Datum der Kundmachung
07.09.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 90/2001 80. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 90
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, das Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz,
das Oö. Aufzugsgesetz 1998, die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Behindertengesetz 1991, das Oö. Bienenzuchtgesetz, das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, das Oö. Bürgerrechtsgesetz, das Oö. Campingplatzgesetz, das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich,
das Oö. Feuerpolizeigesetz, das Oö. Feuerwehrgesetz, das Oö. Fischereigesetz, das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997, das Oö. Gasgesetz, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, die Oö. Gemeindeordnung 1990,
das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, das Hundeabgabe-Gesetz, das Oö. Jagdabgabegesetz, das Oö. Jagdgesetz, das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, die Oö. Kehrordnung, das Oö. Kinogesetz, die Oö. Kommunalwahlordnung, das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, das Oö. Kurtaxengesetz, die Oö. Landesabgabenordnung 1996, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, die Oö. Landtagswahlordnung, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991,
das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, das Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, das Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, das Oö. Luftreinhaltegesetz, das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, das Oö. Motorschlittengesetz, das Oö. Nationalparkgesetz, das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das O
ö. Parkgebührengesetz, das Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, das Oö. Polizeistrafgesetz, das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, das Oö. Rettungsgesetz 1988, das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, das Oö. Sammlungsgesetz 1996, das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Sportgesetz, das Oö. Sportstättenschutzgesetz 1991, das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, das Oö. Statistikgesetz, das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992, das Oö. Straßengesetz 1991, das Tanzschulgesetz, das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz,
das Oö. Waldteilungsgesetz und das Oö. Wasserversorgungsgesetz geändert werden
(Oö. Euro-Einführungsgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997, LGBl. Nr. 86, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/1999 und der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2000 wird wie folgt geändert:
Im § 43 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "500.000 Schilling" durch den Betrag "36.000 Euro", in Z. 2 der Betrag "100.000 Schilling" durch den Betrag "7.200 Euro" und in Z. 3 der Betrag "50.000 Schilling" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.
Artikel 2
Das Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 114/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 2 wird der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.
Artikel 3
Das Oö. Aufzugsgesetz 1998, LGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag "300.000 S" durch den Betrag "22.000 Euro" ersetzt.
Artikel 4
Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:
Im § 57 Abs. 2 wird der Betrag "500.000 S" jeweils durch den Betrag "36.000 Euro" und der Betrag "20.000 S" durch den Betrag "1.450 Euro" ersetzt.
Artikel 5
Das Oö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 54 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 6
Das Oö. Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 45/1983, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 2 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.
Artikel 7
Das Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, LGBl. Nr. 89, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
Im § 34 Abs. 2 wird der Betrag "S 1.000,-" durch den Betrag "73 Euro" und der Betrag "S 200,-" durch den Betrag "15 Euro" ersetzt.
Artikel 8
Das Oö. Bürgerrechtsgesetz, LGBl. Nr. 44/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
Artikel 9
Das Oö. Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 49/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1969, wird wie folgt geändert:
Im § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge "sechshundert, sonst bis zu sechstausend Schilling" durch die Wortfolge "43, sonst bis zu 430 Euro" ersetzt.
Artikel 10
Das Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich, LGBl. Nr. 7/1983, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 2 wird der Betrag "fünftausend Schilling" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.
Artikel 11
Das Oö. Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 22 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro", in Z. 2 der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro" und in Z. 3 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.
Artikel 12
Das Oö. Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 111/1996, wird wie folgt geändert:
Artikel 14
Das Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997, LGBl. Nr. 79/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 3 wird der Betrag "S 1.000,-" durch den Betrag "72 Euro" ersetzt.
Artikel 15
Das Oö. Gasgesetz, LGBl. Nr. 47/1958, wird wie folgt geändert:
Im § 7 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220 Euro" und der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 16
Das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 63/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 18 Abs. 3 wird der Betrag "5.000 S" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.
Artikel 17
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 7/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel 18
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 105/1991 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:
"(5) Alle Zahlungen sind auf volle zehn Centbeträge in der Weise zu runden, dass Beträge bis einschließlich fünf Cent abgerundet, Beträge über fünf Cent aufgerundet werden."
Artikel 19
Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994, LGBl. Nr. 88, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1995 und LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:
Artikel 20
Das Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 28 Abs. 2 wird der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 21
Das Hundeabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 14/1950, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1984, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag "S 5.-" durch den Betrag "36 Cent" und der Betrag "S 20.-" durch den Betrag "1,45 Euro" ersetzt.
Artikel 22
Das Oö. Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 10/1967, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 7/1999, wird wie folgt geändert:
Artikel 23
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2000 wird wie folgt geändert:
"(2) Für die Verpachtung ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten. Angemessen ist jenes Pachtentgelt, das dem Pachtentgelt entspricht, wie es im Durchschnitt für in der Nähe gelegene genossenschaftliche Jagdgebiete entrichtet wird. Wenn der Eigent
ümer des Eigenjagdgebietes, dem der Jagdanschluss bzw. der Jagdeinschluss zugewiesen wird, das Jagdrecht verpachtet und dabei ein das angemessene Pachtentgelt übersteigendes höheres Pachtentgelt erzielt, so ist das höhere Pachtentgelt zu entrichten. Mange
ls eines Übereinkommens der Beteiligten ist die Höhe des Pachtentgelts durch die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen."
das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Pachtentgelt" ersetzt.
Artikel 24
Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 wird wie folgt geändert:
Im § 49 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 20.000,-" durch den Betrag "1.450 Euro", in Z. 2 der Betrag "S 40.000,-" durch den Betrag "2.900 Euro" und in Z. 3 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.
Artikel 25
Die Oö. Kehrordnung, LGBl. Nr. 87/1991, wird wie folgt geändert:
Im § 11 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.
Artikel 26
Das Oö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1994, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 27
Die Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 88 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Artikel 28
Das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 10/1955, wird wie folgt geändert:
Im § 33 Abs. 1 wird der Betrag "S 3.000.-" durch den Betrag "220 Euro" und der Betrag "S 30.000.-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 29
Das Oö. Kurtaxengesetz, LGBl. Nr. 43/1970, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 88/1995, wird wie folgt geändert:
Artikel 30
Die Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/2000, wird wie folgt geändert:
"(1) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle zehn Centbeträge abzurunden oder aufzurunden. Dabei werden Beträge bis einschließlich fünf Cent abgerundet, Beträge über fünf Cent aufgeru
ndet."
Artikel 31
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel 32
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel 33
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel 34
Das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/1997, wird wie folgt geändert:
Im Art. 18 Abs. 3 wird der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.
Artikel 35
Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Reisezulage beträgt:
in der Gebüh-TagesgebührBundesländerge-Nächtigungs-renstufein Eurobühr in Eurogebühr in Euro
116,68021,00016,680
226,40033,00016,680"
Artikel 36
Das Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole, LGBl. Nr. 126/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 13 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 37
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel 38
Das Oö. Landtagsklub-Finanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 5/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag "S 3,978.000,-" durch den Betrag "289.093 Euro", der Betrag "S 6,237.504,-" durch den Betrag "453.297 Euro" und der Betrag "5,000.000 S" durch den Betrag "363.364 Euro" ersetzt.
Artikel 39
Die Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, wird wie folgt geändert:
Artikel 40
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 95, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 37 wird der Betrag "S 15.000,-" durch den Betrag "1.100 Euro" ersetzt.
Artikel 41
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 96 Abs. 1 wird der Betrag von "S 10.000.-" durch den Betrag "720 Euro" und im Abs. 2 der Betrag von "S 30.000.-" durch den Betrag von "2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 42
Das Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 4/1996 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:
Im § 40 Abs. 2 wird der Betrag "S 200,-" durch den Betrag "14,50 Euro" ersetzt.
Artikel 43
Das Gesetz über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 33/1976, wird wie folgt geändert:
Im § 17 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000.-" durch den Betrag "7.200 Euro" ersetzt.
Artikel 44
Das Gesetz, mit dem die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen werden, LGBl. Nr. 18/1960, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Artikel 45
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 59/1995, wird wie folgt geändert:
Im § 39 Abs. 1 wird der Betrag "dreitausend Schilling" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Artikel 46
Das Oö. Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000.-" durch den Betrag "7.200 Euro" ersetzt.
Artikel 47
Das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979, LGBl. Nr. 74, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/1984 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:
g "15 Cent" ersetzt.
Artikel 49
Das Oö. Nationalparkgesetz, LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 21 Abs. 2 wird der Betrag "S 100.000,-" durch den Betrag "7.200 Euro" ersetzt.
Artikel 50
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 42 Abs. 1 wird der Betrag "30.000,- S" durch den Betrag "2.200 Euro", im Abs. 2 der Betrag "100.000,- S" durch den Betrag "7.200 Euro", im Abs. 3 der Betrag "500.000,- S" durch den Betrag "36.000 Euro" und im Abs. 4 der Betrag "1,500.000,- S" durch d
en Betrag "110.000 Euro" ersetzt.
Artikel 51
Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:
§ 9 lautet:
"§ 9
Abfindung von Nebengebührenzulagen
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 22 Euro nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 od
er 8 ergebenden Nebengebührenzulage."
Artikel 52
Das Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel 54
Das Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/1995 und der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:
Artikel 55
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 60/2000, wird wie folgt geändert:
Artikel 56
Das Oö. Rettungsgesetz 1988, LGBl. Nr. 27, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 57
Das Oö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz, LGBl. Nr. 74/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 123/1994 wird wie folgt geändert:
Im § 6 wird der Betrag "3.000,- Schilling" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Artikel 58
Das Oö. Sammlungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 16/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 59
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82, wird wie folgt geändert:
Im § 65 Abs. 2 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Artikel 60
Das Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997 wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 61
Das Oö. Sportstättenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 54, wird wie folgt geändert:
Im § 4 wird der Betrag "250.000 Schilling" durch den Betrag "18.000 Euro" ersetzt.
Artikel 62
Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, LGBl. Nr. 1/1971, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 20/1999, wird wie folgt geändert:
Im § 23 Abs. 1 wird der Betrag "dreißigtausend Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" und im Abs. 2 der Betrag "zehntausend Schilling" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.
Artikel 63
Das Oö. Statistikgesetz, LGBl. Nr. 1/1981, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 2 wird der Betrag "30.000,- Schilling" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 64
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
Artikel 65
Das Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
Artikel 67
Das Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:
Im § 39 Abs. 1 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" und der Betrag "S 5.000,-" durch den Betrag "360 Euro" ersetzt.
Artikel 68
Das Tanzschulgesetz, LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 14 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Artikel 69
Das Oö. Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 7, wird wie folgt geändert:
Im § 52 Abs. 1 Z. 1 wird der Betrag "S 100.000,-" durch den Betrag "7.200 Euro" und in Z. 2 der Betrag "S 50.000,-" durch den Betrag "3.600 Euro" ersetzt.
Artikel 70
Das Oö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert:
Artikel 71
Das Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 88/1995, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 lauten folgendermaßen:
"1.für Personen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr:
Ortsklasse A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Cent
Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Cent
Ortsklasse C und Statutarstädte. . . . . . . . . . 15 Cent
2.für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr:
Ortsklasse A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,30 Euro
Ortsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 Euro
Ortsklasse C und Statutarstädte . . . . . . . . 0,60 Euro"
2.Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag "S 1,-" durch den Betrag "7 Cent" und der Betrag "S 2,-" durch den Betrag
"15 Cent" ersetzt.
3.Im § 8 wird der Betrag "S 10.000,-" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.
Artikel 72
Das Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/1992, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag "10.000 Schilling" durch den Betrag "720 Euro" ersetzt.
Artikel 73
Das Oö. Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl. Nr. 68/1980, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 2 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 74
Das Oö. Waldteilungsgesetz, LGBl. Nr. 28/1978, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 80/1979, wird wie folgt geändert:
Im § 8 wird der Betrag "S 30.000,-" durch den Betrag "2.200 Euro" ersetzt.
Artikel 75
Das Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1997, wird wie folgt geändert:
Im § 6 wird der Betrag "S 3.000,-" durch den Betrag "220 Euro" ersetzt.
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.