Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Bumau" in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBL_OB_20010622_49Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Bumau" in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/2001 43. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 49
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Bumau" in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 18 Abs. 2 und des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 9/2001, wird verordnet:
§ 1
(1) Die "Bumau" in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes (Anlage 1) sowie die Zonen des Landschaftspflegeplanes (Anlage 2) durch Pläne im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage (§ 1) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Liebenau, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.