Datum der Kundmachung
07.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/2001 81. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 91
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Tierschutzgesetz 1995 geändert wird
(Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Tierschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 118, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
1.Vor dem 1. Abschnitt wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
"INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeines
§ 1Ziele und Begriffsbestimmungen
§ 2Förderung des Tierschutzes
§ 3Abgrenzung
Schutzbestimmungen
§ 4Tierquälerei
§ 5Besondere Formen der Tierquälerei
Schlachtung und Tötung von Tieren
§ 6Allgemeine Bestimmungen
§ 7Tierschutz in Schlachtbetrieben
Tierhaltung
§ 8Haltung von Heim- und Wildtieren
§ 8aZucht von Heim- und Wildtieren
§ 9Bewilligungspflichtige Haltung von Wildtieren
§ 9aHaltung und Mitwirkung von Wildtieren in
Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen
im Umherziehen
§ 10Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
§ 11Haltung von anderen Nutztieren
§ 12Tierheime
§ 13 Tierparks
§ 14 Bewilligungslose Tierhaltungen
§ 15Verbot der Tierhaltung
Behörden-, Vollzugs- und Strafbestimmungen
§ 16 Behörden
§ 17Mitwirkung bei der Vollziehung
§ 18Zwangsmaßnahmen
§ 19Strafbestimmungen
§ 20Verfall
§ 21Schlussbestimmungen"
2.Die Überschrift des § 1 lautet: "Ziele und Begriffsbestimmungen" und folgender Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1.Heimtiere: Tiere, die der Mensch, insbesondere in seinem Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht für die in Z. 2 und 3 angeführten Zwecke gezüchtet oder
gehalten werden;
2.landwirtschaftliche Nutztiere: Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe, Pferdeartige, Hausgeflügel und Kaninchen, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden;
3.Nutztiere: Tiere, die zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden und nicht landwirtschaftliche Nutztiere gemäß Z. 2 sind;
4.Wildtiere: Tiere, die weder Heimtiere (Z. 1) noch Nutztiere (Z. 2 und 3) sind;
5.Zirkusse: Darbietungen, die u.a. auf dem Gebiet der Reitkunst oder Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können;
6.Varietés: Darbietungen, die im Wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielen und bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge künstlerische Vorträge, musikalische oder artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Sing-spiele, Burlesken oder
Szenen veranstaltet werden;
7.Dressur: die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert;
8.Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietés: die Präsentation eines Tieres in einer Dressurnummer, wenn die Darbietung jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen hinausgeht;
9.Tierheim: eine Anlage, in der eine größere Anzahl herrenloser oder fremder Tiere ohne Mithilfe der Tierhalter auf Dauer gepflegt oder in Obhut genommen werden;
10.Tierpark: eine Anlage, in der eine größere Anzahl von Tieren zur Schaustellung oder zur Durch-führung von Vorführungen, wie Flugvorführungen von Greifvögeln, während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden."
3.Im § 5 Abs. 1 wird nach Z. 3 folgende Z. 3a eingefügt:
"3a. Maßnahmen am lebenden Tier zur Erhöhung der Aggressivität und Kampfbereitschaft, die dem Tier oder dessen Nachkommen Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind;"
4.§ 5 Abs. 1 Z. 11 lautet und folgende Z. 11a wird nach Z. 11 eingefügt:
"11.ein gefangen gehaltenes Tier, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, oder ein Heimtier auszusetzen oder es zurücklassen, um sich seiner zu entledigen;
11a.Fanggeräte so zu verwenden, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten;"
5.§ 5 Abs. 1 Z. 16 und 17 lauten:
"16.die Verwendung von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten, Stachelhalsbändern, Halsketten, Brustgeschirren, Maulkörben oder von Anbindevorrichtungen, soweit sie den Bestimmungen einer gemäß § 8 Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht entsprechen;
efinden des betreffenden Tieres gefährdet wird;"
"(6) Die Behörde hat die Schlachtbetriebe zu überprüfen. Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Tierschutz in Schlachtbetrieben erforderlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen
; hinsichtlich des Betretungsrechts gilt § 18 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes vorliegen muss."
(1) Wer ein Heim- oder Wildtier hält oder betreut, hat
(2) Wer ein Heim- oder Wildtier hält oder betreut, hat dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung oder Verletzung anderer Tiere vermieden wird und dass diese nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden.
(3) Werden Heim- oder Wildtiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, haben die Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind, für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung bzw. für deren Beendigung zu sor
gen.
(4) Ein Heim- oder Wildtier darf nicht gehalten werden, wenn sich das Tier trotz Erfüllung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen nicht an die Gefangenschaft gewöhnen kann.
(5) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EG und die Empfehlungen des Europarates sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen
im außerlandwirtschaftlichen Bereich Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über
(1) Die erwerbsmäßige Zucht von Heim- und Wildtieren ist vor Beginn der Tätigkeit der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat Angaben über entsprechende Kenntnisse des Züchters sowie die Anzahl der für die Zucht bestimmten Tiere zu enthalten; hinsichtlich der Anzeige gilt § 11 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Tätigkeit zu untersagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechende Tierhaltung gewährle
istet ist und im Hinblick auf die geplante Tätigkeit und die dabei erforderlichen Maßnahmen ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht. Eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechende Tierhaltung ist gewährleistet, wenn insbesondere
(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass die angezeigte Tätigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notw
endig ist, um eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechende Haltung der Zuchttiere zu gewährleisten.
(5) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Tätigkeit nicht untersagt oder teilt die Behörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, dass sie nicht untersagt wird, darf mit ihr begonnen werden. Wird ein Bescheid gemäß Abs. 4 erlassen, darf mit der Tätigkeit jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides begonnen werden. Hinsichtlich der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gilt § 9 Abs. 6 sinngemäß. Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Ko
ntrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Zucht von Heim- und Wildtieren erforderlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen; hinsichtlich des Betretungsrechts gilt § 18 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretu
ng dieses Landesgesetzes vorliegen muss.
(6) Eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Haltung von Tieren
(1) Die Haltung von Heim- und Wildtieren, welche besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf der Bewilligung der Behörde.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Tierarten zu bezeichnen, welche besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen. Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren w
ildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000, ABl. Nr. L 320 vom 18.12.2000, S. 1, nicht berührt.
(3) Eine Bewilligungspflicht für die Haltung der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Tiere besteht nicht für:
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 entsprechende Tierhaltung gewährleistet ist; diesbezüglich gilt § 8a Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß.
(5) Die Bewilligung kann, soweit es zur Sicherung der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen notwendig ist, beschränkt, befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(6) Stellt die Behörde fest, dass
chreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen.
(7) Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend bewilligungspflichtige Haltung von Heim- und Wildtieren erforderlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen; hinsichtlich des Betretungs
rechts gilt § 18 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes vorliegen muss.
§ 9a
Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen
(1) Die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, bedarf der Bewilligung der Behörde. Hinsichtlich der Verfahrensvorschriften gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 bis 7 sinngemäß.
(2) Eine Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn bereits eine Berechtigung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erteilt wurde und auf Grund der vom Inhaber einer solchen Berechtigung vorgelegten behördlichen Unterlagen sichergestellt ist, dass diese Berechtigung zumindest den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
(3) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß Abs. 1 oder einer Berechtigung gemäß Abs. 2 hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand, Herkunft, Verbleib, Todesfälle und deren Ursachen und Identifikation der mitwirkenden Tiere zu führen und der Behörde über Aufforderung vorzulegen.
(4) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EG und die Empfehlungen des Europarates sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen
im außerlandwirtschaftlichen Bereich Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung insbesondere
dnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000, ABl. Nr. L 320 vom 18.12.2000, S. 1, nicht berührt.
§ 10
Landwirtschaftliche Nutztierhaltung
(1) Wer landwirtschaftliche Nutztiere gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 züchtet oder hält, muss dafür sorgen, dass
(2) Wer Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe, Pferdeartige und Kaninchen züchtet oder hält, muss dafür sorgen, dass
(3) Werden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 oder der auf Grund des Abs. 5 erlassenen Verordnungen nicht eingehalten, gilt § 7 Abs. 7 sinngemäß. Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend l
andwirtschaftliche Nutztierhaltung erfor-derlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen; hinsichtlich des Betretungsrechts gilt § 18 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes vorliegen muss.
(4) Der Züchter oder der Halter landwirtschaftlicher Nutztiere hat über alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei einer Kontrolle vorgefundenen toten Tiere Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens drei Jahre aufzubewahr
en und der Behörde über Aufforderung vorzulegen.
(5) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EG und die Empfehlungen des Europarates sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft Bedacht zu ne
hmen ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über
998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. Nr. L 221 vom 8.8.1998, S. 23, die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3.8.1999, S. 53, sowie die Entscheidung 2000/50/EG der Kommission vom 17. Dezember 1999 über Mindestanforderungen an die Kontrolle von Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden, ABl. Nr. L 19 vom 25.1.2000, S. 51, umzusetzen. Die Landesregierung hat der Bund
esregierung die zur Entsprechung dieser Berichtspflicht an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften notwendigen Daten zu übermitteln.
§ 11
Haltung von anderen Nutztieren
(1) Die erwerbsmäßige Zucht und Haltung von Pelztieren (Zobeln, Mardern, Ottern, Luchsen, Waschbären, Dachsen, Nerzen, Iltissen, Füchsen, Biberratten, Sumpfbibern, Schweifbibern, Hermelinen oder Chinchillas) zur Gewinnung von Nahrungs-mitteln, Wolle, Häut
en, Fellen oder sonstigen Erzeugnissen ist verboten.
(2) Stellt die Behörde fest, dass Tiere entgegen dem Verbot gemäß Abs. 1 oder einer Verordnung gemäß Abs. 9 Z. 1 gezüchtet oder gehalten werden, hat sie dem Tierzüchter(-halter) mit Bescheid innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, die Tätigkeit ei
nzustellen.
(3) Die erwerbsmäßige Zucht und Haltung von Nutztieren bedarf der Bewilligung der Behörde. Ausgenommen hievon ist die Zucht und Haltung von
(4) Der Antrag hat zu enthalten:
(5) Hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens und hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten gelten § 9 Abs. 4 und 5 und § 10 Abs. 4 sinngemäß.
(6) Entspricht die bewilligte Tätigkeit trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse nicht mehr den Grundsätzen des Tierschutzes, hat der Bewilligungsinhaber d
ie Tätigkeit im zumutbaren Umfang den Erfordernissen anzupassen. Kommt der Bewilligungsinhaber dieser Pflicht nicht nach, hat die Behörde die notwendigen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat von der Vorschreibung von Auflagen abzusehen, wenn sie unver
hältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
(7) Bei nicht mehr art- oder verhaltensgerechter Haltung der Tiere oder bei Nichteinhaltung der in einem Bescheid gemäß Abs. 5 oder 6 vorgeschriebenen Auflagen gilt § 9 Abs. 6 sinngemäß.
(8) Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Haltung von anderen Nutztieren erforderlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen; hinsichtlich des Betretungsrechts gilt § 18 Abs. 1 m
it der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes vorliegen muss.
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die erwerbsmäßige Zucht oder Haltung von anderen als im Abs. 1 genannten Tierarten zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen oder sonstigen Erzeugnissen
(10) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EG und die Empfehlungen des Europarates Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über
(1) Der Betrieb eines Tierheimes bedarf der Bewilligung der Behörde; hinsichtlich des Antrags gilt § 11 Abs. 4 sinngemäß.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Zur Sicherstellung der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann die Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 5 erteilt werden.
(4) Die Behörde hat jedes Tierheim jährlich zu überprüfen. Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Tierheime erforderlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen; hinsichtlich des Betretungsrechts gilt § 18 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes vorliegen muss. Hinsichtlich der Anpassung der Tierhaltung an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und hinsichtlich der Vorschreibun
g notwendiger Maßnahmen gelten § 11 Abs. 6 und § 9 Abs. 6 sinngemäß.
(5) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EG und die Empfehlungen des Europarates Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über
(1) Der Betrieb eines Tierparks bedarf der Bewilligung der Behörde; hinsichtlich des Antrags gilt § 11 Abs. 4 sinngemäß.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn auf Grund der Projektsunterlagen sichergestellt ist, dass
(3) Zur Sicherstellung der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann die Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 5 erteilt werden.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Anzahl und Art der gehaltenen Tiere laufend zu führen und der Behörde über Aufforderung vorzulegen.
(5) Die Behörde hat jeden Tierpark jährlich zu überprüfen. Die Organe der Behörde sind ermächtigt, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Tierparks erforderlich ist, alle notwendigen Auskünfte zu verlangen; hinsichtlich des B
etretungsrechts gilt § 18 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass kein begründeter Verdacht einer Übertretung dieses Landesgesetzes vorliegen muss. Hinsichtlich der Anpassung der Tierhaltung an neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und hinsichtlich der Vorschreibung
notwendiger Maßnahmen gelten § 11 Abs. 6 und § 9 Abs. 6 sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes, wobei auf die Richtlinien der EG und die Empfehlungen des Europarates sowie die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besondere
n im außerlandwirtschaftlichen Bereich Bedacht zu nehmen ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über
icht der Beteiligung an Forschungsaktivitäten ausgenommen sind, weil sie keine signifikante Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau stellen und die Erhaltung der biologischen Vielfalt nicht gefährdet ist.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Tiergärten im Sinn des Oö. Jagdgesetzes."
"(1a) Abweichend vom Abs. 1 ist Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes die Landesregierung, wenn die Haltung und Mitwirkung von Tieren gemäß § 9a Abs. 1 als Veranstaltung einer Bewilligung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 bedarf.
(2) Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet
(1) Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden haben bei der Vollziehung des § 19 i.V.m. § 4, § 5 Abs. 1 Z. 1, 2, 4 bis 11, 12 bis 16 und 18, § 8 Abs. 2 und § 15 und der dazu erlassenen Verordnungen im Umfang des Gesetzes über die Mitw
irkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirken.
(2) Die Organe der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden haben den Bezirksverwaltungsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 7 Abs. 6, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 8, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5) im R
ahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Die gesetzlich anerkannten Forst-, Jagdschutz-, Fischereischutz- und Naturwacheorgane haben Tierquälereien (§ 4, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Z. 1), die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen."
23.§ 18 Abs. 4 wird durch § 18 Abs. 4 und 5 ersetzt:
"(4) Wird auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens festgestellt, dass Tiere in Haltung, Pflege oder Unterbringung erheblich vernachlässigt sind oder auf andere Weise gequält wurden, kann die Behörde dem Tierhalter die Verfügungsgewalt über die Tiere mit Bescheid entziehen; ist der Eigentümer der Tiere nicht der Tierhalter, ist er von dieser Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Der Eigentümer ist durch Bescheid unter Hinweis auf die Folgen des Abs. 5 aufzufordern, innerhalb einer angemessenen, festzusetzenden Frist für eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu sorgen. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Eigentümer sind die entzogenen Tiere auf Kosten und Gefahr des Eigentümers anderweitig pfleglich unterzubringen.
(5) Kommt der Eigentümer der Tiere der Verpflichtung gemäß Abs. 4 nicht nach, ist ihm das Eigentum an den Tieren mit Bescheid zu entziehen. Die Tiere sind auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu veräußern oder, wenn dies nicht möglich ist, tierfreundlich
en Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Ist auch dies nicht möglich, sind die Tiere, wenn dies zulässig ist, in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen, ansonsten schmerzlos zu töten. Der Erlös aus der Veräußerung oder sonstigen Verwertung ist nach Ab
zug der für das Tier sonst von der Behörde aufgewendeten Kosten dem Eigentümer zuzuweisen."
24.§ 19 Abs. 1 lautet:
"(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirks-v
erwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, wer
erden, wenn der Wert des für verfallen zu erklärenden Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters oder zum fahrlässigen Verhalten des Eigentümers, sofern dieser nicht selbst Täter ist, steht."
"(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Anlagen und Ställe im Bereich der Rinder- und Schweinehaltung müssen innerhalb von 15 Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes dem § 10 und den in der Verordnung gemäß § 10 Abs. 5
festgelegten Anforderungen entsprechen. Anlagen und Ställe im Bereich der Geflügelhaltung müssen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit innerhalb von zwei Jahren und ansonsten innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes dem § 10 und d
en in der Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 festgelegten Anforderungen entsprechen. Neuerrichtungen von Anlagen und Änderungen bestehender Anlagen dürfen nur nach Maßgabe des § 10 und der Verordnung gemäß § 10 Abs. 5 erfolgen. Werden in den im § 10 Abs. 5 genannten EG-Richtlinien kürzere Übergangsfristen festgelegt, sind diese in den Verordnungen im Sinn des ersten und zweiten Satzes umzusetzen.
(6) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes Pelztiere im Sinn des § 11 Abs. 1 halten, haben dies der Behörde innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzuzeigen und dürfen diese Haltung bis zum 1. Jänner 2006 weiterführen. In einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 9 Z. 1 ist eine Übergangsfrist für die Einstellung bestehender Tierhaltungen festzusetzen, wobei auf den mit der Verordnung verbundenen Schutzzweck und auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit d
er Maßnahme Rücksicht zu nehmen ist. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß."
Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes Tiere gemäß § 8a züchten, haben dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anzuzeigen.
(3) In auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen kann die Landesregierung Übergangsfristen für bestehende Tierhaltungen festlegen, wobei auf den mit der Verordnung verbundenen Schutzzweck und auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Maßnahme
Bedacht zu nehmen ist. Die Fristen gemäß § 21 Oö. Tierschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 118, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 bleiben von jenen der Oö. Tierschutzgesetz-Novelle 2001, unbeschadet kürzerer Fristen nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, unberührt.
(4) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschrifte
n für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 19 an die Stelle des Betrags von 3.600 Euro der Betrag von 50.000 S und an die Stelle des Betrags von 14.500 Euro der Betrag von 200.000 S.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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