Datum der Kundmachung
22.08.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/2001 73. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 83
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird
(Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:
"Die Verwendung von Klärschlamm hat auf Böden so zu erfolgen,
dass den Nährstoffbedürfnissen der Pflanzen Rechnung getragen und die Qualität des Bodens, des Oberflächen- und des Grundwassers nicht beeinträchtigt wird."
"(4) Klärschlammuntersuchungen sind mindestens in folgenden Intervallen zu wiederholen:
Müll- und Klärschlammkompostuntersuchungen sind alle 2.000 m³ Fertigmaterial, mindestens aber jährlich, zu wiederholen."
"Die Entnahme der Bodenproben für die Bodenuntersuchung nach Abs. 1 hat außer in den Fällen des Abs. 2 letzter Satz durch den Nutzungsberechtigten oder durch einen von ihm beauftragten Fachkundigen zu erfolgen;"
"(4) Die Analyse hat insbesondere folgende Parameter zu umfassen:
Säuregehalt im Boden (pH-Wert), organische Substanz, Kationenaustauschkapazität, Gesamtstickstoff, Ammoniumstickstoff, Nitratstickstoff, Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium, Bor und die in der Verordnung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 angeführten sonstigen Parameter. § 3 Abs. 7 zweiter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden."
19.§§ 7 und 8 lauten:
"§ 7
Ausbringung von Senkgrubeninhalten und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen
(1) Die Ausbringung von Senkgrubeninhalten und von Klärschlamm aus Kläranlagen bis 50 Einwohnerwerte (Kleinkläranlagen) auf Böden ist verboten. Ausgenommen ist die Ausbringung auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen von
(2) Auf bewirtschaftete landwirtschaftliche Kulturflächen dürfen höchstens 50 m³ Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z. 1) pro Hektar und Jahr ausgebracht werden. Bei der Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z. 2) dürfen die im § 5 Abs. 1 erster Satz und § 5 Abs. 2 festgelegten Obergrenzen insgesamt nicht überschritten werden; im Übrigen sind die §§ 3 bis 6 und 9 bis 12 für die Ausbringung von Klärschlamm gemäß Abs. 1 Z. 2 nicht anzuwenden.
(3) Sofern für die Ausbringung von Klärschlamm (Abs. 1 Z. 2) Ackerflächen und Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) zur Verfügung stehen, darf die Ausbringung von Klärschlamm nur auf Ackerflächen erfolgen. Grünland darf frühestens sechs Wochen nach der Ausbringung von Klärschlamm für Futterzwecke genutzt werden.
(4) Senkgrubeninhalte (Abs. 1 Z. 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z. 2) dürfen nicht ausgebracht werden:
(5) Die Behörde hat auf begründeten Antrag die Ausbringung von Senkgrubeninhalten (Abs. 1 Z. 1) und Klärschlamm (Abs. 1 Z. 2) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden zu bewilligen, wenn
Die Bewilligung ist befristet zu erteilen; die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen ist zulässig.
(6) Der Nutzungsberechtigte einer landwirtschaftlichen Kulturfläche hat, wenn er nicht nur im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Senkgrubeninhalte oder Klärschlämme aus Kleinkläranlagen ausbringt, Aufzeichnungen über die Gesamtmenge der ausgebrachten Senkgrubeninhalte und des ausgebrachten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen sowie über die Ausbringungsfläche zu führen. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
§ 8
Erhöhte Ausbringungsmenge
(1) Auf Antrag einer Abwasserverwertungsgemeinschaft hat die Behörde die Ausbringung von mehr als 50 m³, höchstens aber 100 m³ Senkgrubeninhalte gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 pro Hektar und Jahr auf Ackerflächen zu bewilligen, wenn
(2) Die Ausübung der Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Ausbringung auf Grund von Verträgen mit mindestens fünfjähriger Laufzeit erfolgt und ein Ausbringungsnachweis geführt wird. Der Ausbringungsnachweis hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Unterlagen gemäß Abs. 2 sind fünf Jahre aufzubewahren. Der Behörde ist Einsicht in die Verträge und Ausbringungsnachweise zu gewähren; über Aufforderung sind ihr Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
(4) Die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen im Bewilligungsbescheid ist zulässig, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft oder zur Wahrung der Zielsetzungen dieses Landesgesetzes erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen öffentliche Interessen gefährdet sind, kann die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist.
(5) Im Bewilligungsverfahren ist jedenfalls ein agrartechnischer Sachverständiger beizuziehen. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die Oö. Landwirtschaftskammer sowie die Gemeinde(n), in deren Gebiet Ackerflächen gemäß Abs. 1 Z. 4 liegen, sind im Bewilligungsverfahren zu hören. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides den betroffenen Gemeinden zuzustellen."
20.§ 9 Abs. 2 lautet:
"(2) Betreiber von Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlagen haben vor der Abgabe von Klärschlamm, Müll- oder Klärschlammkompost zur Ausbringung auf Böden dem Abnehmer eine Ausfertigung der Eignungsbescheinigung einschließlich der Analysedaten auszufolgen."
"(1) Die Kosten für die nach diesem Abschnitt
vorgeschriebenen Untersuchungen des Klärschlammes, Müll- oder Klärschlammkompostes und des Kompostes sind vom Betreiber der Abwasserreinigungs(Kompostierungs)anlage zu tragen."
"(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach den pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen des Bundes zugelassen sind oder für die Verwendung eine Bewilligung gemäß § 26 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000 vorliegt."
29.Dem § 18 wird folgender Abs. 12 angefügt:
"(12) §§ 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des § 16 Abs. 1 beeinträchtigt sind."
"Die Entschädigung ermäßigt sich insoweit, als der Nutzungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger die Beeinträchtigung durch eine nicht den bezughabenden Rechtsvorschriften entsprechende Bodennutzung (mit-)verursacht oder einer solchen Beeinträchtigung bzw. beeinträchtigenden Nutzung zugestimmt haben; dem Land Oberösterreich obliegt diesbezüglich die Beweislast."
"Die Bodenschutzberatung hat auf der Grundlage der Bestimmungen
dieses Landesgesetzes zu erfolgen; im Rahmen der Beratung und Bildung gemäß § 6 Z. 3 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 ist auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen."
"(4) Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 2 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z. 1, Z. 3, Z. 4, Z. 5 - jedoch nur, wenn Senkgrubeninhalte und Klärschlamm entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 ausgebracht werden oder Grünland (Wiesen, Weiden, Bergmähder und Feldfutterkulturen) entgegen § 7 Abs. 3 zweiter Satz genutzt wird -, Z. 8, Z. 11, Z. 15 und Z. 16 zwei Jahre."
52.Im § 49 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
"(5a) Nach wiederholter rechtskräftiger Bestrafung nach Abs. 1 Z. 5a kann die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 ein Ausbringungsverbot als Strafe verhängen. Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 2 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 Z. 5a zwei Jahre."
53.Im § 51 entfallen die Abs. 4, 6, 7 und 8; Abs. 5 erhält die Bezeichnung "(4)".
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Artikel I Z. 49 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Dieses Landesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, ABl. Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 6, in der Fassung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991, ABl. Nr. L 377 vom 21.12.1991, S. 48, und der Beitrittsakte 1994 vom 24.6.1994, ABl. Nr. C 241, S. 188, sowie der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991, ABl. Nr. L 230 vom 19.8.1991, S. 1, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2000/10/EG der Kommission vom 1. März 2000, ABl. Nr. L 57 vom 2.3.2000, S. 28, und wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste
der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
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