Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (3. Oö. KAG-Novelle 2001)
LGBL_OB_20010803_71Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird (3. Oö. KAG-Novelle 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.08.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/2001 62. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 71
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 geändert wird
(3. Oö. KAG-Novelle 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch die 2. Oö. KAG-Novelle 2001, LGBl. Nr. 41, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 und 3 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder
sonstige Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind.
(4) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z. 2 vorgesehenen Abteilungen kann mit Bewilligung der Landesregierung abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist."
3.Dem § 3 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
"(6) In Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 können für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie Fachschwerpunkte als bettenführende Organisationseinheiten mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot errichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein wirtschaftlicher Betrieb einer bettenführenden Abteilung mangels Auslastung nicht erwartet werden kann.
(7) Im Rahmen von Abteilungen können für Teilgebiete desselben Sonderfaches Departments geführt werden. Darüber hinaus können im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie, im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, im Rahmen von Abteilungen für Neurologie Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, und im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde Departments für Psychosomatik geführt werden."
"In Abteilungen, in deren Rahmen Departments geführt werden,
kommt die Verantwortung für das Department in medizinischer Hinsicht dem Departmentleiter und in organisatorischer Hinsicht dem Abteilungsleiter zu."
"Die Bestellung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt sowie
der Leiter von Abteilungen, Instituten, Departments und Fachschwerpunkten ist der Landesregierung vom Rechtsträger unter Anschluss des Bewerbungsgesuchs samt Beilagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen."
"Bei der Führung von Fachschwerpunkten ist eine bettenführende
Abteilung desselben Sonderfaches einer anderen Krankenanstalt in die Maßnahmen der Qualitätssicherung einzubinden."
"(5) Bei Erlassung des Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplans sind folgende Grundsätze zu beachten:
(1) Zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen Krankenanstalten oder einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt ist der Abschluss von Verträgen über die Unterbringung von Patienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederte Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der Hauptanstalt zulässig (Angliederungsverträge). Die von der Hauptanstalt in der angegliederten Krankenanstalt untergebrachten Patienten gelten als Patienten der Hauptanstalt.
(2) Angliederungsverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist insbesondere dann nicht zu erteilen und eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Angliederungsvertrag zu einem dem Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan widersprechenden Zustand führen würde oder geführt hat.
(3) Liegt eine der betroffenen Krankenanstalten nicht in Oberösterreich, ist der Angliederungsvertrag nur dann rechtswirksam, wenn die Oö. Landesregierung und die für die außerhalb Oberösterreichs gelegene Krankenanstalt zuständige Landesregierung den Vertrag genehmigt haben."
"(1) Patienten können nur durch die in der Anstaltsordnung bestimmten Organe auf Grund der Untersuchung durch den dazu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Soll die Aufnahme des Patienten nur bis zur Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden sind, dürfen nur solche Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird."
Artikel II
Es treten in Kraft:
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