Kundmachung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung der Wortfolge "von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten" und des Wortes "aus" im zweiten Satz des § 35 Abs. 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_OB_20010730_68Kundmachung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung der Wortfolge "von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten" und des Wortes "aus" im zweiten Satz des § 35 Abs. 3 Oö. Tourismus-Gesetz 1990 durch den VerfassungsgerichtshofGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2001 60. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 68
Kundmachung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Aufhebung der Wortfolge "von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten" und des Wortes "aus" im zweiten Satz des § 35 Abs. 3
Oö. Tourismus-Gesetz 1990 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 12. Juli 2001 zugestellten Erkenntnis vom 18. Juni 2001, G 6/01-6, gemäß Art. 140 B-VG zu Recht erkannt:
"Die Wortfolge "von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten" und das Wort "aus" im zweiten Satz des § 35 Abs. 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 1989 über den Tourismus in Oberösterreich (O.ö. Tourismus-Gesetz 1990), LGBl. für Oberösterreich Nr. 81/1989, werden als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit."
Die Aufhebung tritt am Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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