Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz)
LGBL_OB_20010817_81Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.08.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/2001 71. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 81
Landesgesetz
über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Oö. Gesundheits- und Spitals-AG
(Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zuweisung
(1) Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in einer Landeskrankenanstalt beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG oder, für den Fall, dass eine oder mehrere Tochtergesellschaften bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens errichtet wurden, derjenigen Tochtergesellschaft, in welche die Landeskrankenanstalt organisatorisch eingegliedert wurde, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Sonstige Landesbedienstete können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG oder allfälligen Tochtergesellschaften zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur zulässig, soweit durch die Ausgliederung der Landeskrankenanstalten die Aufgaben der jeweiligen Landesbediensteten gänzlich oder in einem überwiegenden Ausmaß weggefallen sind und dies im Interesse der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG oder allfälligen Tochtergesellschaften liegt.
(3) Landesbedienstete, die
(4) Ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß § 92 Abs. 2 Oö. LBG bzw. ein dienstliches Interesse gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz Oö. LVBG liegt insbesondere vor,
(5) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind Landesbedienstete im Sinn des 1. Teils dieses Landesgesetzes Beamte (§ 1 Oö. LBG) und Vertragsbedienstete
(§ 2 Oö. LVBG) des Landes Oberösterreich.
(6) Tochtergesellschaften im Sinn dieses Landesgesetzes sind Beteiligungsunternehmen im Sinn des § 244 HGB, wobei die Beteiligungen insgesamt drei Fünftel des Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen müssen.
§ 2
Dienstbehörde; Vertretung des Dienstgebers
(1) Die Diensthoheit über die der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG und allfälligen Tochtergesellschaften nach § 1 Abs. 1 und 2 zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden.
(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG ist Dienstbehörde erster Instanz für alle der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG und allfälligen Tochtergesellschaften zugewiesenen Landesbeamten. Über Berufungen gegen Bescheide der Dienstbehörde erster Instanz entscheidet die Oö. Landesregierung. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde erster Instanz umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Oö. Landesregierung als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der
(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG und allfälligen Tochtergesellschaften zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut.
(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG kann andere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.
(5) Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Organe sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG und allfälliger Tochtergesellschaften an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen.
§ 3
Neuaufnahme von Bediensteten
(1) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG und allfälliger Tochtergesellschaften erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen. Das zuständige Vorstandsmitglied kann weitere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, das zur Besorgung der Aufgaben der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG oder allfälliger Tochtergesellschaften erforderliche Personal für und im Namen des Landes Oberösterreich aufzunehmen.
(2) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, sind Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich nach Maßgabe des § 2 Oö. LVBG und gelten der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG oder allfälligen Tochtergesellschaften, für welche sie aufgenommen wurden, als zugewiesen. Für diese Aufnahmen ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden. Die Aufnahmen haben auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen.
(3) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, können nach Durchführung eines Verfahrens im Sinn des II. Hauptstücks, Abschnitt A des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 im übrigen Bereich des Landes Oberösterreich verwendet werden.
§ 4
Besetzung leitender Funktionen
(1) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Bereich der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG und allfälliger Tochtergesellschaften hat nach einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Für diese Betrauung ist das Oö. Objektivierungsgesetz 1994 nicht anzuwenden.
(2) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion ist
befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Für Personen, die für eine leitende Funktion neu aufzunehmen sind, gilt § 3. § 4 Abs. 5 Z. 5 Oö. LVBG gilt im Fall einer befristeten Betrauung mit einer leitenden Funktion sinngemäß.
(3) Leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Primarärzte, die Mitglieder der kollegialen Führung sowie die Leiter der Geschäftsbereiche der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG. Die Oö. Landesregierung kann durch Verordnung weitere Funktionen als leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmen, soweit sie den angeführten Funktionen insbesondere hinsichtlich des Aufgabenumfangs vergleichbar sind.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Organe, die unter das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 fallen.
§ 5
Kostentragung
Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG und allfälligen Tochtergesellschaften abzuschließenden Einbringungsverträge insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen:
§ 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 4 Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Leiter der Geschäftsbereiche der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG sowie allenfalls in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 bestimmte leitende Funktionen, die nicht im Rahmen der derzeitigen Krankenanstaltenorganisation bestehen, können ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag unter Anwendung von § 4 durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG bestellt werden. Die Bestellung wird frühestens mit 1. Jänner 2002 wirksam.
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