Nr. 92 Landesgesetz, mit dem das Katastrophenhilfsdienst-Gesetz geändert wird (Katastrophenhilfsdienst-Gesetz-Novelle 2001)
LGBL_OB_20010907_92Nr. 92 Landesgesetz, mit dem das Katastrophenhilfsdienst-Gesetz geändert wird (Katastrophenhilfsdienst-Gesetz-Novelle 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/2001 82. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 92
Landesgesetz,
mit dem das Katastrophenhilfsdienst-Gesetz geändert wird
(Katastrophenhilfsdienst-Gesetz-Novelle 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Katastrophenhilfsdienst-Gesetz, LGBl. Nr. 88/1955, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
"§ 5a
(1) Für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, die den in der Anlage zu diesem Landesgesetz genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der betroffene Betrieb angesiedelt ist, exter
ne Notfallpläne zu erstellen. Der Betriebsinhaber ist zu beteiligen und dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Die für die Errichtung oder den Betrieb zuständige Behörde, die betroffenen Gemeinden sowie die allenfalls betroffenen anderen Bezirksv
erwaltungsbehörden sind vor Erstellung des externen Notfallplanes zu hören.
(2) Der Betriebsinhaber im Sinn des Abs. 1 hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Informationen vor der Inbetriebnahme des Betriebes zu übermitteln.
(3) Die externen Notfallpläne für Betriebe (Abs. 1) dienen dem Ziel,
(4) Der Entwurf eines externen Notfallplanes für einen Betrieb ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der betroffene Betrieb angesiedelt ist, bei den betroffenen Gemeindeämtern sowie den allenfalls betroffenen anderen Bezirksverwaltungsb
ehörden sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen.
(5) Externe Notfallpläne für Betriebe sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde, den betroffenen Gemeindeämtern und den allenfalls betroffenen anderen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und der Landes
regierung zu übermitteln. Soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Landesregierung alle für die Information der angrenzenden Nachbarstaaten erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten.
(6) Externe Notfallpläne für Betriebe sind regelmäßig alle drei Jahre sowie bei Änderungen, aus denen sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu
überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln is
t, berücksichtigt. Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie - bei Änderungen im Sinn des ersten Satzes - Abs. 1 dritter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung Grundsätze über Inhalt und Form der externen Notfallpläne für Betriebe, insbesondere über
twa Art, Mengen und Eigenschaften der im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe, die möglichen Arten von schweren Unfällen und die betroffene Bevölkerung zu berücksichtigen.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund der Informationen in dem gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG zu erstellenden Sicherheitsbericht von der Erstellung eines externen Notfallplanes (Abs. 1) absehen, wenn sichergestellt ist, dass vom Betrie
b keine Gefährdung der im Abs. 3 Z. 1 genannten Interessen außerhalb des Betriebes ausgehen kann. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplanes ist zu begründen und dem Betriebsinhaber, den betroffenen Gemeinden sowie der Landesregierung mitzu
teilen.
(9) Nach einem schweren Unfall oder nach einem unkontrollierten Ereignis, bei dem auf Grund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, haben der Betriebsinhaber und - soweit erforderlich - die Bezirksverwaltungsb
ehörde unverzüglich auf Grund der gemäß Abs. 7 erlassenen externen Notfallpläne für Betriebe vorzugehen."
2.§ 8 Abs. 2 lautet:
"(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."
3.§ 9 Abs. 2 lautet:
"(2) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes, den Durchführungsverordnungen hiezu oder den Bestimmungen der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheide zuwiderhandelt oder die gemäß § 5a Abs. 2 erforderlichen Informationen nicht oder nicht vollständig übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling oder mit Arrest bis zu fünf Wochen geahndet wird."
4.Im § 9 Abs. 1 und 3 wird der Betrag "3.000 Schilling" durch den Betrag "220 Euro" und im Abs. 2 der Betrag "30.000 Schilling" durch den Betrag "2200 Euro" ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 5a Abs. 2 ist für Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Informationen bis 3. Februar 2002 mitzuteilen sind.
(3) Artikel I Z. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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