Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegungen von Landesstraßen
LGBL_OB_20010713_59Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegungen von LandesstraßenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2001 53. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 59
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegungen von Landesstraßen
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 21,442 (neu) von der bestehenden Trasse in einem Rechtsbogen nach Osten abzweigende und bei km 21,550 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Gutauer Straße (Landesstraße Nr. 1472 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde St. Leonhard bei Freistadt wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 21,442 (alt) und km 21,553 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Gutauer Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
(1) Der bei km 21,700 (neu) von der bestehenden Trasse in einem Linksbogen nach Nordosten abzweigende und bei km 21,760 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Gutauer Straße (Landesstraße Nr. 1472 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde St. Leonhard bei Freistadt wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 21,703 (alt) und km 21,795 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Gutauer Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Der bei km 13,610 (neu) von der bestehenden Trasse nach Nordwesten abzweigende und bei km 13,713 (neu) in die Trasse der Gutauer Straße (Landesstraße Nr. 1472) bei deren km 21,947 (neu) einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Maascher Straße (Landesstraße Nr. 1451 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde St. Leonhard bei Freistadt wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 13,610 (alt) und km 13,718 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Maascher Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trassen der Gutauer Straße und der Maascher Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt St. Leonhard bei Freistadt aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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