung der Jugendschutzbestimmungen nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, dass Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, seelischen und sozialen Entwicklung nicht ge
schädigt werden. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass den in ihrem Einflussbereich befindlichen Jugendlichen keine jugendgefährdenden Informationen, Unterhaltungen, Darbietungen oder Darstellungen, insbesondere über elektronische Medien zugänglich werden
.
(3) Unternehmer, Veranstalter und Liegenschaftseigentümer im Sinn des § 5 Abs. 3 haben, soweit Jugendliche in deren Betrieb, Veranstaltung oder Liegenschaft Beschränkungen oder Verboten gemäß den §§ 5 bis 9 unterliegen,
lassen dieser.
§ 5
Aufenthalt von Jugendlichen
(1) Jugendlichen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Plätzen, Straßen, Parks, Freigelände), in Gastgewerbebetrieben im Sinn des § 142 der Gewerbeordnung 1994, in Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Oö. Verans
taltungsgesetzes 1992 und Kinovorführungen erlaubt
(2) Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung den Aufenthalt von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, bei bestimmten Veranstaltungen oder auf bestimmten Liegenschaften zeitlich begrenzen oder gänzlich verbieten, wenn dort eine Gefährdung der körp
erlichen, geistigen, sittlichen, seelischen oder sozialen Entwicklung der Jugendlichen zu befürchten ist.
§ 6
Nächtigung in Beherbergungsbetrieben
(1) Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen.
(2) Abs. 1 gilt nicht
(1) Jugendlichen ist verboten
satz pro Spiel oder Wette.
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für die Teilnahme an behördlich bewilligten Tombolas, Glückshäfen und Jux-Ausspielungen.
(3) Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gelten die Verbote des Abs. 1 nicht für die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen, wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Nummernlotterie, Sofortlotterien, Lotto, Toto und sonstigen Ausspielungen.
§ 8
Alkohol, Tabak und Drogen
(1) Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von Tabakwaren und von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken mit über 14 Volumsprozent verboten.
(2) An Jugendliche dürfen keine alkoholischen Getränke oder Tabakwaren abgegeben werden, welche sie im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben und konsumieren dürfen.
(3) Ausgenommen von den Verboten gemäß Abs. 1 und 2 sind der Erwerb und die Abgabe von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, die für den Erziehungsberechtigten bestimmt sind, wenn
(4) Jugendlichen ist die missbräuchliche Verwendung von Drogen und Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten
.
§ 9
Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen
(1) Inhalte von Medien im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Mediengesetzes und Datenträgern sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder so
nst zugänglich gemacht werden. Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn sie
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger, Gegenstände (z.B. Abbildungen, Schriften, Filme, Videos, Tonbänder, Bild- und Schallplatten, Disketten oder ähnliche Informationsträger) und Dienstleistungen, deren Inhalt eine Gefährdung im
Sinn des Abs. 1 bewirken kann, als jugendgefährdend bezeichnen.
(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinn des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Auf
schriften oder mündliche Hinweise sicherzustellen, dass Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid die zum Schutz von Jugendlichen erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(4) Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist unbeschadet der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes auch der Erwerb, Besitz und Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I (Feuerwerksscherzartikel, Feuerwerksspielwaren) gemäß § 3 des P
yrotechnikgesetzes verboten. Es ist verboten, diese Gegenstände Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zu überlassen.
Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 10
Behörden und Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch
(1) Wer behauptet, Jugendschutzbestimmungen nicht zu verletzen, weil er das entsprechende Alter schon überschritten hat, hat dies im Zweifel nachzuweisen. Als Nachweis zulässig ist jede amtliche Bescheinigung oder ein Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe
oder eine Erklärung durch eine anwesende Aufsichtsperson im Sinn des § 2 Z. 4, aus denen die Identität und das Alter des Jugendlichen einwandfrei hervorgehen.
(2) Als amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweis, Pass, Führerschein, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
§ 12
Strafbestimmungen für Erwachsene
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksver
waltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Erwachsener
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z. 3 liegt nicht vor, wenn sich der Erwachsene zuvor vergewissert hat, dass der Jugendliche das gemäß § 8 Abs. 1 vorgeschriebene Alter erreicht hat und ihm dies - auf seine Anfrage - vom Jugendlichen nachgewies
en wurde.
(3) Abgesehen vom § 21 VStG ist bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z. 3 von der Behörde anstelle einer Geldstrafe mit Bescheid eine Ermahnung auszusprechen, wenn
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wiederholte, von der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Unternehmern oder von Veranstaltern oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder der Veranstaltungsbewilligung zuständigen B
ehörde mitzuteilen.
§ 13
Folgen für Jugendliche
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Jugendlicher
(2) Unbeschadet des § 21 Abs. 1 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei geringem Verschulden des Jugendlichen oder unbedeutenden Folgen der Verwaltungsübertretung von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens absehen, wenn
rwaltungsübertretungen durch andere entgegenzuwirken.
(3) § 12 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist, Jugendlichen bei Übertretungen nach Abs. 1 die Erbringung sozialer Leistungen, wie die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- un
d Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen zu ermöglichen, sofern der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 24 Stunden und tägli
ch sechs Stunden nicht übersteigen. Die soziale Leistung hat der Jugendliche in seiner Freizeit zu erbringen. Art und Ausmaß der sozialen Leistung sowie die zu verhängende Ersatzstrafe für den Fall, dass die soziale Leistung nicht oder nicht vollständig e
rbracht wird, sind mit Bescheid festzusetzen. Wird die soziale Leistung vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.
(5) Jugendliche, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 4 eine Krankheit oder einen Un-fall erleiden, haben, wenn sie die Krankheit oder den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt haben und keinen Anspruch auf gleichartige oder ähnliche
Leistungen
nach anderen Rechtsvorschriften - ausgenommen das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - geltend machen können, Anspruch
(6) Die Rente ist nach dem Grad der durch die Krankheit oder den Unfall herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen und beträgt monatlich
(7) Die Rente wird auf Antrag von der Landesregierung frühestens ab dem der Antragstellung folgenden Monat zuerkannt. Schadenersatzansprüche des Jugendlichen gegenüber einem Dritten gehen, mit Ausnahme von Schmerzensgeldansprüchen, auf das Land Oberösterr
eich über, wenn es Leistungen nach dem Oö. Behindertengesetz 1991 oder Rentenzahlungen erbracht hat.
(8) Wird die soziale Leistung nicht erbracht oder scheint die Erbringung einer sozialen Leistung gemäß Abs. 4 nicht wirkungsvoll oder haben der Jugendliche und der gesetzliche Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, ist der Jugendliche nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro, bei erschwerenden Umständen bis zu 300 Euro zu bestrafen. Erschwerende Umstände liegen insbesondere im Wiederholungsfall vor. Bei Vorliegen erschwerender Umstände hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber hinau
s im erforderlich scheinenden Maß auch weitere geeignete Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen der Jugendwohlfahrt, zu treffen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
(9) Gegenstände, die Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes erwerben oder besitzen, können für verfallen erklärt werden.
(10) Strafverfügungen gegen Jugendliche sind unzulässig.
§ 14
Verweisungen
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
§ 15
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 2001
in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 Z. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Verkauf von Alkohol und Tabakwaren an Jugendliche, die diese nicht erwerben und konsumieren dürfen, durch Automaten nicht strafbar ist.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten das Oö. Jugendschutzgesetz 1988, LGBl. Nr. 23, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1996 (DFB), die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 23. Juni 1997 über jugendgefährdende Gegenstände, LGBl. Nr. 81/1997, d
ie Verordnung der Oö. Landesregierung vom 13. November 1989 über aggressionsfördernde Arten von Spielapparaten und -automaten, LGBl. Nr. 77/1989, und die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. Juli 1973 betreffend den Besuch von öffentlichen Filmvorfüh
rungen durch Kinder und Jugendliche, ALZ Nr. 29/1973 vom 20. Juli 1973, außer Kraft.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten im § 7 Abs. 1 Z. 4 an die Stelle des Betrags von 1 Euro der Betrag von 10 S, im § 12 Abs. 1 an die Stelle des Betrags von 7.000 Euro der Betrag von 100.000 S und im § 13 Abs. 8 an die Stelle der Beträge von 200 Euro und 300 Euro die Beträge von 3.000 S und 5.000 S.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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