Datum der Kundmachung
31.08.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2001 76. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 86
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, das Wald- und Weideservitutenlandesgesetz und das Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 geändert werden
(Oö. Bodenreformrechtsänderungsgesetz 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 85/1997, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
nstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
bauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen)."
(1) In der Verordnung gemäß § 3 hat die Agrarbehörde, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) erforderlich ist, anzuordnen, dass von der Einleitung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplans
auf einbezogenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 1 Abs. 3)
(2) Die Agrarbehörde hat die Bewilligung zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass das Vorhaben den Erfolg der Zusammenlegung beeinträchtigt. Solange keine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erte
ilte Genehmigung oder Bewilligung des Vorhabens an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG). Die Bewilligung nach Abs. 1 ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um nachteilige Ausw
irkungen auf die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets möglichst zu vermeiden.
(3) Sind entgegen einer gemäß Abs. 1 angeordneten Eigentumsbeschränkung ohne Bewilligung der Agrarbehörde auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegun
g, hat die Agrarbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung des früheren Zustands oder angemessene Ersatzmaßnahmen zu verfügen."
3.§ 12 Abs. 6 lautet:
"(6) Als Grundstücke von besonderem Wert gelten insbesondere
ßerung üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für das Grundstück erzielt werden kann."
"(1) Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zus
ammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen L
ebens-, Wirtschafts- und Naturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswir
tschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben."
6.§ 19 Abs. 10 lautet:
"(10) Dem bisherigen Eigentümer sind grundsätzlich wieder zuzuweisen:
ng mit Grundstücken von besonderem Wert um höchstens fünf Prozent vom Verkehrswert der von ihr eingebrachten und nach § 12 Abs. 8 bewerteten Grundstücke von besonderem Wert abweichen, wenn eine solche Abweichung unvermeidlich ist. Der Unterschied zwischen
dem Abfindungsanspruch und der zugewiesenen Grundabfindung ist in Geld auszugleichen. Hiefür ist im Zusammenlegungsplan eine gesonderte Abfindungsberechnung vorzunehmen. Werden durch die Neuordnung die Eigentumsverhältnisse an Waldgrundstücken verändert,
ist in der Abfindungsberechnung ihr Bodenwert und ihr Bestandswert getrennt auszuweisen."
"(2) Für Obstbäume und anderes gesondert zu bewertendes Zugehör der Grundstücke (§ 12 Abs. 5), die einer anderen Partei zugewiesen werden, hat der bisherige Eigentümer einen Anspruch auf Entschädigung. Wenn der bisherige Eigentümer und der Übernehmer nich
ts anderes vereinbaren, hat die Agrarbehörde auf Antrag des bisherigen Eigentümers eine Entschädigung in Geld festzusetzen. Dabei sind wissenschaftlich anerkannte Wertermittlungsverfahren anzuwenden. Als solche Verfahren kommen insbesondere das Vergleichs
wertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht.
(3) Die Entschädigung gemäß Abs. 2 ist grundsätzlich vom Übernehmer zu leisten. Nur soweit ihm das zu übernehmende Zugehör keinen objektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft, ist die Zusammenlegungsgemeinschaft leistungspflichtig."
8.§ 20 Abs. 6 lautet:
"(6) Die Festsetzung von Geldausgleichen und Entschädigungen gemäß den vorstehenden Absätzen erfolgt über Antrag, der bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens zwei Monate nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke bei der Agrarbehörde einzubringen ist.
"
9.§ 36 samt Überschrift lautet:
"§ 36
Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke
(1) Die Veräußerung, Belastung oder Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Keine Genehmigung ist erforderlich für die Veräußerung oder Teilung von Grundstücken oder Trennstücken, deren Flächenausmaß 2.000 m² n
icht übersteigt.
(2) Ist eine Genehmigung nach Abs. 1 erforderlich, darf diese nur versagt werden, wenn durch die angestrebte Veräußerung, Belastung oder Teilung die Nutzungen aus den Anteilsrechten geschmälert würden; die Genehmigung ist aber auch in diesem Fall zu ertei
len, wenn die zuständigen Organe der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften ohne Satzung alle Mitglieder, der Veräußerung, Belastung oder Teilung zustimmen."
"(3) Dem Teilungs- oder Regulierungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden, oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden, zugrunde zu legen, wenn die
Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Teilung oder Regulierung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann die Erlassung der im Teilungs- oder Regulierungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide unterbleiben."
12.Dem § 88 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) In den Fällen der Abs. 1 und 3 hat die Agrarbehörde die Agrargemeinschaft zur Erstellung und Beibringung eines Wirtschaftsplans zu verpflichten."
13.§ 89 samt Überschrift lautet:
"§ 89
Parteien
(1) Parteien in einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sind
der Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben;
(2) Parteien im Generalteilungsverfahren sind die im § 40 Abs. 2 angeführten Rechtssubjekte.
(3) Parteien im Spezialteilungs- oder Regulierungsverfahren sind
en;
(4) Anderen Personen kommt nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind."
14.Nach §102 werden folgende §§ 102a und 102b samt Überschriften eingefügt:
"§ 102a
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(2) Eine UVP ist durchzuführen vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
ild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie d
er wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und zu erwarten ist, dass der Schutzzweck oder die festgelegten Erhaltungsziele eines solchen Gebiets erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden könnten, oder
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigu
ng der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, die Oö. Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Ab
s. 1 Z. 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Oö. Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Rechte
n nach § 89 Abs. 1 Z. 3. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kun
dzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die für die Angelegenheiten zuständig sind, bei denen nach § 102 Abs. 4 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.
§ 102b
Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
ndten Methoden;
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die
se Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Der Oö. Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfs des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Dies
e Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflag
efrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Amtlichen Linzer Zeitung oder auf andere geeignete We
ise kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Nat
urhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeide
n.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung hat neben den im § 89 Abs. 1 vorgesehenen Parteien auch die Standortgemeinde."
15.§ 105 samt Überschrift lautet:
"§ 105
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung vorliegt, von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfond
s für Oberösterreich zu."
Artikel II
Das Gesetz vom 23. April 1952 in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Oö. Landtags vom 5. November 1952 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservitutenlandesgesetz - WWG), LGBl. Nr. 2/1953, wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Abs. 2 und 3 lauten:
"(2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte einschließlich allenfalls nach § 15 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 bestehender Renten und Zinsbezugsrechte zu treffen. Diese Besti
mmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn die Bestimmung über die Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Teile und des verpflichteten Gutes nicht widerspricht. Keine Genehmigung ist erforderlich für die Abschreibung von Grundstücken oder Trennstücken, wenn
(3) Im Fall einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Eine Änderung in ihrer Ausübung ist nur mit agrarbehördlicher Genehmigung zulässig. Eine Änderung in ihrer Ausübung liegt insbesondere dann vor, wenn
im Fall einer Teilung das Trennstück eine Fläche von drei Hektar übersteigt. In diesem Fall ist in die Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungslasten einschließlich allenfalls nach § 15 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 bestehender Rentenleistungspfli
chten und über die Art der künftigen Ausübung der Nutzungsrechte aufzunehmen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, die nach Anhörung des Berechtigten zu erteilen ist, wenn die Bestimmung zu keiner Beeinträchtigung der Rechte und zu keinen erheblichen Mehraufwendungen für den Berechtigten führt und geeignet ist, die Nutzungsrechte nachhaltig zu gewährleisten. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden."
2.§ 6 Abs. 1 lautet:
"(1) Den Antrag auf Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung können stellen:
ihrer Eigentümer für alle Nutzungsrechte insgesamt oder jeder Eigentümer nur für seine Nutzungsrechte. Wenn mehrere Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu."
"(2) Die Bestimmungen des § 37 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. Nr. 419/1996 sind zu berücksichtigen. Wenn andere Maßnahmen nicht zielführend sind, müssen die nötigen Verzäunungen oder Verpflockungen angebracht werden."
f das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht."
"(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwands, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den jeweils herrs
chenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht."
"(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten (§ 6 Abs. 1 Z. 2) hat der Verpflichtete der Agrarbehörde einen Plan über die Nutzung des belasteten Grundstücks durch ihn und die Berechtigten vorzulegen. Die Agrarbehörde hat diesen Plan darauf zu
überprüfen, ob er den Vorschriften dieses Landesgesetzes, des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes und des Forstgesetzes 1975 in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Nach Gewährung des Parteiengehörs hat die Agrarbehörde über die Genehmigung des Nutzungsplans zu entscheiden."
8.Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b samt Überschriften eingefügt:
"§ 40a
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§
(2) Vor der Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 16) ist im Rahmen von Ergänzungsregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 Hektar zur Schaffung reiner Weide eine UVP na
ch den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide (§ 16) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in
die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, die Oö. Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß A
bs. 1 Z. 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Oö. Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Recht
en nach § 40b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzu
machen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die für die Angelegenheiten zuständig sind, bei denen nach § 40 Abs. 4 die Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen ist.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 21.
§ 40b
Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
ndten Methoden;
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Di
ese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Der Oö. Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfs des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese Unte
rlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflag
efrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in
der Amtlichen Linzer Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen N
aturhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermei
den.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung haben die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften, die Oö. Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt od
er der Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 21."
9.§ 41 Abs. 2 lautet:
"(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind."
10.§ 50 samt Überschrift lautet:
"§ 50
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht eine von den Gerichten zu ahndende strafbare Handlung vorliegt, von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Land zu und sind für Maßnahmen der
Almförderung zu verwenden."
Artikel III
Das Landesgesetz über die land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte (Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 - Oö. BRG 1998), LGBl. Nr. 39, wird wie folgt geändert:
1.§ 2 Abs. 3 lautet:
"(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebs darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt."
(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, von der Agrarbehörde zu vollziehen.
(2) Mit Ausnahme jener Angelegenheiten, in denen die Vollziehung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen oder Bewilligungen, die fü
r Bringungsanlagen nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sowie auf die Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 7 und § 8 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995.
(3) Ist für die Einräumung eines Bringungsrechts eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dies
er Bewilligungen.
(4) Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Die Agrarbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung.
(5) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat dabei die für diese Angelegenheiten geltenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden F
assung anzuwenden und den Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.
(6) Die Agrarbehörde ist ferner dafür zuständig, auf Antrag, mit Ausschluss des sonstigen Rechtsweges, über Streitigkeiten zu entscheiden, die
d, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß anzuwenden."
Artikel IV
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft und ist, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und des § 17 Abs. 3 des Oö. Bringungsrechtegesetzes in der Fassung dieses Landesgesetzes sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eingeleitet werden.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 105 Abs. 2 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, im § 50 Abs. 2 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie im § 22 Abs. 1 Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes jeweils der Betrag von 14.000 Schilling an die Stelle des Bet
rags von 1.000 Euro.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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