Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 erlassen wird (Oö. ElWOG 2001)
LGBL_OB_20010831_88Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 erlassen wird (Oö. ElWOG 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/2001 78. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 88
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 erlassen wird
(Oö. ElWOG 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Ziele
§ 4Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitäts-
unternehmen
§ 5Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
ERRICHTUNG UND BETRIEB VON STROM-ERZEUGUNGSANLAGEN
§ 6Bewilligungspflicht
§ 7Antrag
§ 8Parteien
§ 9Nachbarn
§ 10Bewilligungsverfahren
§ 11Vereinfachtes Verfahren
§ 12Elektrizitätsrechtliche Bewilligung
§ 13Koordinierung der Verfahren
§ 14Nachträgliche Auflagen
§ 15Betriebseinstellung und Betriebsunterbrechung
§ 16Erlöschen der Bewilligung
§ 17Vorarbeiten
§ 18Betriebsbewilligung, Probebetrieb
§ 19Sicherstellung der Stromversorgung
§ 20Verfahren zur Sicherstellung der Strom-
versorgung
§ 21Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
§ 22Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
§ 23Auskunfts- und Einsichtsrechte
BETRIEB VON NETZEN, REGELZONEN
NETZZUGANG
§ 24Netzzugangsberechtigung
§ 25Netzbenutzer
§ 26Gewährung des Netzzugangs
§ 27Bedingungen des Netzzugangs
§ 28Netzzugang bei nicht ausreichenden
Kapazitäten
§ 29Verweigerung des Netzzugangs
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR NETZBETREIBER
§ 30Betriebsleiter
§ 31Pflichten der Netzbetreiber
ÜBERTRAGUNGSNETZE
§ 32Betrieb von Übertragungsnetzen
§ 33Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 34Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen
VERTEILERNETZE
§ 35Betrieb von Verteilernetzen
§ 36Konzessionsverfahren
§ 37Konzessionserteilung
§ 38Erlöschen der Konzession
§ 39Entziehung der Konzession
§ 40Umgründung
§ 41Verpachtung
§ 42Anschlusspflicht
§ 43Ausnahmen von der Anschlusspflicht
§ 44Pflichten der Betreiber von Verteilernetzen
§ 45Allgemeine Bedingungen
§ 46Einweisung
§ 47Versorgung über Direktleitungen
REGELZONEN
§ 48Einteilung der Regelzonen
§ 49Pflichten des Regelzonenführers
STROMHÄNDLER
§ 50Stromhändler
BILANZGRUPPEN
§ 51Bildung von Bilanzgruppen
§ 52Bilanzgruppenverantwortliche
§ 53Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppen-
verantwortlichen
STROMERZEUGER
PFLICHTEN DER STROMERZEUGER
§ 54Pflichten der Stromerzeuger
ABNAHMEPFLICHT
§ 55Abnahmepflicht aus Ökoanlagen
§ 56Abnahmepflicht aus Kleinwasserkraftwerks-
anlagen
§ 57Abnahmepflicht aus Kraftwärmekopplungs-
anlagen
§ 58Abnahmepflicht von Stromhändlern
§ 59Gemeinsame Bestimmungen
ÖKOANLAGEN
§ 60Betrieb von Ökoanlagen
KLEINWASSERKRAFT
§ 61Betrieb von Kleinwasserkraftwerksanlagen
§ 62Kleinwasserkraftzertifikate
§ 63Zentrale Stelle für Kleinwasserkraftzertifikate
§ 64Nachweis des 8 %-Ziels
§ 65Handel mit Kleinwasserkraftzertifikaten
AUSGLEICHSABGABE, FONDS
§ 66Höhe der Ausgleichsabgabe
§ 67Marktpreis
§ 68Durchschnittliche Produktionskosten
§ 69Vorschreibung der Ausgleichsabgabe
§ 70Öko-Fonds
ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN
§ 71Behörden
§ 72Landeselektrizitätsbeirat
§ 73Auskunftsrecht und Berichtspflicht
§ 74Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 75Berichte
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 76Strafbestimmungen
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 77Verweisungen
§ 78Übergangsbestimmungen
§ 79Schlussbestimmungen
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung von elektrischer Energie sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft in Oberösterreich.
(2) Sofern durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
risch ermittelt werden kann;
s eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammen-hang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
n;
en Wert erreicht;
r Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
nd den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen;
(1) Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kosten-günstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sow
ie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarkts zu agieren. Diese Grundsätze sind als Un-ternehmensziele zu verankern.
(2) Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
(3) Elektrizitätsunternehmen haben auf den Bezug von elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umweltvorschriften entsprechen, sowie auf die Verringerung von Stromimporten aus Drittstaaten, unbeschadet de
r sich aus den Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Öster-reichs, hinzuwirken.
§ 5
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Netzbetreiber haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
(2) Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu gewährleisten.
ERRICHTUNG UND BETRIEB VON STROMERZEUGUNGSANLAGEN
§ 6
Bewilligungspflicht
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von 10 kW und darüber bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.
(2) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von 10 bis 200 kW, die elektrische Energie aus erneuerbaren Energien oder Abfällen erzeugen oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wär
me-Kopplung arbeiten, bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung, für die ein vereinfachtes Verfahren durch-zuführen ist.
(3) Keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 und 2 bedürfen:
(4) Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, erhebliche Gefährdungen oder Belästigungen von Menschen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 herbeizuführen. Erforderlichenfalls hat die Behör
de auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung einer Bewilligung bedarf.
(5) Bescheide, die die Verweigerung der Genehmigung einer Errichtung oder Inbetriebnahme einer Stromerzeugungsanlage zum Gegenstand haben, sind gemäß § 12 Abs. 3 ElWOG dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, das diese Verweigerung unter Anführung der Gründe der Kommission der Europäischen Union mitzuteilen hat.
§ 7
Antrag
(1) Der Antrag auf Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag ist ein von einer fachkundigen Person erstelltes Projekt in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
(2) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Angaben od
er Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
§ 8
Parteien
Im Bewilligungsverfahren haben Parteistellung:
ich vorübergehend in der Nähe der Stromerzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinn des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten u
nd Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
§ 10
Bewilligungsverfahren
(1) Bei Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dazu sind jedenfalls persönlich zu laden:
(2) Die Ladung kann auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern
zu dulden.
(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Stromerzeugungsanlage vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbei-geführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der
Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(4) Die Standortgemeinde kann - ungeachtet einer allfälligen Parteistellung als Träger von Privatrechten - Einwendungen in Bezug auf ihre im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Angelegenheiten der Gesundheitspolizei, des Umweltschutzes, des Baurechts oder
der Raumplanung vorbringen.
(5) Der Betreiber des Verteilernetzes gemäß § 8 Z. 6 kann Einwendungen nur hinsichtlich technischer Auswirkungen auf das Verteilernetz vorbringen.
§ 11
Vereinfachtes Verfahren
(1) Bei Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von 10 bis 200 kW, die elektrische Energie aus erneuerbaren Energien oder Abfällen erzeugen oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, ist, sofern nicht § 13 Abs. 2 z
ur Anwendung kommt, ein vereinfachtes Verfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze durchzuführen.
(2) Neben den gemäß § 7 vorzulegenden Unterlagen ist es erforderlich, dass die Eigentümer des unmittelbar betroffenen Grundstücks sowie die Eigentümer jener Grundstücke, die vom unmittelbar betroffenen Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind, durch i
hre Unter-schrift auf dem erstellten Projektsplan erklären, gegen die Errichtung (wesentliche Änderung) bzw. den Betrieb der Stromerzeugungsanlage keine Einwendungen zu erheben. Können diese Zustimmungserklärungen nicht beigebracht werden, ist das Bewilli
gungsverfahren gemäß § 10 mit der Maßgabe einzuleiten, dass Parteistellung lediglich den in diesem Absatz Genannten zukommt.
(3) Der Standortgemeinde ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraums zu geben.
(4) Durch eine Erklärung gemäß Abs. 2 oder eine Stellungnahme gemäß Abs. 3 wird eine Parteistellung der Eigentümer der Grundstücke und der Standortgemeinde nicht begründet.
(5) Eine mündliche Verhandlung ist dann durchzuführen, wenn es der Einfachheit, Schnelligkeit und Zweckmäßigkeit des Verfahrens dient.
(6) Nach Ablauf der gemäß Abs. 3 festgesetzten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf eine etwaige Stellungnahme mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen. Erforderlichenfalls sind Auflagen zum Schutz der gemäß § 12 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen vorzuschreiben. Dieser Bescheid gilt als Bewilligungsbescheid für die Stromerzeugungsanlage.
(7) Das Verfahren ist binnen zwei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags (einschließlich der Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2) abzuschließen. Können auch durch Auflagen die gemäß § 12 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschü
tzt werden, ist die Errichtung, wesentliche Änderung oder der Betrieb der Stromerzeugungsanlage zu untersagen.
§ 12
Elektrizitätsrechtliche Bewilligung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist schriftlich - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn
ms oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn, wie Immissionen, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Wärme, Schwingungen, Blendung und dgl., auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben,
(2) Ob die Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Stromerzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden,
normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3) Vor dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung darf mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Stromerzeugungsanlage nicht begonnen werden.
(4) Mit der Bewilligung kann eine angemessene Frist für den Beginn oder die Fertigstellung des Vorhabens festgesetzt werden.
§ 13
Koordinierung der Verfahren
(1) Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung nach bau-, abfall- und gasrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die abfall- und gasrechtlichen Bestimmungen haben jedoch im elektrizitätsr
echtlichen Bewilligungsverfahren Anwendung zu finden, die bautechnischen Vorschriften sind zu berücksichtigen.
§ 14
Nachträgliche Auflagen
(1) Werden bei bewilligten Stromerzeugungsanlagen trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Beeinträchtigungen im Sinn des § 12 Abs. 1 Z. 1 von Nachbarn, von der Standortgemeinde oder von der Oö. Umweltanwaltschaft eingewendet, hat die Behörde diese Einwen-dungen zu überprüfen und erforderlichenfalls die zur Beseitigung dieser Beeinträchtigungen erforderlichen (zusätzlichen) Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des L
ebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen ange
strebten Erfolg steht.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Erteilung der Bewilligung Nachbarn geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit dieser Menschen erforderlich ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 Abs. 3.
§ 15
Betriebseinstellung und Betriebsunterbrechung
(1) Der Betreiber einer bewilligten Stromerzeugungsanlage hat die beabsichtigte Einstellung des Betriebs der Anlage spätestens drei Monate vorher der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind gleichzeitig die beabsichtigten letztmaligen Vorkehrungen (z.
B. Abtragungen, Re-kultivierungsmaßnahmen) zur Hintanhaltung möglicher Missstände sowie zur Sicherung der Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 darzulegen.
(2) Auf Grund dieser Anzeige hat die Behörde die Stromerzeugungsanlage unter Beiziehung von Sachverständigen zu überprüfen und dem Betreiber der Anlage erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 4 aufzutragen.
(3) Der Betreiber einer Stromerzeugungsanlage hat Betriebsunterbrechungen dem Betreiber des Verteilernetzes, in dessen Netz die Stromerzeugungsanlage elektrische Energie liefert, unverzüglich mitzuteilen.
§ 16
Erlöschen der Bewilligung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
(2) Die Behörde hat eine Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrags zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigk
eiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt. In diesem Verfahren kommt nur dem Inhaber der Stromerzeugungsanlage Parteistellung zu.
(3) Die Behörde hat auf Antrag oder, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, von Amts wegen das Erlöschen der Bewilligung mit Bescheid festzustellen.
(4) Besteht Grund zur Annahme, dass nach dem Erlöschen der Bewilligung Missstände auftreten werden, die mit den Schutzinteressen des § 12 Abs. 1 Z. 1 unvereinbar sind, hat die Behörde die erforderlichen Vorkehrungen oder Maßnahmen zur Hintanhaltung oder B
eseitigung der Missstände einschließlich der Entfernung der vorhandenen Anlagen oder Anlagenteile dem Bewilligungsinhaber unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Hinsichtlich der Parteistellung in diesem Verfahren gilt § 8 sinngem
äß.
§ 17
Vorarbeiten
Zur Ermöglichung notwendiger Vorarbeiten für den Bau einer Stromerzeugungsanlage kann die Behörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen aus
zufüh-ren. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind vom Antragsteller zu ersetzen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist § 20 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Vor dem Betreten oder Befahren von fremden Grundstücken hat der Antrag
steller den Grundeigentümer rechtzeitig zu verständigen.
§ 18
Betriebsbewilligung, Probebetrieb
(1) Sofern nicht § 11 anzuwenden ist, kann die Behörde in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung anordnen, dass die Anlage oder Teile der Anlage erst auf Grund einer eigenen Bewilligung (Betriebsbewilligung) in Betrieb genommen werden darf, wenn dies mi
t Rücksicht auf die Art oder Größe der Anlage geboten ist, um eine konsensgemäße Ausführung und die Hintanhaltung unzulässiger Auswirkungen auf die Umgebung und das Verteilernetz sicherzustellen. In diesem Fall hat der Bewilligungsinhaber nach Fertigstell
ung der bewilligten Anlage (des bewilligten Vorhabens) ohne unnötigen Aufschub um die Erteilung der Betriebsbewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind allenfalls vorliegende Befunde über durchgeführte Kontrollen (wie Emissionsb
efunde) anzuschließen.
(2) Die Behörde hat über das Ansuchen um Betriebsbewilligung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Sie kann vor ihrer Entscheidung einen Probebetrieb zulassen oder anordnen, wenn dies, insbesondere im Hinblick auf die verwendete Technik, zur Beurteilung
erforderlich ist. Der Probebetrieb kann für die Dauer höchstens eines Jahres zugelassen bzw. angeordnet und für die Dauer höchstens eines weiteren Jahres verlängert werden. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage (das Vorhaben) den Vorsc
hriften dieses Landesgesetzes und der erteilten Bewilligung entspricht. Erforderlichenfalls kann diese Voraussetzung auch durch entsprechende Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Betriebsbewilligung sichergestellt werden.
(3) In der Betriebsbewilligung können auch zusätzliche oder andere Auflagen als in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 erforderlich ist.
(4) Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung ist nur der Bewilligungswerber Partei. Sollten jedoch Auflagen gemäß Abs. 3 vorgeschrieben werden, so sind dem Verfahren auch jene Parteien und Beteiligten des Bewilligungsverfahrens (§ 10)
beizuziehen, die durch die Abweichung von der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung in ihren Rechten berührt werden können. Im Verfahren betreffend die Erteilung der Betriebsbewilligung können die Parteien, abgesehen vom Bewilligungs-werber, nur insoweit Einwendungen erheben, als mit der Betriebsbewilligung zusätzliche oder andere Auflagen als in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben werden sollen. Nachbarn, die solche Einwendungen erheben, sind Parteien, und zwar vom Zeitpunkt der Erheb
ung ihrer Einwendungen an.
§ 19
Sicherstellung der Stromversorgung
Wenn die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen, insbesondere solcher, die mit heimischen erneuerbaren Energieträgern betrieben werden, als Maßnahme für die langfristige Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung in Oberösterreich - auch unte
r Berück-sichtigung des Strommarkts und der Nutzung heimischer erneuerbarer Energieträger - notwendig ist, können für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen Zwangsrechte gegen angemessene Entschädigung eingeräumt werden.
§ 20
Verfahren zur Sicherstellung der Stromversorgung
(1) Die für die Sicherstellung der Stromversorgung notwendigen Zwangsrechte können umfassen:
(2) Beim Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass in geeigneter Weise, aber erfolglos versucht wurde, eine privatrechtliche Vereinbarung über die gemäß Abs. 1 zulässigen Eingriffe und die zu leistende Entschä
digung zu erzielen.
(3) Auf das Verfahren für die Einräumung von Zwangsrechten und die behördliche Festsetzung der Entschädigung ist § 19 des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
§ 21
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
(1) Wird eine Stromerzeugungsanlage ohne erforderliche elektrizitätsrechtliche Bewilligung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, ist dem Betreiber von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, innerhalb einer nach den U
mständen ange-messenen Frist entweder
(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z. 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z. 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im
Bescheid gemäß Abs. 1 Z. 2 gesetzte Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung, der Zurückweisung oder der Abweisung beginnt.
§ 22
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
(1) Um die durch eine diesem Landesgesetz unterliegende Stromerzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte abzuwehren oder um die durch eine nicht bewilligte Stromer
zeu-gungsanlage verursachte unzumutbare Belästigung abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Stromerzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder An
lagenteilen, eine eingeschränkte Betriebsweise oder sonst erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen.
(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, darf sie nach Verständigung des Inhabers der Stromerzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Ver
ständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, sol-che Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres - vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet - außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inh
abers der betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheids gemäß Abs. 1 und Abs. 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die getroffenen Maßnahmen bestimmend waren, von der Person eingehalt
en werden, die die Stromerzeugungsanlage betreiben will, hat die Behörde auf Antrag dieser Person die getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
§ 23
Auskunfts- und Einsichtsrechte
Elektrizitätsunternehmen sind gemäß § 10 ElWOG verpflichtet, den Behörden einschließlich der Elektrizitäts-Control GmbH jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffen
de Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.
BETRIEB VON NETZEN, REGELZONEN
NETZZUGANG
§ 24
Netzzugangsberechtigung
(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfs zu schließen und haben einen Rechtsanspruch, hinsichtlich dieser Strommengen unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
§ 25
Netzbenutzer
(1) Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
tzustellen und zu übermitteln bzw. die Aufstellung und Ablesung von Zählern durch den Netzbetreiber zu dulden, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkts und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,
ieb festgelegten Marktregeln abzuschließen.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
§ 26
Gewährung des Netzzugangs
Netzbetreiber sind verpflichtet, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den von der Elektrizitäts-Control GmbH bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich eines allfälligen Zuschlags ge
mäß § 34 ElWOG auf Grund privatrechtlicher Verträge zu ge-währen.
§ 27
Bedingungen des Netzzugangs
(1) Die Bedingungen für den Zugang zum Netzsystem dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine miss-bräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Be-schränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährd
en.
(2) Die für die Genehmigung zuständige Behörde hat die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber einer Regelzone vor der Genehmigung aufeinander abzustimmen.
(3) Für jene Endverbraucher, die an den Netzebenen
etisch, analytisch) dieser standardisierten Profile zu bestimmen.
(4) Für Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls von den Netzbetreibern, an denen die Einspeiser angeschlossen sind, standardisierte Lastprofile zu erstellen.
(5) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang haben insbesondere zu enthalten:
(6) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang sind durch die Elektrizitäts-Control Kommission zu genehmigen und gemeinsam mit den gemäß Abs. 3 und 4 zu erstellenden standardisierten Lastprofilen vom Netzbetreiber in der Amtlichen Linzer Zeitung zu ve
röffentlichen.
§ 28
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Netzsystems zu entsprechen, so ist - sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmte, entgegenstehende Regelungen getroffen werden - der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:
(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden:
ise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.
(2) Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.
(3) Gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG hat die Elektrizitäts-Control Kommission über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb ein
es Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat in jeder Lage d
es Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.
(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller gemäß Abs. 3 seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvo
rschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR NETZBETREIBER
§ 30
Betriebsleiter
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebs eine natürliche Person als Betriebsleiter zu bestellen. Der Betriebsleiter ist neben dem Netzbetreiber für die Einhaltung der den Netzbetreiber treffenden Verpflichtungen verantwortlich. Er ha
t weiters für die Sicherheit und die Ordnung des Betriebs des Elektrizitätsunternehmens sowie für die Einhaltung der elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen und der durch Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen zu sorgen.
(2) Der Betriebsleiter muss voll geschäftsfähig und fachlich befähigt sein, den Betrieb der Anlagen zu leiten und zu überwachen.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird erbracht durch
(4) Die Behörde kann unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer und Ausbildungsinhalte der nach Abs. 3 geforderten Ausbildungen sowie der Erfahrungen der Wissenschaft durch Verordnung bestimmen, inwieweit auch durch Zeugnisse bzw. Befähigungsnachweise, d
ie nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, der Nachweis der fachlichen Befähigung erbracht werden kann.
(5) Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder eines Bürgers eines anderen Bundeslandes im Einzelfall binnen vier Monaten auszusprechen, ob und in welchem Ausmaß
den der Antragstellung vorangegangenen zehn Jahren ausgeübte Berufspraxis von
(6) Kann der Antragsteller weder durch eine Berufsausbildung nach Abs. 5 Z. 1 noch durch eine Berufspraxis nach Abs. 5 Z. 2 eine dem Abs. 3 entsprechende fachliche Befähigung nachweisen, hat die Behörde auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur vor
liegt, wenn der Antragsteller die fehlenden Qualifikationen nach seiner Wahl durch die Absolvierung eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrgangs im Sinn des Art. 1 lit. i oder durch eine Eignungsprüfung im Sinn des Art. 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG nachholt. Die Prüfungsgegenstände der vorzuschreibenden Eignungsprüfung sind unter Bedachtnahme auf die dem Antragsteller noch fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzusetzen.
(7) Die Bestellung des Betriebsleiters ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen. Die Behörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bestellung zu untersagen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt; andernfalls gilt die Bestellung als genehmigt.
(8) Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Vorau
ssetzungen entfallen oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist.
(9) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, darf der Betrieb bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zwei Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde kann diese Frist auf An
trag des Netzbetreibers bis auf sechs Monate verlängern, wenn ein gefahrloser und ordnungsgemäßer Betrieb des Elektrizitätsunternehmens auch ohne Betriebsleiter ge-währleistet ist.
(10) Die Bestellung eines Betriebsleiters kann unterbleiben, wenn der Netzbetreiber eine natürliche Person ist und selbst die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. In diesem Fall hat der Netzbetreiber das Unterbleiben der Bestellung eines Betriebsleiters der Behörde schriftlich anzuzeigen; Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.
§ 31
Pflichten der Netzbetreiber
(1) Netzbetreiber haben
e Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen,
(2) Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern im Abs. 1 Z. 1 bis 3 auferlegten Pflichten sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik durch Verordnung technische Mindestanforderungen festzulegen, die bei der Er-richtung, der Herstellung, dem Betrieb und der Erhaltung von Netzen einzuhalten sind. In
einer solchen Verord-nung können auch technische Normen und Regelwerke für verbindlich erklärt werden. Wenn es diese festgelegten technischen Mindestanforderungen verlangen, kann erforderlichenfalls auch die Errichtung neuer Leitungsanlagen bzw. die Vers
tärkung bestehender Leitungsanlagen durch Bescheid angeordnet werden.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben neben den Pflichten nach Abs. 1 mit den Netzsystemen der anderen Übertragungsnetzbetreiber bzw. mit anderen Betreibern von Netzen mit einer Spannung von 110 kV und darüber zu kooperieren, soweit es die Aufrechter
haltung der Versorgungssicherheit erfordert.
(4) Wenn es die Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie in Oberösterreich erfordert und die unter Abs. 3 vorgesehenen kooperativen Maßnahmen beim Betrieb der Übertragungsnetze nicht ausreichen, sind jene technischen und wirtschaftlichen Maß
nahmen gegenüber Übertragungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen durch Verordnung oder Bescheid festzulegen, die erforderlich sind, die Aufrechterhaltung der Versorgung mit elektrischer Energie in Oberösterreich zu ge
währleisten. Dabei können insbesondere die bei der Betriebsführung, Durchführung von Schalthandlungen und Störungsbehebung erforderlichen Maßnahmen zur Koordinierung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern vorgesehen sowie lang
fristige Netzplanungen angeordnet werden und Verantwortungsbereiche für einzelne Tätigkeiten bestimmt bzw. zusammengefasste Tätigkeitsbereiche eingerichtet werden.
ÜBERTRAGUNGSNETZE
§ 32
Betrieb von Übertragungsnetzen
(1) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes darf auf Grund einer Anzeige aufgenommen werden.
(2) Der Anzeige sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Die Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob ein Übertragungsnetz vorliegt.
§ 33
Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen
Betreiber von Übertragungsnetzen sind zusätzlich zu den Pflichten gemäß den §§ 30 und 31 verpflichtet:
(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist gemäß § 24 Abs. 1 ElWOG die Elektrizitäts-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Er
reichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
VERTEILERNETZE
§ 35
Betrieb von Verteilernetzen
Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets bedarf einer Konzession.
§ 36
Konzessionsverfahren
(1) Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. In zweifacher Ausfertigung sind anzuschließen:
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Konzession sind jedenfalls zu hören:
(1) Die Behörde hat über einen Antrag auf Erteilung der Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn
(3) Die Konzession kann befristet erteilt werden, wenn das Vorliegen einzelner Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht auf Dauer gewährleistet ist. Die Konzession ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen.
(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebs durch das Verteilerunternehmen festzusetzen. Die Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers angemessen, höchstens jedoch um insgesamt fünf Ja
hre zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebs auf Grund unvorhergesehener Schwierigkeiten verzögert hat und der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf der Frist eingebracht wurde.
§ 38
Erlöschen der Konzession
Die Konzession erlischt durch:
(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
aren Handlung und nach der Person des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der Konzession zu befürchten ist oder
(2) Das Wirksamwerden des Entzugs ist so festzusetzen, dass die Einhaltung der Pflichten des Verteilernetzbetreibers sichergestellt ist.
§ 40
Umgründung
(1) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen gemäß dem Umgründungssteuergesetz, gehen die zur Fortführung des Betr
iebs erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer über, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt.
(2) Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang der Konzession unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb von vier Wochen nach Eintragung im Firm
en-buch anzuzeigen.
§ 41
Verpachtung
(1) Der Inhaber einer Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzessio
n erfüllen. Eine Weiterverpachtung ist nicht zulässig.
(2) Die Bestellung eines Pächters ist der Behörde unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen. Die Behörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bestellung zu untersagen, wenn der P
ächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt; andernfalls gilt die Bestellung als genehmigt.
(3) Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Vorauss
etzun-gen entfallen oder das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist.
§ 42
Anschlusspflicht
Betreiber eines Verteilernetzes haben - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets alle Endverbraucher und Erzeuger an ihr Verteilernetz an
zu-schließen. In gleicher Weise haben auch Endverbraucher und Erzeuger in diesem Verteilernetzgebiet die Pflicht zum Anschluss an das Verteilernetz. Privatrechtliche Vereinbarungen über den Netzanschluss sind zulässig, es besteht jedoch kein Rechtsanspruc
h auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene.
§ 43
Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1) Von der Anschlusspflicht gemäß § 42 sind jedenfalls jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
(2) Die Anschlusspflicht besteht nicht:
rofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
che;
r Messergebnisse;
(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen (Netzzugang und Netzbetrieb) ist gemäß § 31 ElWOG die Elektrizitäts-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, so
weit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Markts erforderlich ist, auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie etwaige Änderungen dieser Allgemeinen Bedingungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 46
Einweisung
(1) Kommt ein Verteilernetzbetreiber seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde mit Bescheid aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer ange-messenen Frist zu beseitigen.
(2) Kommt ein Verteilernetzbetreiber einem Auftrag gemäß Abs. 1 nicht nach oder sind die hindernden Umstände derart, dass die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines Verteilernetzbetreibers auf Dauer nicht zu erwarten ist, ist diesem Verteilernetzbetre
iber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und ein anderer Verteilernetzbetreiber zur Übernahme des Betriebs des Verteilernetzes zu verpflichten. In diesem Bescheid hat die Behörde auch die erforderlichen Anordnungen bezüglich der Rechte und Pflic
hten der beteiligten Verteilernetzbetreiber zu treffen.
(3) Nach Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Verteilernetzbetreibers das in Gebrauch genommene Netz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen, wobei für das diesbezügliche Verfahren § 2
0 sinn-gemäß gilt.
§ 47
Versorgung über Direktleitungen
Erzeuger und Netzbetreiber haben einen Rechtsanspruch, ihre eigenen Betriebsstätten und ihre eigenen Konzernunternehmen über eine Direktleitung zu versorgen. Die Bestimmungen über den Netzzugang (§§ 24 ff) bei Mitbenützung des öffentlichen Netzes sind zu
berück-sichtigen. Der Rechtsanspruch auf Versorgung durch Netzbetreiber beschränkt sich auf die von ihnen gemäß den §§ 55 bis 57 abzunehmende Energie.
REGELZONEN
§ 48
Einteilung der Regelzonen
(1) Das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich ist Teil einer über das Bundesland hinausgehenden Regelzone.
(2) Die Tätigkeit eines Regelzonenführers darf aus-führen, wer
nsentscheidungen treffen kann;
(3) Die Behörde hat im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden jener Bundesländer, auf deren Gebiet sich die Regelzone erstreckt, von Amts wegen eine juristische Person, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, mit deren Zustimmung mit Besch
eid zum Regelzonenführer zu bestellen.
(4) Kommt lediglich die Bestellung einer juristischen Person zum Regelzonenführer in Betracht, die weder auf Grund eigenen Eigentums noch auf Grund einer Verein-barung mit dem Eigentümer zur Verfügung über das Übertragungsnetz im Sinn des Abs. 2 Z. 1 in d
er Lage ist, hat die Behörde dem Regelzonenführer gleichzeitig mit dem Bestellungsbescheid die Verfügungsmacht über das Übertragungsnetz gegen angemessene Entschädigung einzuräumen, wobei für das diesbezügliche Verfahren § 20 sinngemäß gilt.
(5) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht mehr vor, hat die Behörde dies im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden jener Bundesländer, auf deren Gebiet sich die Regelzone erstreckt, mit Bescheid festzustellen.
§ 49
Pflichten des Regelzonenführers
(1) Der Regelzonenführer hat folgende Pflichten:
en, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
(2) Der Regelzonenführer hat jährlich bis zum 31. Dezember der Behörde den Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern, auf deren Basis die von ihm importierte sowie die in der Regelzone erzeugte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen.
STROMHÄNDLER
§ 50
Stromhändler
(1) Stromhändler, die beabsichtigen, Endverbraucher in Oberösterreich zu beliefern, sind verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe des Hauptwohnsitzes oder Sitzes des Unternehmens bei der Behörde anzuzeigen. Liegt der Hauptwohnsitz oder der Sitz des Unternehmens im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen inländischen Zustellungsbevoll-mächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevoll-mächtigten mitzuteilen. Änd
erungen des Hauptwohnsitzes oder des Sitzes des Unternehmens und Änderungen in der Person des Zustellungsbevollmächtigten sind unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(2) Stromhändler, die Endverbraucher in Oberösterreich beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Da-tenaustausch mit dem Verantwortlichen jener Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, jenem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen
ist, sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzu-schließen.
(3) Stromhändler, die Endverbraucher in Oberösterreich beliefern, sind verpflichtet, auf der Jahresstrom-rechnung des Endverbrauchers den Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt wu
rde, auszuweisen. Diese Anteile an verschiedenen Primärenergieträgern sind auch dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber nachzuweisen, der diese Nachweise zu sammeln und jährlich dem Bericht an die Behörde anzuschließen hat. Die Behörde hat die näheren Besti
mmungen über Inhalt und Form des in die Jahresstromrechnung aufzunehmenden Ausweises durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist insbesondere festzulegen, dass der Ausweis vollständige Angaben über die Primärenergieträger, gegliedert nach Ökoenerg
ie, Wasserkraft, Gas, Erdölprodukten, Kohle, Atomenergie und sonstigen Energieträgern, zu umfassen hat.
(4) Endverbraucher haben über Ersuchen der Behörde folgende Auskünfte zu erteilen:
(5) Die Behörde hat einem Stromhändler, der Endverbraucher in Oberösterreich beliefert, die Stromhändlertä-tigkeit zu untersagen, wenn er
BILANZGRUPPEN
§ 51
Bildung von Bilanzgruppen
(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat gemäß § 46 Abs. 5 letzter Satz ElWOG durch die Elektrizitäts-Control GmbH zu erfol-gen.
(3) Hinsichtlich des Wechsels der Bilanzgruppe gilt § 53 Abs. 3 sinngemäß.
§ 52
Bilanzgruppenverantwortliche
(1) Bilanzgruppenverantwortliche sind von der Elektrizitäts-Control GmbH mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bestellen. Dieses Recht ist ein persönliches Recht, das nicht übertragbar ist. Die Elektrizitäts-Control GmbH h
at die Landesregierung von jeder Bestellung und jeder Änderung der Bestellung durch Übermittlung des jeweiligen Bescheids zu verständigen.
(2) Die Bestellung hat zu erfolgen, wenn der Bilanzgruppenverantwortliche folgenden Anforderungen entspricht:
es Gewerbes im Sinn des § 13 Gewerbeordnung 1994 ausgeschlossen sind.
ner Bankgarantie, einer entsprechenden Versicherung oder in einer sonst geeigneten Form verfügt. Der Mindestbetrag von 50.000 Euro darf dabei keinesfalls unterschritten werden.
tschaft, insbesondere des Stromhandels bzw. der Stromerzeugung oder des Netzbetriebs nachgewiesen werden kann.
unktion beim Bilanzgruppenverantwortlichen, Vertretung im Abwesenheitsfall).
(3) Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Elektrizitäts-Control GmbH binnen zwei Monaten zu entscheiden. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, ist der Antragsteller ab Fristablauf berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgr
uppenverantwortlicher bis zur Entscheidung der Elektrizitäts-Control GmbH vorläufig auszuüben.
(4) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie zur Einhaltung der Marktregeln bei der Bestellung zu verpflichten.
(5) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die Elektrizitäts-Control GmbH. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Aufgaben und Pflichten nicht nach bzw. erfüllt er nicht mehr alle Anforderungen gemäß Abs. 2, hat die Elektrizit
äts-Control GmbH dies unverzüglich schriftlich der Behörde anzuzeigen.
(6) Die Elektrizitäts-Control GmbH kann die Bestellung des Bilanzgruppenverantwortlichen widerrufen, wenn er
(7) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Bestellung des Bilanzgruppenverantwortlichen zu widerrufen, wenn er
(8) Die Bestellung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder die Konkurseröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird.
(9) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste oder eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Bildung einer derartigen Bilanzgruppe ist der Elektrizitäts-Control GmbH lediglich anzuzei
gen.
§ 53
Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
(1) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben:
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet:
(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Stromhändler, sind die Daten des Bilanzgruppenmitglieds durch den Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben.
(4) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Elektrizitäts-Control GmbH gemäß § 47 Abs. 4 ElWOG die Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung der Elektrizitäts-Control GmbH abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbe
-werbsorientierten Markts erforderlich ist.
(5) In die Allgemeinen Bedingungen nach Abs. 4 sind Regeln für den Wechsel eines Bilanzgruppenmitglieds von einer Bilanzgruppe in die andere sowie genauere Anforderungen hinsichtlich der Abrechnung des Bilanzgruppenverantwortlichen mit dem Bilanzgruppenko
ordi-nator aufzunehmen.
STROMERZEUGER
PFLICHTEN DER STROMERZEUGER
§ 54
Pflichten der Stromerzeuger
(1) Stromerzeuger sind verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
ABNAHMEPFLICHT
§ 55
Abnahmepflicht aus Ökoanlagen
(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihren Verteilernetzen angeschlossenen Anlagen, die gemäß § 60 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, in steigendem Ausmaß abzunehmen.
(2) Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat
(3) Die Verteilernetzbetreiber sind berechtigt, diese Strommengen an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.
(4) Wird das gemäß Abs. 2 festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindestausmaß übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die derart erworbene Ökoenergie ist auf das Erford
ernis gemäß Abs. 2 anzurechnen. Verteilernetzbetreiber, die den übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber verkaufen, sind verpflichtet, der Elektrizitäts-Control GmbH die verkaufte Menge unter Angabe des Erzeugers und des Käufers, jeweils mit
Namen und Anschrift, bekannt zu geben.
(5) Die Abnahmepflicht gemäß Abs. 1 und 2 entfällt, wenn in einem Verteilernetzgebiet der Anteil an Ökoenergie ein Fünftel der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen elektrischen Energie erreicht hat.
(6) Die Prozentsätze gemäß Abs. 2 erhöhen sich um jenen Anteil, der der auf Tiermehl rückführbaren Menge an elektrischer Energie, bezogen auf den spezifischen Heizwert, entspricht.
§ 56
Abnahmepflicht aus Kleinwasserkraftwerksanlagen Verteilernetzbetreiber, an deren Netz Kleinwasserkraftanlagen bis 1 MW Engpassleistung angeschlossen sind, sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene elektrische Energie abzunehmen. § 55 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 57
Abnahmepflicht aus Kraftwärmekopplungsanlagen
Verteilernetzbetreiber, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen, soweit damit öffentliche Fernwärmeversorgung durch-geführt wird. § 55 Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 58
Abnahmepflicht von Stromhändlern
(1) Stromhändler, die im Bundesland Endverbraucher über ein Verteilernetz versorgen, sind verpflichtet, die den jeweiligen Verteilernetzbetreibern im § 55 auferlegte Abnahmepflicht gemäß dem im Abs. 2 festgelegten Ausmaß zu übernehmen, wenn dieser Verteil
ernetzbetreiber diese elektrische Energie dem Stromhändler anbietet. § 5 Abs. 1 Z. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Abnahmepflicht der Stromhändler gemäß Abs. 1 besteht anteilig - bezogen auf ihre im jeweiligen Verteilernetz an Endverbraucher abgegebene Strommenge - in dem prozentmäßigen Ausmaß, das dem Verhältnis der vom Verteilernetzbetreiber in seinem Netzgebiet gemäß § 55 abgenommenen Energie zur gesam
ten in diesem Verteilernetz an Endverbraucher abgegebenen elektrischen Energie entspricht.
§ 59
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Im Zweifelsfall hat die Behörde über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes, eines Erzeugers, eines Stromhändlers oder, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, von Amts wegen festzustellen, ob eine Abnahmepflicht gemäß den §§ 55
bis 58 besteht.
(2) Wird von einem Erzeuger das Recht auf Netzzugang in Anspruch genommen, besteht kein Rechtsanspruch auf Abnahme gemäß den §§ 55 bis 58. Auf das Recht auf Netzzugang kann innerhalb von drei Monaten ab dessen Inanspruchnahme nicht verzichtet werden.
ÖKOANLAGEN
§ 60
Betrieb von Ökoanlagen
(1) Anlagen, die auf Basis erneuerbarer Energieträger (feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie) zur Stromerzeugung betrieben werden, sind von der Behörde über Antrag des Eigentüm
ers der An-lage mit Bescheid als Ökoanlagen anzuerkennen. Anlagen, die teilweise heimische Biomasse einsetzen, sind nur in jenem Ausmaß als Ökoanlagen anzuerkennen, als die erzeugte elektrische Energie anteilsmäßig der eingesetzten heimischen Biomasse ent
spricht. Anlagen zur Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenem Anteil und Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil sind nur in jenem Ausmaß als Ökoanlagen anzuerkennen, als die erzeugte elektrische Energie anteilsmäßig dem eingesetzten biogenen A
nteil, bezogen auf den spezifischen Heizwert, entspricht. Dieses Ausmaß ist jeweils im Anerkennungsbescheid prozentmäßig festzustellen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
Brennstoffe (Gesamtbrennstoffe), des eingesetzten biogenen Anteils (Höhe des Anteils, ermittelt nach Masse und Heizwert) und des prozentmäßigen Anteils des eingesetzten biogenen Anteils gegenüber dem Gesamtbrennstoff;
(3) Der Behörde ist jede Änderung der Anlage, jede Änderung der Eigentumsverhältnisse und sonstiger bestandrechtlicher Vereinbarungen sowie der Wegfall von Voraussetzungen der Anerkennung vom Eigentümer der Anlage unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Behörde kann im Hinblick auf Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 55 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Beschaffenheit der in Ökoanlagen eingesetzten Energieträger, insbesondere hinsichtlich des biogenen Anteils und des spe
zifischen Heizwerts, sowie über Art und Beschaffenheit der jeweils zu erbringenden Nachweise erlassen.
(5) Eigentümer von anerkannten Ökoanlagen, die aus Abfällen mit hohem biogenem Anteil oder aus Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil elektrische Energie erzeugen und diese elektrische Energie an Netzbetreiber abgeben (§ 55 Abs. 1 und 2), haben b
is spätestens 31. Dezember jeden Jahres, jeweils für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September, der Behörde nachzuweisen, dass die abgenommene elektrische Energie dem Gutachten gemäß Abs. 2 Z. 4 entspricht.
(6) Die Behörde hat die Anerkennung als Ökoanlage zu widerrufen und den Eigentümer zur Herausgabe der Mehrerlöse (Differenz zwischen dem Mindesteinspeisetarif und dem Marktpreis) an den Netzbetreiber zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerk
en-nung nicht mehr vorliegen.
(7) Eigentümer anerkannter Ökoanlagen haben über die aus ihren Anlagen abgegebene Ökoenergie eine Bescheinigung auszustellen und dem Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, zu übergeben. Die Bescheinigung hat Name und Anschrif
t des Erzeugers und des Käufers der abgegebenen Ökoenergie, die Menge der abgegebenen Ökoenergie, den Zeitraum der Abgabe, das Datum der Anerkennung als Ökoanlage samt Ausstellungsbehörde und eine Identifikationsnummer zu enthalten. Erfolgt die Abnahme di
eser Ökoenergie nicht durch den Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz die Ökoanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Verteilernetzbetreibers erforderlich.
(8) Die Anerkennung als Ökoanlage erlischt, wenn der Betrieb länger als ein Jahr unterbrochen ist.
(9) Als Ökoanlagen nach diesem Landesgesetz gelten auch jene Anlagen, die in anderen Bundesländern als Ökoanlagen anerkannt sind und den Voraussetzungen der Abs. 1 und 4 entsprechen. Im Zweifelsfall kann die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen bescheid
mäßig feststellen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
KLEINWASSERKRAFT
§ 61
Betrieb von Kleinwasserkraftwerksanlagen
(1) Anlagen, die auf Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 10 MW betrieben werden können, sind über Antrag der Betreiber von der Behörde mit Bescheid zu Kleinwasserkraftwerksanlagen zu erklären.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
kreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Um-fangs ihrer Akkreditierung, Ziviltechnikern, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder Technischen Büros gemäß § 211 Gewerbeordnung 1994, soweit sich deren jeweilige Befugniss
e auf die Gebiete Wasserwirtschaft, Kulturtechnik, Elektrotechnik oder Maschinenbau beziehen, ausgestellt werden. Bei der Ermittlung der Engpassleistung ist vom bewilligten Maß der Wasserbenutzung für die Kleinwasserkraftwerksanlage sowie von der Gesamtan
lage mit allen Maschinensätzen auszugehen;
(3) Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 dem Verteilernetzbetreiber, der Elektrizitäts-Control GmbH und der Zentralen Stelle (§ 63) zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Betreiber der Anlage hat jede Änderung der Anlage, die Einfluss auf die Engpassleistung hat, sowie jede Änderung der Eigentumsverhältnisse und sonstiger bestandrechtlicher Vereinbarungen unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(5) Netzbetreiber haben der Behörde Mitteilung zu machen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass eine Kleinwasserkraftwerksanlage, die in ihr Netz einspeist, nicht oder nicht mehr den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht. Die Behörde hat auf Grund dieser
Mitteilung, bei Anzeige der Änderung der Engpassleistung gemäß Abs. 4 oder, wenn sonst Grund zur Annahme besteht, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen, von Amts wegen das Verfahren gemäß Abs. 1 und 3 neu durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vor, ist die Erklärung zur Kleinwasserkraftwerksanlage mit Bescheid zu widerrufen. Mit dem Widerruf ist auch die Untersagung der Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten (§ 62) ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung gemäß Abs. 1 auszusprechen. Darüber hinaus ist die Heraus
gabe der Mehrerlöse anzuordnen, die durch die missbräuchliche Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt worden sind. Diese Mehrerlöse sind in den Fonds (§ 70) einzubringen.
§ 62
Kleinwasserkraftzertifikate
(1) Mit der Erklärung zur Kleinwasserkraftwerksanlage ist der Betreiber der Anlage berechtigt, Kleinwasserkraftzertifikate unter Beachtung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes auszugeben.
(2) Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen sind verpflichtet, mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen un
d mit diesem und der Zentralen Stelle (§ 63) einen elektronischen Datenaustausch zu ermöglichen.
(3) Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus der Anlage in das öffentliche Netz abgegebenen Menge an elektrischer Energie - bei Inanspruchnahme der Abnahmepflicht gemäß § 56 unter Abzug des Eigenverbrauchs des Betreibers der Anlage - zu ents
prechen. Kleinwasserkraftzertifikate haben eine Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.
(4) Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen und neben dem Betreiber der Kleinwasserkraftwerksanlage (Name und Anschrift) eine Identifikationsnummer, ein Ausgabedatum, einen Code für die Art de
r Erzeugung und den Eigentümer des Zertifikats (Name und Anschrift) zu enthalten.
(5) Kleinwasserkraftzertifikate sind auf Basis von Zählerwerten vom Betreiber des Verteilernetzes, in das von der Anlage eingespeist wird, unter Beachtung des Abs. 3 und unter Angabe des Datums zu beglaubigen. Der Betreiber hat diese Beglaubigung der Zent
ralen Stelle zu melden. Der Verteilernetzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten ein Verzeichnis zu führen und die Behörde mindestens einmal jährlich davon zu verständigen.
(6) Der Verteilernetzbetreiber hat sich über die ordnungsgemäße Installation der Zählereinrichtung für die in das öffentliche Netz einzuspeisende elektrische Energie eine Bestätigung eines dazu befugten Gewerbetreibenden vorlegen zu lassen.
(7) Bei Anlagen über 50 kW installierte Leistung hat der Verteilernetzbetreiber monatlich eine Ablesung durchzuführen und die Daten am Monatsende elektronisch an die Zentrale Stelle weiterzugeben. Wird von Lastprofilen ausgegangen, hat der Verteilernetzbe
treiber monatlich 1/12 der Jahreserzeugungsenergie an die Zentrale Stelle zu melden. Ein Überschuss oder Defizit wird jährlich auf das folgende Jahr aufgerechnet.
§ 63
Zentrale Stelle für Kleinwasserkraftzertifikate
(1) Die Zentrale Stelle hat die Aufgabe, den Betreibern von Kleinwasserkraftwerksanlagen, Verteilernetzbetreibern und Stromhändlern jeweils eine Identifikationsnummer zuzuweisen und für jeden Marktteilnehmer, der das Erreichen des 8 %-Ziels (§ 64) nachwei
sen muss, ein Benützerkonto anzulegen.
(2) Die Behörde hat durch Verordnung die Elektrizitäts-Control GmbH oder eine eigene Rechtsperson als Zentrale Stelle zu beauftragen.
(3) Auf Grund der Mitteilungen der Erklärung zur Kleinwasserkraftwerksanlage an die Zentrale Stelle gemäß § 61 Abs. 3 und der Zuweisung einer persönlichen Identifikationsnummer durch die Zentrale Stelle ist der Anlagenbetreiber berechtigt, die erforderlichen Daten auf elektronischem Weg von der Zentralen Stelle abzurufen. Mit der persönlichen Identifikationsn
ummer hat der Anlagenbetreiber Einsicht und Verfügungsgewalt über sein Benützerkonto. Sonstige Marktteilnehmer haben mit der Zuweisung der persönlichen Identifikationsnummer durch die Zentrale Stelle ebenso Zugang zur Zentralen Stelle auf elektronischem W
eg sowie Einsicht und Verfügungsgewalt über ihr eigenes Benützerkonto.
(4) Auf Grund der Meldung der Beglaubigungen durch den Verteilernetzbetreiber an die Zentrale Stelle gemäß § 62 Abs. 5 hat diese die Kleinwasserkraftzertifikate zu erstellen und die Zertifikatsnummern an den Anlagenbetreiber zu versenden. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anla-genbetreiber Kleinwasserkraftzertifikate abgeben und Verfügungen über diese elektronisch durchführen.
(5) Die Zentrale Stelle hat das gesamte Zertifikatssystem zu verwalten und regelmäßig Berichte über die Anzahl der im Bundesland Oberösterreich noch nicht entwerteten Zertifikate zu erstellen. Diese Berichte sind den jeweiligen Verteilernetzbetreibern, in
deren Netz die betreffenden Anlagen einspeisen, sowie der Behörde zu übermitteln. Ein Gesamtbericht ist jährlich der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.
(6) Ist die gemäß Abs. 2 beauftragte Zentrale Stelle nicht oder nicht mehr in der Lage, die ihr nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben zu erfüllen, kann die Behörde die Zentrale Stelle auffordern, die bekannten Mängel binnen einer angemessenen Fris
t zu beseitigen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht beseitigt, hat die Behörde eine andere Zentrale Stelle gemäß Abs. 2 zu beauftragen.
§ 64
Nachweis des 8 %-Ziels
(1) Stromhändler, die die Belieferung von Endverbrauchern in Oberösterreich aufnehmen, sowie Endverbraucher in Oberösterreich, die entweder als Erzeuger sich selbst über das öffentliche Netz beliefern oder ohne Vermittlung eines Stromhändlers elektrische Energie über das öffentliche Netz beziehen, haben den Nachweis zu erbringen, dass 8 % ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher bzw. ihres Eigenverbrauchs aus österreichischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammt. Dieser Nachweis ist durch Kl
einwasserkraftzertifikate gegenüber der Zentralen Stelle zu erbringen, wobei der Nachweis durch die Registrierung der Entwertung der Zertifikate bei der Zentralen Stelle erfasst wird.
(2) Diese Entwertung ist von den Verpflichteten gemäß Abs. 1 bei der Zentralen Stelle auf elektronischem Weg von ihrem Benutzerkonto selbst vorzunehmen. Durch die Entwertung wird das Zertifikat ungültig und ist damit nicht mehr handelbar.
(3) Die Zentrale Stelle hat die Erfüllung der 8 %-Quote auf Grund der Meldungen der Bilanzgruppenverantwortlichen gemäß § 53 Abs. 2 Z. 8 zu kontrollieren und die Behörde, die Elektrizitäts-Control GmbH sowie die Verpflichteten halbjährlich über die Erfüll
ung der 8 %-Quote zu verständigen.
(4) Wenn die gemäß Abs. 1 Verpflichteten jeweils zum Halbjahr die 8 %-Quote nicht oder nicht zur Gänze nachweisen können, haben sie - sofern sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt - die Differenz auf die 8 %-Quote durch eine entsprechende Ausgleichsabgabe (§ 66) zu erbringen.
(5) Die Zentrale Stelle hat mit Ablauf jedes Halbjahres den gemäß Abs. 1 Verpflichteten bekannt zu geben, ob sie die 8 %-Quote erfüllt haben. Soweit dies nicht oder nicht zur Gänze der Fall ist, ist den gemäß Abs. 1 Verpflichteten in dieser Mitteilung die
Möglichkeit einzuräumen, binnen einer Frist von vier Wochen entweder den Nachweis nachzuholen oder die entsprechende Ausgleichsabgabe in den Fonds einzuzahlen. Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, hat die Zentrale Stelle die Behörde von de
r Nichterfüllung der 8 %-Quote zur bescheidmäßigen Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe gemäß § 69 zu verständigen.
(6) Für den Nachweis gemäß Abs. 1 sind ausschließlich Zertifikate aus Kleinwasserkraftwerksanlagen zu verwenden, die den Kriterien des § 61 Abs. 1 entsprechen. Überdies sind vorrangig Zertifikate aus oberösterreichischen Kleinwasserkraftwerksanlagen heran
zuziehen.
§ 65
Handel mit Kleinwasserkraftzertifikaten
Bei Abschluss eines Zertifikatsgeschäfts hat der Verkäufer dem Käufer die Zertifikatsnummern der veräußerten Zertifikate mitzuteilen. Der Käufer hat diese Nummern der Zentralen Stelle zu melden und den Kauf vormerken zu lassen. Die Zentrale Stelle hat den
Verkäufer um Be-stätigung des Kaufs zu ersuchen. Nach Bestätigung durch den Verkäufer hat die Zentrale Stelle den Käufer als neuen Eigentümer der angegebenen Zertifikate einzutragen. Damit ist die Übergabe bewerkstelligt.
AUSGLEICHSABGABE, FONDS
§ 66
Höhe der Ausgleichsabgabe
(1) Die gemäß § 55 bzw. § 64 Verpflichteten, die den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Anteil an Ökoenergie bzw. elektrischer Energie aus der Produktion von Kleinwasserkraftwerken nicht nachweisen, haben eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe hat sich
(3) Die Behörde hat mit Verordnung die Höhe der Ausgleichsabgabe jeweils für mindestens ein Jahr auf Basis der Werte des laufenden Jahres festzulegen.
§ 67
Marktpreis
Der jährliche Marktpreis ergibt sich aus einer Durchschnittsbetrachtung der Preise, die in einem oder mehreren auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage für elektrische Energie gebildeten, für den österreichischen Markt bestimmenden Energiepreisindices von europäischen Strombörsen für das folgende Jahr (Wirtschafts- oder Kalenderjahr) prognostiziert werden. Die Behörde hat den Index bzw. die Indices durch Verordnung festzu-legen. In dieser Verordnung sind auch die genaueren Be-stimmungen über die Fundst
ellen der Indices bzw. deren Veröffentlichungen aufzunehmen.
§ 68
Durchschnittliche Produktionskosten
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Produktionskosten sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
arameter Investitionskosten, Abschreibungsdauer, Betriebskosten, durchschnittliche Nutzungsdauer, Förderungen und der Zinssatz für die Verzinsung des eingesetzten Kapitals je nach Anlagentype zu berücksichtigen.
gsdauer, den Betriebskosten, den Förderungen sowie dem Zinssatz des eingesetzten Kapitals zu ermitteln.
§ 69
Vorschreibung der Ausgleichsabgabe
(1) Die Behörde hat nach Einlangen einer Verständigung gemäß § 64 Abs. 5 letzter Satz bzw. gemäß § 33 ElWOG die Ausgleichsabgabe mit einem Säumniszuschlag von 4 % dieser Abgabe bescheidmäßig vorzuschreiben.
(2) Bei Einbringung eines Rechtsmittels gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG gegen die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe ist § 197 Oö. Landesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Einnahmen aus dieser Ausgleichsabgabe sind in einen Fonds (§ 70) einzubringen.
(4) Der Fonds (§ 70) hat den Eingang von Ausgleichsabgaben der Behörde sowie darüber hinaus den Eingang von Ausgleichsabgaben gemäß § 66 Abs. 2 Z. 1 der Elektrizitäts-Control GmbH und von Ausgleichsabgaben gemäß § 66 Abs. 2 Z. 2 der Zentralen Stelle zu melden.
§ 70
Öko-Fonds
(1) Das Land Oberösterreich errichtet zur Förderung erneuerbarer Energieträger und deren Anwendung in Ökoanlagen und Kleinwasserkraftwerksanlagen einen Fonds mit der Bezeichnung "Öko-Fonds". Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit und dient aussch
ließ-lich den genannten, gemeinnützigen Zwecken.
(2) Die Mittel des Fonds bestehen aus
(3) Die Fondshilfe kann bestehen in der
(4) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet. Die Landesregierung kann die Verwaltung des Fonds oder Teile davon, insbesondere die laufende Veranlagung der Fondsmittel, an einen anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger übertragen.
(5) Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der Landesregierung.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien des Fonds zu erlassen, in denen die Durchführung der Aufgaben des Fonds zu regeln ist.
(7) Die Landesregierung hat jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Gebarung des Fonds zu erstellen und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN
§ 71
Behörden
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.
(2) Ist für eine Stromerzeugungsanlage auch eine Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich, zu deren Erteilung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehö
rde zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens und zur Entscheidung in ihrem Namen ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung zweckmäßig scheint. In diesem Fall hat die Koordinierung gemäß § 13 durch die Bezi
rksverwal-tungsbehörde zu erfolgen.
(3) Zur Beratung von Kunden und Netzbenutzern in elektrizitätsrechtlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung eine Beratungsstelle einzurichten.
§ 72
Landeselektrizitätsbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Landeselektrizitätsbeirat einzurichten. Der Landeselektrizitätsbeirat übt seine Aufgabe durch Abgabe von Stellungnah
men, Vorschlägen und Gutachten aus.
(2) Dem Landeselektrizitätsbeirat gehören als Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z. 2 bis 20 werden mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern auf Vorschlag erfor
derlich, hat die Landesre-gierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern; wird ein solcher Vorschlag nicht binnen vier Wochen erstattet, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.
(4) Dem Landeselektrizitätsbeirat können zur Behandlung besonderer Angelegenheiten fallweise Personen mit beratender Stimme beigezogen werden, die auf dem betreffenden Gebiet besondere Fachkenntnisse besitzen.
(5) Der Landeselektrizitätsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Landeselektrizitätsbeirat ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitg
lieder beschlussfähig; er beschließt mit Stimmenmehrheit.
(6) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Funktion anvertraut wurde oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und nach Erlöschen seines Amts nicht offenbaren oder verwerten.
Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.
(8) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet, abgesehen vom Fall der Enthebung, durch Ablauf der Amtsdauer, Verzicht, Tod oder rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder rechtskräftige Ve
rurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder bleiben die bisherigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder im Amt. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(9) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied kann aus wichtigen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amts nicht gewährleistet erscheint, von der Landesregierung seines Amts enthoben werden.
(10) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied oder Ersatzmitglied nachzubestellen.
(11) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landeselektrizitätsbeirats sind in einer Geschäftsordnung, die der Beirat selbst beschließt, zu regeln; diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§ 73
Auskunftsrecht und Berichtspflicht
(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen Auskünfte über deren technische und wirtschaftliche Verhältnisse verlangen, soweit es die Vollziehung dieses Landesgesetzes erfordert. Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, solche Anfragen ein
schließlich der Vorla-ge der erforderlichen Unterlagen, Verträge und dgl. innerhalb angemessener Frist schriftlich zu beantworten bzw. zu übermitteln oder die entgegenstehenden Gründe bekannt zu geben. Unterlagen, die nach Auffassung des Elektrizitätsunte
rnehmens Geschäfts- oder Betriebs-geheimnisse enthalten, sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Den Organen der Behörde ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren und es sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe haben sich unter möglichster Schonung von Recht
en der jeweils ge-eigneten noch zum Ziel führenden Mittel zu bedienen.
(3) Die Netzbetreiber haben bis spätestens 31. März jeden Jahres der Behörde über die Erfüllung der Pflichten gemäß § 31 Abs. 1 und 3 und §§ 55 ff unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen zu berichten.
(4) Elektrizitätsunternehmen haben
(5) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung oder Berichterstattung verbundenen Kosten besteht nicht.
§ 74
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Landesgesetz erforderlich sind und die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die ihr zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermit
telt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Landesgesetz zu übermitteln an:
eses Landesgeset-zes vorzulegen. Gleichzeitig ist dieser Bericht gemeinsam mit dem Bericht gemäß § 70 Abs. 7 dem Oberösterreichischen Landtag zur Kenntnis zu bringen.
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 76
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezir
ksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezir
ksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer
(3) Soweit gemäß § 30 Abs. 1 auch der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 und 2.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 77
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Elektrizitätswirtschaftliche Bewilligungen und Feststellungen nach § 37 des Oö. Elektrizitätsgesetzes sowie nach dem Oö. ElWOG gelten als elektrizitätsrechtliche Bewilligungen bzw. Feststellungen nach diesem Landesgesetz. Auf Stromerzeugungsanlagen si
nd die §§ 14 bis 23 anzuwenden.
(2) Übertragungsnetzbetreiber, deren Eigenschaft gemäß § 32 Abs. 3 Oö. ElWOG rechtskräftig festgestellt ist, gelten als Übertragungsnetzbetreiber im Sinn dieses Landesgesetzes, bis sie der Behörde Gegenteiliges anzeigen oder die Behörde Gegenteiliges fest
stellt.
(3) Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 22 Abs. 3 Oö. Elektrizitätsgesetz sowie nach § 6 Abs. 3 Oö. ElWOG keiner elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung bedurften, gelten im bisherigen Umfang als elektrizitätsrechtlich bewilligt.
(4) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats gemäß § 50 Oö. ElWOG gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes für eine volle Funktionsperiode als Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats gemäß § 72 bestellt.
(5) Betriebsleiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestellt sind, gelten als nach diesem Landesgesetz genehmigt. Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bei einem Netzbetreiber der nach diesem Land
esgesetz erforderliche Betriebsleiter nicht bestellt, hat der Netzbetreiber innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Betriebsleiter zu bestellen und dies der Behörde gemäß § 30 Abs. 7 anzuzeigen.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes genehmigten Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und Netzbetrieb sowie für die Versorgung von Kunden gelten bis zur neuerlichen Genehmigung oder Genehmigung einer Änderung durch die Elek
trizitäts-Control Kommission (§ 71 Abs. 6 ElWOG) oder durch die Elektrizitäts-Control GmbH (§ 47 Abs. 4 ElWOG) als nach diesem Landesgesetz genehmigt.
(7) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes im Besitz einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. Bestehen Zwei-fel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen T
ätigkeit mit Bescheid festzustellen. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(8) Stromerzeugungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach der Gewerbeordnung 1994 bewilligt sind, bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Landesgesetz. Im Fall einer wesentlichen Änderung einer solchen Stromerzeugungsanla
ge nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes sind die §§ 6 ff anzuwenden.
(9) Regelzonenführer und Netzbetreiber haben zeitgerecht jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Jänner 2002 allen Kunden Netzzugang zu gewähren, sofern eine Verordnung gemä
ß § 71 Abs. 8 ElWOG erlassen wird, mit der dieser Zeitpunkt von 1. Oktober 2001 auf 1. Jänner 2002 verlegt wird. Netzbenutzer haben einen im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Rechtsanspruch auf Einhaltung dieser Verpflichtung.
(10) Soweit für eine im § 55, § 56, § 57 bzw. § 58 festgelegte Abnahmepflicht kein Mindestpreis bestimmt ist, besteht diese Abnahmepflicht zu Marktpreisen. Für die Basis der jeweiligen Abnahmepflichten zu Marktpreisen (§ 55, § 56, § 57 bzw. § 58) ist, ausgehend von der Er-mittlung gemäß § 67, jeweils der Mittelwert des Monats der Stromlieferung heranzuziehen.
(11) Der Nachweis gemäß § 64 ist erstmalig am 30. September 2002 für den Zeitraum ab 1. Jänner 2002 zu erbringen.
(12) Bei der erstmaligen Bestellung eines Regelzonenführers nach diesem Landesgesetz ist abweichend vom § 48 Abs. 3 folgendermaßen vorzugehen:
nden und unabhängig von dritten Unternehmen treffen kann; sofern er nicht selbst Eigentümer dieses Übertragungsnetzes ist, hat er darüber hinaus eine Bestätigung des Eigentümers vorzulegen, dass ihm die Verfügungsmacht über das Übertragungsnetz eingeräumt
ist.
§ 79
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft, soweit im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz - Oö. ElWOG, LGBl. Nr. 20/1999, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Ökoanlagen (§ 60 Abs. 1) sowie über die Erklärung zu Kleinwasserkraftwerksanlagen (§ 61 Abs. 1) treten mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Die Bestimmungen über den Handel mit Kleinwasserkraftzertifikaten (§ 62 Abs. 1) treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 57 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.