Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Traunsee-Bojenverordnung geändert wird
LGBL_OB_20010810_76Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Traunsee-Bojenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.08.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/2001 66. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 76
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Traunsee-Bojenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 5 sowie des § 18 Abs. 3 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995
(Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 9/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Traunsee-Bojenverordnung, LGBl. Nr. 56/1986, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/1990 wird wie folgt geändert:
1.§ 6 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Anzahl und die Lage der auf dem Traunsee zulässigen Bojen sind den folgenden Bestimmungen in Verbindung mit dem Bojenplan im Maßstab 1 : 11.000 zu entnehmen. Der Bojenplan ist in der Anlage dargestellt und bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Der Bojenplan gliedert sich in Zonen für Einzelbojen und in Bojenfelder."
2.Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge "liegende Kreuze" durch das
Wort "Punkte" ersetzt.
3.§ 7 Abs. 2 lautet:
"(2) Innerhalb der Zonen für Einzelbojen ist folgende Höchstanzahl
von Bojen zulässig:
Zone
höchstzulässige
Anzahl
der Bojen
Stadtgemeinde
Gmunden 14
(2 derzeit nicht–
vorgesehen)
237
2415
258
263
273
2820
2910 (30
derzeit nicht –
vorgesehen)
Marktgemeinde
Altmünster37
412
57
620
720
(8 derzeit nicht –
vorgesehen)
914
1027
117
Gemeinde
Traunkirchen125
133
1415
158
162
176
1813
1910
Marktgemeinde
Ebensee2012
215
(22 derzeit nicht
vorgesehen)–"
4.§ 8 Abs. 2 lautet:
"(2) Innerhalb der Bojenfelder ist folgende
Höchstanzahl von Bojen zulässig:
Bojenfeld
höchstzulässige
Anzahl
der Bojen
Stadtgemeinde
GmundenA55
I15
J17
K55
Marktgemeinde
AltmünsterB15
C10
D25
Gemeinde
TraunkirchenE8
F15
G25
Marktgemeinde
EbenseeH10"
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Der Bojenplan (§ 6) wird gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; er ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Gmunden, Altmünster, Ebensee und Traunkirchen, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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