Landesgesetz, mit dem das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird (Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 2001)
LGBL_OB_20010622_51Landesgesetz, mit dem das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird (Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2001 45. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 51
Landesgesetz, mit dem das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert
wird
(Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 1/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 101/1997, wird wie folgt geändert:
"(4a) Integration im Sinn dieses Landesgesetzes ist die gemeinsame Beaufsichtigung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung in einer Gruppe eines Kindergartens (Integrationsgruppe)."
"(10) Abs. 4a und 6 bis 9 gelten für Sonderkindergärten, Horte und Sonderhorte sinngemäß."
5.Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
"§ 2a
Kindergarten(Hort)versuche(-projekte)
(1) Zur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen können vom Kindergarten-
(Hort)erhalter Kindergarten(Hort)versuche(-projekte) durchgeführt werden.
(2) Die Durchführung von Kindergarten(Hort)versuchen(-projekten) ist der Landesregierung spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn des Versuchs (Projekts) schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine schriftliche Versuchsbeschreibung (ein Projektplan) anzuschließen, aus der (dem) die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer des Versuchs (Projekts) hervorgehen.
(3) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Durchführung des Versuchs (Projekts) zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder die Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens oder des Hortes nicht gewährleistet erscheint. Die Landesregierung kann aber anstelle der Untersagung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung des Versuchs (Projekts) vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Untersagungsgründe entfallen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten für Sonderkindergärten (-horte) sinngemäß."
"Kinder mit nicht ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache sind im Hinblick auf die Schulfähigkeit dem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend sprachlich besonders zu fördern."
"(1) In den Kindergärten (Horten) sind die Kinder in Gruppen zusammenzufassen. Die Zahl der Kinder in einer Gruppe darf höchstens betragen:
bis 1. September 2002 .......................... 25 Kinder;
2.von 1. September 2002
bis 1. September 2003 .......................... 24 Kinder;
3.ab 1. September 2003 ............................ 23 Kinder."
8.Dem § 7 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Die Zahl der Kinder in einer Integrationsgruppe darf höchstens
betragen:
1.bei Integration eines Kindes
mit Behinderung................................... 20 Kinder;
2.bei Integration von zwei bis vier
Kindern mit Behinderung ......................15 Kinder."
9.Im § 7 Abs. 2 wird der Begriff "mehrfach behinderten Kindern"
durch "mit Kindern mit mehrfacher Behinderung" und "mit schwerstbehinderten Kindern" durch "mit Kindern mit schwersten Behinderungen" ersetzt.
(1) Ein Kindergarten (Hort) darf nur errichtet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Kindergarten (Hort) von mindestens zehn Kindern ständig besucht werden wird.
(2) Ein Sonderkindergarten (Sonderhort) darf nur errichtet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Sonderkindergarten (Sonderhort) von mindestens acht Kindern mit Behinderung oder von mindestens fünf Kindern mit schwerster Behinderung ständig besucht werden wird.
(3) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, darf ein Kindergarten (Hort) nur mit Zustimmung der Landesregierung errichtet werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse (z.B. der ansonsten unzumutbaren Entfernung zum nächstgelegenen allgemein zugänglichen Kindergarten oder Hort) ein Bedarf gegeben ist und die Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 und 2 oder § 4 Abs. 1 und 2 vorliegen.
(4) Die Errichtung eines Kindergartens (Hortes) ist vom Kindergarten(Hort)erhalter der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 bzw. im Fall des Abs. 3 der Bedarf zu begründen.
(5) Kindergärten (Horte) sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
(6) Abs. 3 bis 5 gelten für Sonderkindergärten (Sonderhorte) sinngemäß."
11.§ 20 lautet:
"§ 20
Aufnahme
(1) Kindergärten (Horte) sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 allgemein zugänglich.
(2) Für die Aufnahme in den Kindergarten (Hort) ist eine Anmeldung durch die Eltern (Erziehungsberechtigten) des Kindes erforderlich. Die Aufnahme eines Kindes darf nur verweigert werden, wenn
(3) Auf Verlangen der Eltern (Erziehungsberechtigten) ist die Ablehnung der Aufnahme schriftlich zu begründen. Die schriftliche Ablehnung der Aufnahme ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Können nicht alle für den Besuch des Kindergartens (Hortes) angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind der Reihe nach aufzunehmen:
(5) Die Rechtsbeziehungen der Eltern (Erziehungsberechtigten) und Kinder zum Kindergarten-
(Hort)erhalter sind privatrechtlicher Natur.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten für Sonderkindergärten
(Sonderhorte) sinngemäß."
"(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über die tarifmäßige Festsetzung eines angemessenen Elternbeitrags zu regeln (Elternbeitragsverordnung). Die Verordnung hat insbesondere einen Normtarif (Mindest- und Höchstbeitrag) unter Bedachtnahme auf die Einkommenssituation und die sonstigen sozialen Umstände des (der) Zahlungspflichtigen zu enthalten."
"Bei einer gemäß § 17 Abs. 3 mit Zustimmung der Landesregierung erfolgten Errichtung eines Kindergartens (Hortes) gebührt der Landesbeitrag auch bei weniger als zehn Kindern."
(1) Die Kindergärten (Horte) unterliegen der Aufsicht der Landesregierung in allen in diesem Landesgesetz geregelten Belangen unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Kindergarten(Hort)erhalter.
(2) Die Landesregierung hat die Aufsicht in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht dahingehend auszuüben, dass die Kindergarten(Hort)erhalter die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen (Standards) einhalten. Die Landesregierung hat auch die Fortbildung des Kindergarten(Hort)personals zu fördern.
(3) Die Erhalter von Kindergärten (Horten) sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften des Kindergartens (Hortes) zu gewähren sowie die Beobachtungen des Kindergarten(Hort)betriebes und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb zu ermöglichen.
(4) Die Kindergarten(Hort)erhalter haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kindergarten(Hort)wesen notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftserteilung kann auch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung oder mittels Datenträgeraustausches erfolgen. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Art. I Z. 20 und 21 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit 1. September 2001 in Kraft gesetzt werden.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer
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