Datum der Kundmachung
13.07.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2001 54. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 60
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/1998 und der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird wie folgt geändert:
1.Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
a)die Eintragung zu § 59 lautet: "§ 59 (entfallen)";
b)nach der Eintragung zu § 60 entfällt die Eintragung "3.
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen";
c)nach der Eintragung zu § 61 werden folgende Eintragungen
eingefügt:
"3. Abschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten
§ 61aVerwendbarkeit
§ 61bVerwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische
technische Spezifikationen nicht vorliegen
§ 61cBaustoffliste ÖA
§ 61dÜbereinstimmungsnachweis
§ 61eÜbereinstimmungserklärung des Herstellers
§ 61fÜbereinstimmungszeugnis
§ 61gErmächtigte Stellen
§ 61hVerfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses
§ 61iEinbauzeichen ÜA
§ 61jSonderverfahren
§ 61kVerwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische
technische Spezifikationen vorliegen
§ 61lBaustoffliste ÖE
§ 61mUntersagung der Verwendung von Bauprodukten
§ 61nVerfahrensvorschriften, Veröffentlichungen";
d)vor der Eintragung zu § 62 wird folgende Eintragung eingefügt:
"4. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen".
"(1) Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar sind (§ 4 Abs. 1), das heißt
"3. Abschnitt
Verwendbarkeit von Bauprodukten
§ 61a
Verwendbarkeit
Die Verwendbarkeit eines Bauprodukts ist gegeben, wenn es entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zumindest eine Verwendungsmöglichkeit im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes gibt.
§ 61b
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen
(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 61c) angeführt sind, dürfen - ausgenommen im Fall des Abs. 2 - nur verwendet werden, wenn
(2) Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine Leitlinie für die europäische technische Zulassung vorliegt, in der eine Übergangszeit festgelegt ist, innerhalb der die Erfüllung der harmonisierten Norm oder der Leitlinie nicht verpflichtend ist, dürfen für die Dauer der Übergangszeit in der Baustoffliste ÖA (§ 61c) angeführt bleiben. Werden solche Bauprodukte vor Ablauf der Übergangszeit in Verkehr gebracht, dürfen sie verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen oder sie die CE-Kennzeichnung tragen und, falls sie in der Baustoffliste ÖE (§ 61l) angeführt sind, die Voraussetzungen des § 61k erfüllen.
§ 61c
Baustoffliste ÖA
(1) In der Baustoffliste ÖA dürfen - ausgenommen im Fall des § 61b Abs. 2 - nur Bauprodukte angeführt werden, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen und die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden. Für die einzelnen Bauprodukte sind in der Baustoffliste ÖA die von ihnen zu erbringenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis festzulegen. In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
(2) Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung ist der Wirtschaftskammer Österreich Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf zu geben. Die Erlassung der Verordnung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ÖA ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(3) Sind Bauprodukte in der Baustoffliste ÖA aufgenommen, so ist die Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung (§ 60) ausgeschlossen.
§ 61d
Übereinstimmungsnachweis
(1) Die Übereinstimmung des Bauprodukts mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch
(2) Für ausländische Bauprodukte aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Übereinstimmungsnachweis auch durch entsprechende Dokumente auf der Grundlage eines durchgeführten Sonderverfahrens nach § 61j erbracht werden.
(3) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauprodukts sichergestellt sein.
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens Folgendes festzulegen, wobei zusätzlich das für den Baustoff maßgebliche Regelwerk gilt:
(5) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu erbringen, wenn sich
(6) Übereinstimmungsnachweise, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes erbracht werden, sind anzuerkennen.
§ 61e
Übereinstimmungserklärung des Herstellers
(1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß § 61d Abs. 1 Z. 1 darf von einem Hersteller nur dann abgegeben werden, wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist, das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht und die Anforderungen dieses Landesgesetzes erfüllt werden.
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, darf der Hersteller die Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, dass das Bauprodukt gleichwertig verwendbar ist.
(3) Ein Gutachten nach Abs. 2 ist nur auf Antrag des Herstellers auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisenden Gutachtens nicht vor, hat das Österreichische Institut für Bautechnik den Antrag mit Bescheid abzulehnen.
(4) Mit der Aufgabe der Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung ist das Österreichische Institut für Bautechnik zu betrauen.
(5) Über Verlangen der Landesregierung ist die Übereinstimmungserklärung einschließlich der ihr zugrundeliegenden Unterlagen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zur Überprüfung ihrer Richtigkeit vorzulegen. Den Organen des Österreichischen Institutes für Bautechnik oder den von diesem beauftragten Sachverständigen sind Zutritt und Probenahmen zu ermöglichen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung erforderlich ist.
§ 61f
Übereinstimmungszeugnis
(1) Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß § 61d Abs. 1 Z. 2 ist von einer dafür ermächtigten Stelle
(§ 61g) zu erteilen,
(2) Ein Gutachten nach Abs. 1 Z. 2 ist nur auf Antrag des Herstellers auszustellen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisenden Gutachtens nicht vor, hat das Österreichische Institut für Bautechnik den Antrag mit Bescheid abzulehnen.
§ 61g
Ermächtigte Stellen
(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind ermächtigt:
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Aufgabe der Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen betraut. Die Ermächtigung hat zur Voraussetzung, dass die jeweilige Stelle
(3) Die Ermächtigung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags durch Bescheid. Der Antrag muss alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Ermächtigung kann unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Im Bescheid ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist. Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht.
(4) Sämtliche Kosten für das Ermächtigungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird mit der Aufsicht über die nach den Abs. 2 bis 4 ermächtigten Stellen betraut. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, begründeter Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung, sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelle zu tragen.
(6) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut für Bautechnik jährlich bis spätestens zum 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe des Antragstellers, des Bauprodukts, des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten und weiters die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem Österreichischen Institut für Bautechnik vorzulegen.
§ 61h
Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses
(1) Die ermächtigte Stelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Landesgesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens (§ 61i).
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn vom Antragsteller ein die gleichwertige Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik (§ 61b Abs. 1 Z. 2) vorgelegt wird. Andernfalls ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen, dass kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt werden kann und ihm zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen und ergänzende Unterlagen vorzulegen.
§ 61i
Einbauzeichen ÜA
(1) Liegt ein Übereinstimmungsnachweis nach § 61d vor, ist der Hersteller berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauprodukts das Einbauzeichen entsprechend der Anlage 2 am Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach diesem Landesgesetz verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden in der Anlage 2 geregelt.
§ 61j
Sonderverfahren
(1) Ausländische Bauprodukte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonst im Geltungsbereich des EWR-Abkommens erzeugt werden und für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn die vom Staat des Herstellers dafür zugelassene Stelle unter Anwendung von Prüfungen und Überwachungen, wie sie auch in Oberösterreich vorgesehenen oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als gleichwertig anerkannt sind, zum Ergebnis gelangt, dass die Bauprodukte konform mit österreichischen Vorschriften sind und dies entsprechend dokumentiert ist.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat des Herstellers über sein Verlangen die Informationen zu geben, die er für die Zulassung einer Stelle nach Abs. 1 benötigt. Das Österreichische Institut für Bautechnik und die zugelassenen Stellen haben sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen zu geben.
(3) Stellt die Landesregierung fest, dass eine nach Abs. 1 zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß durchführt, hat sie nach Art. 16 Abs. 4 der Bauprodukterichtlinie vorzugehen.
(4) Für die Beurteilung österreichischer Bauprodukte nach ausländischen Vorschriften eines Bestimmungsstaats, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag inländische Stellen zuzulassen, sofern sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat allenfalls für die Zulassung erforderliche Informationen vom Bestimmungsstaat einzuholen.
§ 61k
Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen
Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn
§ 61l
Baustoffliste ÖE
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik wird ermächtigt, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Baustoffliste ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(2) In der Baustoffliste ÖE sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden europäischen technischen Spezifikationen bekanntzugeben, wenn solche für die entsprechenden Bauprodukte vorliegen. In der Baustoffliste ÖE können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:
§ 61n
Verfahrensvorschriften, Veröffentlichungen
(1) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen Institutes für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. Nr. 62/1999.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist berechtigt, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Abschnitt das Landeswappen zu führen.
(3) Die in diesem Hauptstück genannten Verpflichtungen der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Zulassungs- und Zertifizierungsstelle zur Veröffentlichung (Kundmachung) von Daten gelten - abgesehen vom Fall der Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung - als erfüllt, wenn die Veröffentlichung (Kundmachung) über eine bei dieser Stelle aufliegende einsehbare Liste hinaus in einem von der Landesregierung betriebenen elektronischen allgemein zugänglichen Medium (Internet) erfolgt."
"(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks durchzuführenden Akkreditierungen, Zertifizierungen, Ermächtigungen, Zulassungen, die Prüf- und Überwachungstätigkeit sowie für die zu erstattenden Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind."
10.§ 63 Abs.1 lautet:
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
"Anlage 2
I.Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach § 61i besteht aus einem Bildzeichen, das
aus den Buchstaben "Ü" und "A" als Abkürzungen für die Worte "Übereinstimmung" und "Austria" gebildet wird, und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
II.Gestaltung des Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben:
III.Anbringung des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist nach Möglichkeit am Produkt selbst anzubringen. Die weiteren, im § 61i angeführten Anbringungsmöglichkeiten sind nicht wahlweise, sondern nach ihrer Reihung, je nach Möglichkeit der Anbringung, auszuwählen. Das Einbauzeichen ist an der dafür vorgesehenen Stelle deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.
IV.Zeitpunkt des Anbringens des Einbauzeichens:
Das Einbauzeichen ist vom Hersteller nach Maßgabe des § 61i vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts anzubringen.
V.Sonstige Bestimmungen:
Werden außer den nach Pkt. 1 vorgesehenen Angaben weitere
Angaben gemacht, sind diese so darzustellen, dass sie nicht mit den zum Einbauzeichen gehörenden Angaben in Zusammenhang gebracht werden können. Angaben über Prüf- und Überwachungsstellen sind unzulässig."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die diesem Landesgesetz zugrundeliegende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. Nr. 62/1999, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welche das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 97/770/A notifiziert.
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