Landesgesetz über das Dienstrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 - Oö. GBG 2001)
LGBL_OB_20010613_48Landesgesetz über das Dienstrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 - Oö. GBG 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.06.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/2001 42. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 48
Landesgesetz über das Dienstrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 - Oö. GBG 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1Allgemeines
§ 2Beamte
§ 3Vertragsbedienstete
§ 4Anpassung von Beträgen
PERSONALBEWIRTSCHAFTUNG
§ 5Dienstposten
§ 6Dienstpostenplan
PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG
§ 7Grundsätze
§ 8Stellenausschreibung
§ 9Bewerbung; Vertraulichkeit
§ 10Objektivierungsverfahren
§ 11Weiterbestellung
§ 12Vereinfachtes Verfahren
§ 13Personalbeirat
§ 14Geschäftsführung des Personalbeirats
ALLGEMEINE DIENSTRECHTLICHE
BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE
BEGINN UND ENDE DES DIENSTVER-
HÄLTNISSES DER BEAMTEN
§ 15Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis
(Pragmatisierung)
§ 16Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse
§ 17Besondere Pragmatisierungserfordernisse
§ 18Pragmatisierungshindernisse
§ 19Nachsichten
§ 20Provisorisches und definitives Dienstverhältnis
§ 21Beginn des Dienstverhältnisses
§ 22Pragmatisierungsdekret
§ 23Beförderung
§ 24Überstellung
§ 25Personalstandsverzeichnis
§ 26Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 27Austritt, Kündigung, Entlassung
DIENSTAUSBILDUNG UND FORTBILDUNG
§ 28Allgemeines
§ 29Dienstprüfungen
§ 30Prüfungsordnung
§ 31Prüfungskommissionen
§ 32Zulassung zur Prüfung
§ 33Prüfungsverfahren
§ 34Prüfungsergebnis
DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
§ 35Allgemeine Dienstpflichten
§ 36Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 37Dienstpflichten des Vorgesetzten
§ 38Amtsverschwiegenheit
§ 39Geschenkannahme
§ 40Dienstweg
§ 41Wohnsitz und Dienstort
§ 42Nebenbeschäftigung
§ 43Gutachten
§ 44Dienstverhinderung
§ 45Ärztliche Untersuchung
§ 46Meldung strafbarer Handlungen
§ 47Sonstige Meldepflichten
§ 48Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige
Sachbehelfe
DIENSTZEIT
§ 49Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit
§ 50Dienstzeit
§ 51Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 52Ruhepausen
§ 53Tägliche Ruhezeiten
§ 54Wochenruhezeit
§ 55Nachtarbeit
§ 56Ausnahmebestimmungen
§ 57Sonderbestimmung für Beamte in Alten-
und Pflegeheimen
§ 58Überstunden
§ 59Bereitschaft und Journaldienst
§ 60Teilzeitbeschäftigung
§ 61Diensteinteilung
§ 62 Überschreitung der Wochendienstzeit
§ 63Vorzeitige Beendigung oder Änderung
§ 64Freistellung gegen Kürzung der Bezüge
§ 65Freistellung gegen Kürzung der Bezüge
nach Vollendung des 50. Lebensjahrs
URLAUB
§ 66Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 67Ausmaß des Erholungsurlaubs
§ 68Festlegung des Erholungsurlaubs in Stunden
§ 69Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und
des Erholungsurlaubs aus einem Vertrags-
dienstverhältnis
§ 70Verbrauch des Erholungsurlaubs
§ 71Unterbrechung des Erholungsurlaubs und
Verhinderung des Urlaubsantritts
§ 72Verfall des Erholungsurlaubs
§ 73Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 74Erkrankung während des Erholungsurlaubs
§ 75Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte
mit Behinderung
§ 76Sonderurlaub
§ 77Karenzurlaub
§ 78Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten
Kindes
§ 79Pflegefreistellung
§ 80 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
SONSTIGE RECHTE DER BEAMTEN
§ 81Bezüge
§ 82Amtstitel und Funktionstitel
§ 83Kranken- und Unfallfürsorge
§ 84Dienst- und Naturalwohnung
VERWENDUNG DES BEAMTEN
§ 85Aufgaben
§ 86Nebentätigkeit
§ 87Dienstzuteilung
§ 88Versetzung
§ 89Verwendungsänderung
§ 90Abberufung von einer leitenden Funktion
§ 91Entsendung
§ 92Verwendungsbeschränkungen
DIENSTBEURTEILUNG
§ 93Zeitpunkt der Dienstbeurteilung
§ 94Dienstbeschreibung als Grundlage
für die Dienstbeurteilung
§ 95Leistungshinweis
§ 96Mitteilung an den Beamten
§ 97Festsetzung der Dienstbeurteilung
§ 98Festsetzung durch die Beurteilungskommission
§ 99Beurteilungskommission
§ 100Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
§ 101 Leitungsfunktionen
RUHESTAND
§ 102Übertritt in den Ruhestand
§ 103Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit
§ 104Versetzung in den Ruhestand wegen
Organisationsänderung
§ 105Versetzung in den Ruhestand durch
Erklärung oder auf Antrag
§ 106Rechte und Pflichten
§ 107Wiederaufnahme in den Dienststand
DIENSTFREISTELLUNG UND
AUSSERDIENSTSTELLUNG
§ 108Dienstfreistellung und Außerdienststellung
wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat,
im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 109Gewährung der erforderlichen freien Zeit
§ 110Außerdienststellung der Inhaber höchster Funk-
tionen in der Europäischen Union, im Bund oder
in den Ländern
§ 111Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 112Außerdienststellung für bestimmte Gemeinde-
mandatare
BESONDERE BESOLDUNGSRECHTLICHE
BESTIMMUNGEN
REISEGEBÜHRENRECHTLICHE SONDER-
BESTIMMUNGEN
§ 113Fahrtkostenzuschuss
§ 114Dienstverrichtungen im Dienstort
§ 115Kilometerentschädigung für den auswärtigen
Baudienst
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE
IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
§ 116Gehalt
§ 117Erreichen eines höheren Gehalts
§ 118Zeitvorrückung
§ 119Beförderung
§ 120Dienstalterszulage
§ 121Verwaltungsdienstzulage
§ 122Leistungszulage
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE
DES WACHDIENSTES
§ 123Gehalt
§ 124Erreichen eines höheren Gehalts
§ 125Zeitvorrückung
§ 126Beförderung
§ 127Dienstzulage
§ 128Besondere Dienstzulage
§ 129 Wachdienstzulage
§ 130Leistungszulage
§ 131Dienstalterszulage
§ 132Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE
IN ANDEREN VERWENDUNGEN
§ 133Beförderung von Beamten der
Allgemeinen Verwaltung
§ 134Dienstalterszulage für Beamte in
Kindergärten und Horten
DISZIPLINARRECHT
ALLGEMEINES
§ 135Dienstpflichtverletzungen
§ 136Disziplinarstrafen
§ 137Disziplinäre Verantwortlichkeit der
Beamten des Ruhestands
§ 138Strafbemessung
§ 139Verjährung
§ 140Zusammentreffen von gerichtlich oder
verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen
mit Dienstpflichtverletzungen
§ 141 Suspendierung
DISZIPLINARBEHÖRDEN
§ 142Disziplinarkommission
§ 143Disziplinaroberkommission
§ 144Mitgliedschaft zu den Disziplinarbehörden
§ 145Disziplinaranwalt
DISZIPLINARVERFAHREN
§ 146Verfahrensbestimmungen
§ 147Verteidiger
§ 148Disziplinaranzeige
§ 149Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 150Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 151Disziplinarverfügung
§ 152Disziplinaruntersuchung
§ 153Verweisung zur mündlichen Verhandlung
§ 154Mündliche Verhandlung
§ 155Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten
und Absehen von der mündlichen Verhandlung
§ 156Disziplinarerkenntnis
§ 157Bedingte Strafnachsicht
§ 158 Kosten
§ 159Berufung
§ 160Vollzug des Erkenntnisses
§ 161Außerordentliche Rechtsmittel
§ 162Gnadenrecht
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 163Pensionsleistungen; Ersatz
§ 164Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde;
Zuständigkeit
§ 165Übergangsbestimmungen
§ 166 Verweisungen
§ 167Inkrafttreten
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ANWENDUNGSBEREICH
§ 1
Allgemeines
(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände sowie deren öffentlich Bedienstete nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts anzuwenden. Öffentlich Bedienstete sind
(2) Soweit dieses Landesgesetz auf Gemeindeverbände und deren Bedienstete Anwendung findet, tritt, soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstands der Verbandsvorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.
(3) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse im Sinn des § 14 Abs. 4 Oö. Sozialhilfegesetz.
(4) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz sowie in den auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt. Amts-, Organ- und Funktionsbezeichnungen sollen in geschlechtsspezifischer Form geführt und verwendet werden.
§ 2
Beamte
(1) Beamte im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer oö. Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem oö. Gemeindeverband stehen.
(2) Auf das Dienstverhältnis der Beamten sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - folgende, das Dienstrecht (im weiteren Sinn) der Landesbeamten regelnde Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:
(3) Auf das Dienstverhältnis der Beamten des Wachdienstes sind - soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist oder die für Beamte geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht ausreichen - die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften für Beamte des Bundessicherheitswachdienstes mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf das Dienstverhältnis der Beamten des Kindergarten- und Hortdienstes ist Abs. 2 anzuwenden, soweit im Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Vertragsbedienstete
(1) Vertragsbedienstete im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband stehen, es sei denn, es handelt sich um
(2) Falls es dienstliche oder örtliche Verhältnisse erfordern, kann auch mit Personen, deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstzeit liegt, ein Dienstvertrag nach den Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes abgeschlossen werden.
(3) Auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind folgende für Beamte geltende dienstrechtliche Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
(4) Im Übrigen sind auf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:
(5) § 2 Abs. 3 und § 17 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verordnung der Landesregierung nur auf Bedienstete der Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und der Gemeindeverbände beziehen darf (Oö. Gemeinde-Vertragsbedienstetenverordnung).
§ 4
Anpassung von Beträgen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, und den Dienstgebervertretern zu erhöhen. Kommt es zu keiner solchen Vereinbarung, hat die Landesregierung auf eine Vereinbarung über die Höhe des Gehalts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Landesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
PERSONALBEWIRTSCHAFTUNG
§ 5
Dienstposten
(1) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Gemeinde, der von einer oder im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren Personen besetzt wird, um die der Ge-meinde obliegenden Aufgaben durchzuführen.
(2) Dienstposten sind für Beamte und Vertragsbedienstete einzurichten. Dienstposten für Beamte werden durch ihre Zuordnung zu Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen bestimmt. Dienst-posten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Entlohnungsgruppen bestimmt. Alle Dienst-posten dürfen nur mit Personen besetzt werden, die die jeweils dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen oder Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung. Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten hin.
(4) Der Dienstzweig umfasst gleichartige Verwendungen innerhalb einer Verwendungsgruppe. Die Dienstklasse stellt die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale eines Dienstpostens fest. Es sind zugeordnet:
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Verwendungen zu Dienstzweigen zusammengefasst und den Verwendungsgruppen gemäß Abs. 4 zugeordnet werden. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung und die dafür erforderliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.
§ 6
Dienstpostenplan
(1) Der Dienstpostenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Beamte, Vertragsbedienstete und ständige sonstige Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) notwendig sind. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung durch Verordnung Richtlinien für die Festsetzung des Dienstpostenplans erlassen.
(3) Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushaltsjahrs bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Ein Beschluss des Gemeinderats über die Änderung des Dienstpostenplans hinsichtlich der Anzahl oder der Art der Dienstposten gegenüber dem Dienstposten-plan des vorausgegangenen Haushaltsjahrs bedarf der Genehmigung der Landesregierung, wenn
(5) Personalaufwendungen im Sinn des Abs. 4 Z. 3 umfassen auch die Pensionsaufwendungen und die Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten. In Gemeinden, die ein Alten- und Pflegeheim führen, ist der Anteil dieser Personalaufwendungen, die auf dieses Alten- und Pflegeheim entfallen, bei der Anwendung des Abs. 4 Z. 3 nicht zu berücksichtigen.
(6) Abs. 4 Z. 2 lit. b und Z. 3 sind auf Gemeinden über 4.500 Einwohner nicht anzuwenden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben.
(7) Der Antrag auf Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist zu begründen; dem Antrag sind alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen anzuschließen. Enthält der Antrag die geforderten Angaben und Unterlagen nicht oder nicht vollständig, ist der Gemeinde (dem Gemeindeverband) die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht die Gemeinde (der Gemeindeverband) vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden.
(8) Die Genehmigung der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung zu erteilen, wenn der Dienstpostenplan Abs. 2 nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn in dieser Frist
(9) Bedarf die Änderung des Dienstpostenplans der Genehmigung der Landesregierung, darf die Änderung erst nach der Erteilung der Genehmigung oder nach ungenütztem Ablauf der Zwei-Monats-Frist zur öffentlichen Einsicht gemäß § 76 Abs. 5 Oö. Gemeindeordnung 1990 aufgelegt werden. § 77 der Oö. Gemeindeordnung 1990 ist in diesem Fall hinsichtlich der Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans nicht anzuwenden.
(10) Abs. 2 bis 9 gelten sinngemäß für die Neufestsetzung oder Änderung des Dienstpostenplans während des Haushaltsjahrs.
PERSONAL-OBJEKTIVIERUNG
§ 7
Grundsätze
(1) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind jedenfalls folgende Personalentscheidungen nach objektiven Kriterien zu treffen:
(2) Als objektive Kriterien im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:
(3) Sofern landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat jeder Personalentscheidung gemäß Abs. 1 eine Stellenausschreibung und ein Objektivierungsverfahren vorauszugehen.
(4) Die erstmalige Besetzung leitender Funktionen nach Abs. 1 Z. 3 und 4 ist befristet für einen Zeitraum von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind.
§ 8
Stellenausschreibung
(1) Die Stellenausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z. 4) sind insbesondere:
(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen (Abs. 1 Z. 5) ergeben sich aus der vorgesehenen Verwendung und können insbesondere sein:
(4) Die Stellenausschreibung der Funktionen des Leiters des Gemeindeamts und des Leiters eines Gemeinde-Alten- und Pflegeheims ist vom Gemeinderat zu beschließen. Sonstige Stellenausschreibungen sind vom Gemeindevorstand (Verbandsvorstand) zu beschließen. Der Gemeindevorstand (Verbandsvorstand) kann aber den Bürgermeister (Obmann des Gemeindeverbands) ermächtigen, sonstige Stellenausschreibungen generell oder für bestimmte Verwendungen zu besorgen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(5) Die Stellenausschreibung ist je nach Art des zu besetzenden Dienstpostens, jedenfalls aber ortsüblich zu veröffentlichen. Die Ausschreibung leitender Funktionen im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 3 und 4 ist darüber hinaus jedenfalls auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
(6) In folgenden Fällen ist keine Stellenausschreibung durchzuführen:
(1) Die Bewerber haben die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, Auskünfte zur Beurteilung der objektiven Kriterien zu geben und entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Gemeindedienst (in den Dienst eines Gemeindeverbands) oder Besetzung auf den ausgeschriebenen Dienstposten; ihnen kommt keine Parteistellung zu.
(2) Die Bewerber sind, wenn sie die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften erfüllen, ein Jahr ab dem Einlangen ihrer Bewerbung vorzumerken. Vorgemerkte Bewerber sind in ein Objektivierungsverfahren einzubeziehen, sofern sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluss des Objektivierungsverfahrens, in das der vorgemerkte Bewerber miteinbezogen wurde; eine neuerliche Vormerkung ist zulässig. Wenn eine neuerliche Vormerkung erfolgt, sind die Bewerber hievon zu verständigen.
(3) Nach der vorgenommenen Aufnahme oder Besetzung sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen. Den Bewerbern ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Objektivierungsverfahren zu erteilen. Im Übrigen sind die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem- gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
§ 10
Objektivierungsverfahren
(1) Das Gemeindeamt (Der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) hat die innerhalb der Bewerbungsfrist eingelangten Bewerbungen zu sammeln und zu prüfen, ob die Bewerber die in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Verspätet eingelangte Bewerbungen sind den Bewerbern unter Hinweis auf das Fristversäumnis zurückzustellen.
(2) Anschließend hat das Gemeindeamt (der Geschäftsapparat des Gemeindeverbands) die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirats ist jeweils der begründete Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags und eine Liste aller Bewerber so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie spätestens sieben Tage vor der Sitzung des Personalbeirats bei allen Mitgliedern einlangen. Enthält der Entwurf mehrere Bewerber, sind sie vom Gemeindeamt zu reihen. Dem Entwurf ist eine begründete Empfehlung, welche Bewerber wegen des Nichterfüllens der Ausschreibungsvoraussetzungen im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind, anzuschließen. Tritt bei rechtzeitig eingelangten Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine Änderung maßgeblicher Umstände ein, können Unterlagen bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung nachgereicht werden.
(3) Der Personalbeirat hat den Entwurf des Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags zu prüfen, nach objektiven Kriterien einen begründeten Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag zu erstellen und dem für die Personalmaßnahme zuständigen Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) zur Entscheidung vorzulegen. Dem Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag sind die erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Enthält der Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag mehrere Bewerber, sind sie vom Personalbeirat zu reihen.
(4) Das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) ist an den Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag des Personalbeirats nicht gebunden. Anträge, die auf eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Entscheidung abzielen, sind zu begründen. Eine vom Vorschlag des Personalbeirats abweichende Personalentscheidung ist dem Personalbeirat unter Anschluss des begründeten Antrags, welcher der Entscheidung zugrunde liegt, in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Kommt ein Aufnahme- oder Besetzungsvorschlag nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Einlangen der Bewerbungsunterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirats zustande, darf das für die Personalentscheidung zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) ohne Vorschlag des Personalbeirats entscheiden.
§ 11
Weiterbestellung
(1) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) hat spätes-tens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber einer leitenden Funktion schriftlich mitzuteilen, dass
(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Gemeinderat (Verbandsvorstand) dem Inhaber der leitenden Funktion bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten des Personalbeirats zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird.
(3) Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 hat der Gemeinderat (Verbandsvorstand) den Personalbeirat mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung zu befassen.
(5) Der Personalbeirat hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und in-nerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Er hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Er kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat sein Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens des Gemeinderats (Verbandsvorstands) zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion vom Personalbeirat zu hören.
(6) Das Gutachten des Personalbeirats hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion
(7) Der Gemeinderat (Verbandsvorstand) ist an die Empfehlung des Personalbeirats nicht gebunden. Eine von der Empfehlung abweichende Entscheidung ist dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(8) Unabhängig davon, ob das Gutachten des Personalbeirats vorliegt, hat der Gemeinderat (Verbandsvorstand) dem Inhaber der Funktion
(9) Erfolgt keine Mitteilung nach Abs. 1 oder Abs. 8 gilt der Inhaber der Funktion als mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut.
§ 12
Vereinfachtes Verfahren
(1) Das für die Personalaufnahme zuständige Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbands) kann Personalverfügungen nach § 8 Abs. 6 ohne vorausgehende Befassung des Personalbeirats nach objektiven Kriterien treffen. § 9 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Personalverfügungen gemäß Abs. 1 sind dem Personalbeirat unter Anschluss einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
§ 13
Personalbeirat
(1) Zur Begutachtung der auf Grund von Stellenausschreibungen eingelangten Bewerbungen und zur Abgabe eines Weiterbestellungsgutachtens ist in jeder Gemeinde und in jedem Gemeindeverband ein Personalbeirat einzurichten.
(2) Der Personalbeirat besteht
(3) Die Dienstgebervertreter des Personalbeirats einer Gemeinde müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein, wobei § 18 Abs. 4 vorletzter Satz Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß anzuwenden ist. Der Vorsitzende wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der drei weiteren Dienstgebervertreter von den drei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien entsandt; sind im Gemeinderat weniger als drei Parteien vertreten, sind die drei weiteren Dienstgebervertreter nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste im Gemeinderat vertretene Partei entsendet jedenfalls einen Dienstgebervertreter. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenden Parteisummen den Ausschlag;
bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das
von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied
des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens
eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat der Gemeinderat unver-züglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
(4) Die Dienstgebervertreter des Personalbeirats eines Gemeindeverbands müssen Mitglieder des Gemeinderats einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Der Vorsitzende wird von jener in der Verbandsversammlung vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeindeverbänden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der drei weiteren Dienstgebervertreter von den drei stärksten in der Verbandsversammlung vertretenen Parteien entsandt; sind in der Verbandsversammlung weniger als drei Parteien vertreten, sind die drei weiteren Dienstgebervertreter nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste in der Verbandsversammlung vertretene Partei entsendet jedenfalls einen Dienstgebervertreter. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien in den verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens
eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (§ 21 Oö. Gemeindeordnung 1990) hat die Verbandsversammlung unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
(5) Der Dienstnehmervertreter des Personalbeirats in Gemeinden und Gemeindeverbänden mit bis zu fünf Bediensteten wird auf Grund von Vorschlägen der Bediensteten vom Gemeinderat (von der Verbandsversammlung) bestellt. Kommt kein Vorschlag zustande, bestellt der Gemeinderat (die Verbandsversammlung) den Dienstnehmervertreter aus dem Kreis der Dienstnehmer. Hat eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband nur einen Dienstnehmer, ist dieser Dienstnehmervertreter. Hat ein Gemeindeverband keine eigenen Dienstnehmer, bestellt die Verbandsversammlung den Dienstnehmervertreter aus dem Kreis der Dienstnehmer der verbandsangehörigen Gemeinden.
(6) Die Dienstnehmervertreter des Personalbeirats in Gemeinden und Gemeindeverbänden mit mehr als fünf Bediensteten werden vom Gemeinderat (von der Verbandsversammlung) auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Kommt kein Vorschlag zustande, bestellt der Gemeinderat (die Verbandsversammlung) den Dienstnehmervertreter aus dem Kreis der Dienstnehmer.
(7) Alle Mitglieder des Personalbeirats werden auf die Dauer der Funktionsperiode des jeweiligen Gemeinderats entsandt bzw. bestellt. Für jedes Mitglied des Personalbeirats ist - sofern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 bis 6 zu entsenden oder zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.
§ 14
Geschäftsführung des Personalbeirats
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirats sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder des Personalbeirats haben das Recht auf Akteneinsicht in die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber ab dem Zeitpunkt, an dem der Entwurf eines Aufnahme- oder Besetzungsvorschlags gemäß § 10 Abs. 2 bei ihnen einlangt.
(3) Der Personalbeirat ist beschlussfähig, wenn we-nigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt oder die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Die Sitzungen des Personalbeirats sind nicht öffentlich; der Bürgermeister (Verbandsobmann) und der Leiter des Gemeindeamts (des Geschäftsapparats eines Gemeindeverbands) sind berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Personalbeirat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie z.B. externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Personalbeirats gebührt kein Sitzungsgeld.
(5) Der Gemeinderat (Die Verbandsversammlung) hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Personalbeirat zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (Berichterstattung, Wortmeldungen, Antragstellung usw.) festzulegen sind. Im Übrigen gelten § 66 Abs. 1 und § 101 Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
ALLGEMEINE DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE
BEGINN UND ENDE DES DIENSTVERHÄLTNISSES DER BEAMTEN
§ 15
Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis (Pragmatisierung)
(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.
(2) Die Pragmatisierung ist nur zulässig, wenn
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Pragmatisierungserfordernisse erfüllen, darf nur der pragmatisiert werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(4) Zuständig für die Pragmatisierung ist
(5) Der Beschluss über die Pragmatisierung und über die Bestellung des Leiters des Gemeindeamts bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt.
(6) Der Beamte hat anlässlich der Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 22) dem Bürgermeister (Verbandsobmann) oder einem von diesem Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Beamten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Die Angelobung ist im Personal-akt zu vermerken. Wenn der Beamte die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam. Der Tag des Dienstantritts ist auf dem Dekret zu bestätigen.
§ 16
Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse
(1) Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse sind
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 92 Abs. 2), wird das Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern.
(3) Für den Nachweis des einwandfreien Vorlebens (Abs. 1 Z. 3) ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß dem Strafregistergesetz 1968 beizubringen.
(4) Das Erfordernis der fachlichen Eignung (Abs. 1 Z. 4) umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, die in geeigneter Weise nachzuweisen ist. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 4 ist das Zeugnis eines Amtsarztes der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft beizubringen. Bei Personen mit Behinderung hat das Gutachten des Amtsarztes Ausführungen über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung zu enthalten. Dabei hat der Amtsarzt die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit etwaiger Zurverfügungstellung von Arbeitsassistenz zu berücksichtigen.
(5) Soll ein Bediensteter als Beamter derselben oder einer anderen Gemeinde oder eines anderen Gemeindeverbands pragmatisiert werden, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 5 als erfüllt, wenn das privatrechtliche Dienstverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahrs zustande kam und seither ununterbrochen aufrecht war.
§ 17
Besondere Pragmatisierungserfordernisse
(1) Zusätzlich zu den allgemeinen Erfordernissen
(§ 16) kann die Landesregierung durch Verordnung besondere Pragmatisierungserfordernisse festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung, die damit verbundenen Aufgaben sowie die Ausbildung (wie Hochschulstudium, Reifeprüfung, Fachdienstausbildung entsprechend den Berufsbildern) Bedacht zu nehmen.
§ 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Die Ausbildungen und Prüfungen sind durch staatsgültige Zeugnisse, die Erlernung eines Lehrberufs ist nach den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes oder des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 nachzuweisen. Ein Hochschulstudium hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat.
(3) Für Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gilt hinsichtlich der besonderen Pragmatisierungserfordernisse ergänzend § 28 Abs. 2 bis 5 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993.
§ 18
Pragmatisierungshindernisse
Nicht pragmatisiert werden darf:
(1) Aus besonderen dienstlichen Gründen kann auf Antrag des Betroffenen die Nachsicht gewährt werden:
(2) Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, kann mit Genehmigung der Landesregierung aus dienst-lichen Interessen vom Mangel eines Definitivstellungserfordernisses im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 2 Nachsicht gewährt werden, insbesondere bei Gleichwertigkeit einer nach anderen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgreich abgelegten Prüfung als Ersatz für die gesetzlich vorgeschriebene Dienstprüfung anerkennen oder gestatten, dass eine nach besonderen Vorschriften vorgeschriebene Dienstprüfung innerhalb einer angemessen Frist nachgeholt wird. Die Genehmigung der Landesregierung darf nur versagt werden, wenn durch eine solche Maßnahme die ordnungsgemäße Führung der Gemeindeverwaltung gefährdet würde; § 15 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Zuständig für die Erteilung der Nachsicht ist
(1) Das Dienstverhältnis ist mit der Pragmatisierung als definitiv zu erklären, wenn der Beamte neben den allgemeinen und besonderen Pragmatisierungserfordernissen folgende Definitivstellungserfordernisse erbringt:
(2) Unter Dienst- und Fachprüfung ist zu verstehen:
(3) Solang die Definitivstellungserfordernisse nicht erfüllt werden, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis provisorisch begründet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 hat die Dienstbehörde, beim Leiter des Gemeindeamts der Gemeinderat, über Antrag des Beamten den Eintritt der Definitivstellung mit Bescheid festzustellen.
(4) Wurde das Dienstverhältnis provisorisch begründet, tritt die Definitivstellung während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Definitivstellung rückwirkend ein.
(5) Das für die Definitivstellung zuständige Organ
(Abs. 3) kann zur Vermeidung besoldungsrechtlicher Nachteile die Zeit nach Abs. 1 Z. 1 verkürzen. Hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 21
Beginn des Dienstverhältnisses
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beginnt nach der erteilten Genehmigung der Landesregierung mit dem auf die Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 22) folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Aushändigung an einem Monatsersten, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis frühestens mit diesem Tag.
(2) Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
(3) Die Festsetzung des Vorrückungsstichtags und die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten richten sich nach den jeweils für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen. Der Vorrückungsstichtag ist jedenfalls mit Bescheid der Dienstbehörde festzusetzen.
§ 22
Pragmatisierungsdekret
Über die Pragmatisierung ist dem Beamten ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:
(1) Der Beamte kann durch Ernennung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse (Dienststufe) seiner Verwendungsgruppe befördert werden. Bei der Beförderung ist jedenfalls auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Das Nähere ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln, wobei auf die für Landesbeamte geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
(2) Beförderungen sind in der Regel zum 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Beförderungen nur zu einem anderen Monatsersten und nur dann zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern oder unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Abs. 4 rechtsunwirksam.
(3) Die Beförderung ist unzulässig, solang der Be-amte
(4) Die nach Abs. 3 unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn
(5) Zuständig für die Beförderung ist
(6) Der Beschluss über die Beförderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. § 15 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Über die Beförderung ist dem Beamten ein Bescheid (Beförderungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:
(1) Überstellungen im Dienstverhältnis können sein:
(2) Der Beamte kann nur überstellt werden, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Z. 2 erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten zulässig.
(3) Im Übrigen gelten § 23 Abs. 3 bis 7 sinngemäß.
§ 25
Personalstandsverzeichnis
(1) Über alle Beamten ist ein Personalstandsverzeichnis zu führen, das zum 1. Jänner jedes Jahres abzu-schließen ist.
(2) Die Beamten sind im Personalstandsverzeichnis getrennt nach Verwendungsgruppen, Verwendungen und, soweit dies in Betracht kommt, innerhalb der Verwendungsgruppen nach Dienstklassen, bei Kindergärtnerinnen nach Gehaltsstufen und bei Wachebeamten nach Dienststufen zu führen.
(3) Im Personalstandsverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:
(4) Auf Verlangen ist dem Beamten die Einsicht in das Personalstandsverzeichnis zu gewähren und eine Kopie davon gegen Kostenersatz auszufolgen; § 17 AVG wird davon nicht berührt.
§ 26
Auflösung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
(2) Bei einem Beamten, der auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der österreichischen Staatsbürgern vorbehalten ist, wird das Dienstverhältnis außerdem drei Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgelöst, es sei denn,
(3) Beim Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(5) Ein Beamter hat der Gemeinde (dem Gemeindeverband) im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 2 bis 8 die Ausbildungskosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
(6) Die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) gemäß Abs. 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. § 13a Abs. 2 und § 13b Abs. 4 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird ein Bediensteter derselben Gemeinde (desselben Gemeindeverbandes) pragmatisiert, gelten die Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass Zeiten als Bediensteter wie Zeiten, die im Beamtendienstverhältnis zugebracht
wurden, zu behandeln sind.
§ 27
Austritt, Kündigung, Entlassung
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Der Beamte kann die Austrittserklärung bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen; ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand ausdrücklich zugestimmt hat.
(2) Ein provisorisches Dienstverhältnis kann mit Bescheid des Gemeindevorstands gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten, der unmittelbar von Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur selben Gemeinde (zum selben Gemeindeverband) in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
(1) Durch Maßnahmen der Dienstausbildung und Fortbildung werden die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beamten erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen vermittelt, erweitert und vertieft.
(2) Zum Bereich der Dienstausbildung gehören folgende Zweige:
Diese hat zum Ziel, den Bediensteten die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die zur Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfungen erforderlich sind.
Diese hat zum Ziel, Bediensteten für bestimmte Aufgaben
grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nicht durch die Prüfungsvorbereitung vermittelt werden.
(3) Zum Bereich der Fortbildung gehören insbesondere folgende Zweige:
Diese hat zum Ziel, Kenntnisse und Fähigkeiten von Bediensteten
für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen.
Diese hat zum Ziel, die Persönlichkeitsbildung und
-entwicklung zu fördern.
(1) Dienstprüfungen sind die Gemeindebeamtenfachprüfung, die Gemeindebeamtenprüfung, die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W3) und die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W2). Sie bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, wobei die mündliche Prüfung vor der jeweiligen Prüfungskommission gemäß § 31 abzulegen ist.
(2) Ziel der Dienstprüfung ist es festzustellen, dass der Bedienstete die für die Verwendung benötigten grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, vor allem die Fähigkeit, diese Kenntnisse in der praktischen Aufgabenstellung anzuwenden. Auf die voraussichtliche künftige Verwendung des Bediensteten ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Wenn in der Verwendung mehrere Verwendungsarten (Fachrichtungen) zusammengefasst sind, die wesentlich verschiedene Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bediensteten stellen, sind die grundlegenden Kenntnisse nachzuweisen, die für den Bediensteten nach seiner Verwendungsart in Betracht kommen.
§ 30
Prüfungsordnung
(1) Die Dienstprüfungen gemäß § 29 Abs. 1 sind für jede Verwendung durch Verordnung der Landesregierung zu regeln (Prüfungsordnung). Dabei ist in besonderer Weise auf das jeweilige Prüfungsziel (§ 29 Abs. 2) abzustellen.
(2) In der Prüfungsordnung sind jene Fachgebiete besonders zu bezeichnen, von denen bei der Prüfung eine eingehende Kenntnis oder eine Kenntnis der Grundzüge oder ein fachlicher Überblick nachzuweisen ist.
§ 31
Prüfungskommissionen
(1) Die Prüfungen sind von Prüfungskommissionen durchzuführen, die beim Amt der Landesregierung einzurichten sind. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt.
(2) Die Prüfungskommission für die Gemeindebeamtenfachprüfung besteht aus einem Vorsitzenden, drei rechtskundigen Landesbeamten und einem Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe B als Beisitzer.
(3) Die Prüfungskommission für die Gemeindebeamtenprüfung besteht aus einem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen Landesbeamten und einem Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe B als Beisitzer.
(4) Die Prüfungskommission für die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst besteht aus einem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen Landesbeamten und einem Gemeindewachebeamten der Verwendungsgruppe W2 als Beisitzer.
(5) Der Leiter jener Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, in der die Gemeindeaufsichtsangelegenheiten wahrgenommen werden, hat jeder Prüfungskommission anzugehören. Der für die Prüfungskommission zu bestellende Gemeindebeamte ist aus einem von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, vorgelegten Vorschlag auszuwählen. Für die Mitglieder der Prüfungskommission sind in gleicher Weise in der erforderlichen Anzahl Ersatzmitglieder zu bestellen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(8) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht
(9) Mitglieder einer Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
(10) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission erlischt, wenn
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind ein bestehendes Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) und der Nachweis einer mindestens zweijährigen zufriedenstellenden Verwen-dung in einem öffentlichen Dienstverhältnis. Für die Zulassung zur Gemeindebeamtenfachprüfung ist überdies die Erfüllung der im § 17 Abs. 1 angeführten besonderen Pragmatisierungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erforderlich.
(3) Bundes- und Landesbedienstete sowie Bedienstete der Städte mit eigenem Statut sind auf Vorschlag ihrer Dienstbehörde oder ihres Dienstgebers zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn
(4) Die Prüfungsgebühr wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
§ 33
Prüfungsverfahren
(1) Dienstprüfungen bestehen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung ist vor der mündlichen Prüfung abzuhalten.
(2) Das Thema der schriftlichen Prüfung ist den Rechtsgebieten zu entnehmen, auf die sich die Prüfung erstreckt. Es ist darauf zu achten, dass die Aufgaben bei entsprechender Fähigkeit des Kandidaten längstens innerhalb von vier Stunden bewältigt werden können und dass die den einzelnen Kandidaten gestellten Aufgaben nach Schwierigkeit und Umfang annähernd gleichwertig sind.
(3) Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kandidaten gleichzeitig vorgenommen werden und darf insgesamt drei Stunden, für den einzelnen Kandidaten aber eine Stunde nicht übersteigen. Sie hat sich auf die gewissenhafte Feststellung der Kenntnisse des Kandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu erstrecken. Der Kandidat kann auch über die von ihm gelieferte schriftliche Ausarbeitung geprüft werden, damit sich die Kommission von der Gründlichkeit, Richtigkeit und Selbständigkeit seiner Beurteilung des Gegenstandes überzeugen kann.
(4) Der Prüfungsstoff ist auf die Mitglieder der Prüfungskommission annähernd gleichmäßig aufzuteilen. Der Vorsitzende der Kommission hat das Recht, Fragen aus allen Gegenständen zu stellen. Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich Bedienstete des Dienststands als Zuhörer zugelassen.
(5) Zu jeder mündlichen Prüfung ist ein Schriftführer beizuziehen, der über die abgehaltene Prüfung ein Protokoll zu führen hat. Der Schriftführer ist zur Verschwiegenheit über die bei den Prüfungen gemachten Wahrnehmungen verpflichtet.
(6) Bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung kann der Prüfungswerber seinen Rücktritt von der Prüfung erklären. In diesem Fall kann er frühestens zum nächsten Termin zur Prüfung zugelassen werden.
(7) Ist ein Prüfungswerber aus einem wichtigen Grund außerstande, zur festgesetzten Zeit zu einer Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Prüfungswerbers die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten.
(8) Ist ein Prüfungswerber ohne wichtigen Grund zur festgesetzten Zeit zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht erschienen, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.
(9) Bei Durchführung der Prüfung ist auf die in der Person des Prüfungswerbers gelegenen Behinderungen soweit Rücksicht zu nehmen, wie dies mit dem Prüfungszweck vereinbar ist.
§ 34
Prüfungsergebnis
(1) Die Begutachtung der schriftlichen Prüfung ist einem Mitglied der Prüfungskommission zu übertragen. Das Ergebnis der Begutachtung ist der Prüfungskommission noch vor der mündlichen Prüfung vorzutragen. Gleichzeitig ist der Prüfungskommission die Bewertung der Prüfungsarbeit als "ausgezeichnet", "sehr gut", "gut", "genügend" oder "nicht genügend" zur Kenntnis zu bringen. Bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeiten und bei ihrer Bewertung ist die Rechtschreibung, die stilistische Gewandtheit und die sachliche Richtigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung zu entscheiden. Die Beurteilung des Kandidaten erfolgt nach dem Ge-samtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Kandidat besteht die Prüfung, wenn er entweder mit "bestanden mit Auszeichnung", "bestanden" oder "bestanden mit Stimmenmehrheit" beurteilt wird. Besteht der Kandidat die Prüfung nicht, kann er zur Wiederholung der Prüfung nach Ablauf einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist zugelassen werden.
(3) Bei erfolgloser Wiederholung der Prüfung kann die Prüfungskommission unter der Voraussetzung, dass der Kandidat seine Verwendung fortsetzt, entscheiden, dass der Kandidat nach Ablauf einer festzusetzenden Frist zu einer zweiten Wiederholungsprüfung antreten darf. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist unzulässig.
(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist dem Kandidaten von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen, worin die Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 2 ersichtlich zu machen ist. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
§ 35
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren (Bürgernähe).
(3) Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen, wenn eine Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 36
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1) Der Beamte untersteht den ihm übergeordneten Dienstvorgesetzten. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamten.
(2) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(3) Der Beamte hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn
(4) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Solang der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.
§ 37
Dienstpflichten des Vorgesetzten
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der Vorgesetzte darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßenden Weisungen erteilen.
(2) Der Vorgesetzte hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsge-barung zu sorgen.
(3) Gelangt dem Vorgesetzten ein Grund für eine Dienstunfähigkeit eines Beamten im Sinn des § 47 Z. 8 zur Kenntnis und kommt der Bedienstete seiner im § 47 Z. 8 normierten Meldepflicht nicht nach, trifft die Verpflichtung des § 47 Z. 8 bzw. des § 6 Abs. 8 Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz den Vorgesetzten.
§ 38
Amtsverschwiegenheit
(1) Der Beamte ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit tritt nur insoweit ein, als ein Beamter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung vom Bürgermeister entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob der Beamte von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§ 39
Geschenkannahme
(1) Dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk im Sinn des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den zuständigen Vorgesetzten hievon in Kenntnis zu setzen. Wird die Annahme innerhalb eines Monats untersagt, ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
§ 40
Dienstweg
(1) Der Beamte hat Anliegen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anliegen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn der Bürgermeister dies ausdrücklich vorsieht oder wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zuzumuten ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
(1) Der Beamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten erfordern, hat er eine ihm von seiner Dienstbehörde zugewiesene und ihm zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.
(3) Der Beamte darf auf Anordnung seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen, wenn es besondere dienstliche Verhältnisse erfordern.
§ 42
Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung aus-üben, die
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Der Beamte hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 291 Euro in einem Kalendermonat überschreitet.
(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.
(6) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens
(7) Die Dienstbehörde hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können.
§ 43
Gutachten
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach dem Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§ 44
Dienstverhinderung
(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Beamter infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist.
(2) Ist ein Beamter an der Ausübung seines Dienstes verhindert (Abs. 1), hat er dies unter Angabe des Verhinderungsgrunds und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrunds, hat der Beamte über Aufforderung des Bürgermeisters oder des unmittelbaren Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch den Bürgermeister einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 45).
(4) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraums dem unmittelbaren Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder wenn es der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle verlangt.
(5) Kommt der Beamte den in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
§ 45
Ärztliche Untersuchung
(1) Der Beamte hat sich über Aufforderung des Bürgermeisters einer Untersuchung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft zu unterziehen:
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 kann die ärztliche Untersuchung auch von einem Vertrauensarzt des Dienstgebers vorgenommen werden.
(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falls erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen.
(4) Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen hat die Gemeinde (der Gemeindeverband) zu tragen.
§ 46
Meldung strafbarer Handlungen
Wird dem Beamten bei der Ausübung seines Dienstes der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden. Die Anzeigepflicht gemäß § 84 Strafprozessordnung 1975 ist vom Leiter des Gemeindeamts unter Mitbeteiligung des Bürgermeisters wahrzunehmen. Trifft der Verdacht den Leiter des Gemeindeamts, ist die Meldung an den Bürgermeister zu erstatten, der auch die Anzeigepflicht wahrzunehmen hat.
§ 47
Sonstige Meldepflichten
Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt werden, hat der Beamte seiner Dienststelle zu melden:
(1) Wenn es dienstliche Interessen erfordern, ist der Beamte im Dienst zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet.
(2) Die Gemeinde hat den Beamten des Wachdienstes nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen. Nähere Bestimmungen kann die Landesregierung mit Verordnung erlassen, wobei von den für Beamte der Bundessicherheitswache geltenden Regelungen nur insoweit abgegangen werden darf, als dies die Belange des Gemeindedienstes erfordern.
(3) Der Beamte hat ihm beigestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.
DIENSTZEIT
§ 49
Begriffsbestimmungen zur Dienstzeit
Im Sinn dieses Abschnitts ist:
(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichbleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:
(4) Bei Schicht- und Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitliche Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitlichen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplans oder eines Normaldienstplans regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzulegen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. Dieser Absatz gilt nicht für Beamte, die in Betrieben beschäftigt sind.
(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann bestimmt werden, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die im Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Abschnitts.
§ 51
Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben jene Zeiten außer Betracht, in denen der Beamte vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt, suspendiert oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere
Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 52
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediens-teten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
§ 53
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 54
Wochenruhezeit
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 55
Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens im Ausmaß von drei Stunden nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24- Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24- Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder in einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 87 bis 89 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
§ 56
Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 51 bis 54 und 55 Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 51 bis 55 sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere im Gemeindewachdienst oder in den Katastrophenschutzdiensten insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutz-zwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Beamte, die in Betrieben beschäftigt sind, gelten §§ 49 und 51 bis 55 Abs. 1 und 2 nicht.
§ 57
Sonderbestimmung für Beamte in Alten- und Pflegeheimen
Für Beamte, die in Alten- und Pflegeheimen tätig sind, beträgt die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz 24 Stunden, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss.
§ 58
Überstunden
(1) Der Beamte hat auf Anordnung des Bürgermeisters über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleichzuhalten, wenn
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
(3) Der Bürgermeister hat dem Beamten bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 62, nach § 23 Abs. 6 Mutterschutzgesetz 1979 bzw. §§ 13 und 13a Oö. Mutterschutzgesetz sowie nach §§ 9 und 10 Oö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2000 ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechs-ten auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:
(1) Der Beamte kann vom Bürgermeister aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte vom Bürgermeister fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
§ 60
Teilzeitbeschäftigung
(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte.
(2) Dem Beamten ist auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung
(3) Dem Beamten kann auf seinen Antrag unabhängig vom Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung
(4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
§ 61
Diensteinteilung
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach § 60 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 62
Überschreitung der Wochendienstzeit
Ein Beamter, dem eine Teilzeitbeschäftigung nach § 60 gewährt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, der keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieher von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
§ 63
Vorzeitige Beendigung oder Änderung
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 60 zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g und 15h Mutterschutzgesetz 1979 bzw. §§ 13 und 13a Oö. Mutterschutzgesetz oder nach §§ 9 und 10 Oö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2000 in Anspruch nimmt oder es im Fall des § 60 Abs. 2 der Beamte begehrt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gewahrt.
§ 64
Freistellung gegen Kürzung der Bezüge
(1) Dem Beamten, der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde gestanden ist, kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens 15 Monaten bis höchstens fünf Jahren beträgt die Dauer der Freistellung mindestens drei Monate, aber längstens ein Fünftel der Rahmenzeit. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von zwei Fünftel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleis-tungszeit) hat der Beamte den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten.
(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während deren Dauer nicht zur Dienstleis-tung herangezogen werden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr fallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleis-tung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(8) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund. Der vom Beamten innegehabte Arbeitsplatz darf nicht auf Dauer nachbesetzt werden.
§ 65
Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahrs
(1) Dem Beamten, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienst-leistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Beamte auf Grund seiner Erklärung nach § 105 seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt.
(3) Der Antrag auf Freistellung hat die Erklärung nach § 105 zu enthalten, welche die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstfreistellung bewirkt. Ein Widerruf der Erklärung gemäß § 105 ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde zulässig.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag die Gewährung der Freistellung widerrufen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung ist § 103 nicht anzuwenden.
(6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindes-tens die Hälfte des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen.
(7) § 64 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
URLAUB
§ 66
Anspruch auf Erholungsurlaub
(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Ausmaß von je einem Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Kalendermonaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Kalenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils nach Jahresbeginn in voller Höhe.
(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes nach § 75 (Beamte mit Behinderung) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruchs während der ersten sechs Kalendermonate des Dienstverhältnisses außer Betracht.
§ 67
Ausmaß des Erholungsurlaubs
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
(2) Gilt für einen Beamten die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubs in der Weise umzurechnen, dass anstelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten. Ergeben sich bei der Umrechnung Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3) In den ersten sechs Kalendermonaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; § 66 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Beamten, ändert sich auch das Ausmaß des gesamten, noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs entsprechend dem neuen Beschäftigungsausmaß.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.
(7) Unter Dienstalter im Sinn des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist. Zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären.
§ 68
Festlegung des Erholungsurlaubs in Stunden
(1) Der Bürgermeister kann das Urlaubsausmaß in Stunden bzw., wenn erforderlich, in Bruchteilen davon ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten ist und den Interessen der Beamten nicht zuwiderläuft.
(2) Das Urlaubsausmaß ist auf der Grundlage von Arbeitstagen zu berechnen. Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertags dazuzurechnen.
(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)
(4) Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden oder Bruchteile davon als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktags (Arbeitstags), ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiter nach Stunden zu verbrauchen.
§ 69
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und
des Erholungsurlaubs aus einem Vertragsdienstverhältnis
(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 66 Abs. 2) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 67 Abs. 3) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu derselben Gemeinde (demselben Gemeindeverband) dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen privatrechtlichen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten privatrechtlichen Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des privatrechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wäre.
§ 70
Verbrauch des Erholungsurlaubs
(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser Festlegung auch stundenweise und, wenn erforderlich, auch in Bruchteilen davon gewährt und verbraucht werden.
(2) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs ist vom Bürgermeister unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen.
§ 71
Unterbrechung des Erholungsurlaubs und Verhinderung des Urlaubsantritts
(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubs ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs ist ausgeschlossen.
(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten, oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 12 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (§ 79 Abs. 2), wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubs ohne den Beamten nicht zumutbar ist.
§ 72
Verfall des Erholungsurlaubs
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist.
(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15i Mutterschutzgesetz 1979 bzw. §§ 10 bis 12 und 14 Oö. Mutterschutzgesetz oder nach den §§ 2 bis 6 und 11 Oö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2000 in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenz-urlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.
(3) Mit dem Enden des Dienstverhältnisses, der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten in den Ruhestand erlischt der Anspruch auf einen allfälligen Urlaubsrest. Die finanzielle Abgeltung eines allfälligen Urlaubs oder Urlaubsrests ist ausgeschlossen.
§ 73
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Der Bürgermeister kann dem Beamten bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag den Verbrauch des ganzen oder eines Teils des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubs gestatten.
§ 74
Erkrankung während des Erholungsurlaubs
(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Beamte wegen der Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Ist das Urlaubsausmaß des Beamten in Stunden ausgedrückt, sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Beamte hat dem unmittelbaren Vorgesetzten nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrunds nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder der Krankenanstalt über Beginn und Dauer der Dienst-unfähigkeit vorzulegen. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Beamter, der während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbs-tätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalls dienstunfähig war.
§ 75
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte mit Behinderung
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 67 für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn er bis spä-testens zum Stichtag (§ 67 Abs. 6) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Behinderung von
mindestens
30 % auf ...... 3 Werktage,
40 % auf ...... 4 Werktage,
50 % auf ...... 5 Werktage,
60 % auf ...... 6 Werktage.
(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
§ 76
Sonderurlaub
(1) Der Bürgermeister (Verbandsobmann) kann dem Beamten auf dessen Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass einen Sonderurlaub in der Höchstdauer von einer Woche im Jahr gewähren.
(2) Ein das Ausmaß gemäß Abs. 1 übersteigender Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von drei Monaten kann ausnahmsweise auf begründetes Ansuchen vom Gemeindevorstand (Verbandsvorstand) bewilligt werden.
(3) Für die Zeit des Sonderurlaubs behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(4) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen; er darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(5) Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.
§ 77
Karenzurlaub
(1) Abgesehen von den Fällen, die dem Oö. Mutterschutzgesetz und dem Oö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2000 unterliegen, kann dem Beamten auf sein Ansuchen von der Dienstbehörde ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ebenso ist die Gewährung eines auf diesen Zeitraum entfallenden Erholungsurlaubs nicht zulässig.
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs zur Pflege oder Betreuung eines Kindes im Sinn des § 60 ist auf Antrag je Kind bis zum Ausmaß von drei Jahren gegen Entrichtung des Pensionsbeitrags als ruhegenussfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubs andere als private Interessen des Beamten maßgebend oder liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, kann die Dienstbehörde verfügen, dass die gemäß Abs. 2 erster Satz mit der Gewährung des Karenzurlaubs verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten; dies gilt auch insbesondere für den Dienst bei internationalen Organisationen, bei denen Österreich Mitglied ist.
§ 78
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen von der Dienstbehörde ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zu gewähren, wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solang das behinderte Kind
(3) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubs zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit, ist aber für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubs verfügen, wenn
(1) Der Beamte hat - unbeschadet des § 76 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 50 Abs. 2 oder 6 oder nach den §§ 60 bis 62 oder nach
§§ 108 und 111 nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 76 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise, halbtageweise oder in vollen Stunden in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband), ist diese im vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienst-planmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung angetreten werden.
§ 80
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1) Der Bürgermeister hat dem Beamten auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthalts Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Dem Beamten ist vom Bürgermeister auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthalts im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(4) Für den Beamten, der im Ausland bei einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen Organisation seinen Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthalts oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
SONSTIGE RECHTE DER BEAMTEN
§ 81
Bezüge
(1) Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher Vorschriften und der Verordnungen, die auf deren Grundlage erlassen wurden, Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
(2) Der Gemeindevorstand (Verbandsvorstand) hat zu entscheiden, inwieweit generelle Regelungen im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes, die auf entsprechende dienst- oder besoldungsrechtliche Maßnahmen des Landes Oberösterreich zurückgehen, auch für die Gemeindebeamten (Beamten des Gemeindeverbands) anzuwenden sind. Den Gemeindebeamten (Beamten des Gemeindeverbands) darf dabei keine dienst- oder besoldungsrechtliche Stellung eingeräumt werden, die vergleichbaren Landesbeamten nicht eingeräumt wird oder welche die Gleichbehandlung der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) untereinander gefährden würde.
(3) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung des Grundsatzes der gleichartigen Behandlung der Gemeindebeamten (Beamten eines Gemeindeverbands) mit den Landesbeamten bzw. der Gemeindebeamten und der Beamten der Gemeindeverbände untereinander durch Verordnung Richtlinien in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Angelegenheiten erlassen.
§ 82
Amtstitel und Funktionstitel
(1) Die Beamten haben das Recht, Amtstitel zu führen. Jeder Beamte oder Bewerber um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung auf dieses Recht verzichten.
(2) Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen bzw. Dienststufen sowie auf die Verwendungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(3) Für Inhaber bestimmter Funktionen können zusätzlich zu den durch Gesetz festgelegten Bezeichnungen weitere Funktionstitel durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Die Funktionstitel dürfen nur für die Dauer der Innehabung der damit zusammenhän-genden Funktion geführt werden.
§ 83
Kranken- und Unfallfürsorge
(1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben durch eigene oder gemeinsame Einrichtungen für Gemeindebeamte (Beamte der Gemeindeverbände) Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) entspricht bzw. den für Landesbeamte vorgesehenen
Leistungen gleichwertig ist. Diese Einrichtung hat die Bezeichnung "Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte (KFG)" zu führen.
(2) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger aufgebracht. Die Beiträge der Beamten dürfen die Beiträge der Landesbeamten zur Krankenfürsorge für oö. Landesbeamte (KFL) nur insoweit übersteigen, als dies zur wirtschaftlichen Sicherung des Bestands und der zu erbringenden Leistungen
(Abs. 1) erforderlich ist.
(3) Das Nähere über die Krankenfürsorge sowie die Unfallfürsorge für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände wird durch ein eigenes Landesgesetz geregelt.
§ 84
Dienst- und Naturalwohnung
(1) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte beziehen muss, weil es zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist. Naturalwohnung ist jede andere Wohnung.
(2) Die Dienst- oder Naturalwohnung wird durch Bescheid der Dienstbehörde zugewiesen oder entzogen. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet.
(3) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
(4) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
(6) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, dass es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 zu vollstrecken.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestands oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, solang die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststands dringend benötigt wird. Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.
VERWENDUNG DES BEAMTEN
§ 85
Aufgaben
(1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder suspendiert ist, ist in einer Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben zu betrauen, die grundsätzlich seiner Verwendungsgruppe und Dienstklasse entsprechen.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Dienstklasse oder Verwendungsgruppe gehören, wenn es im Interesse des Diens-tes notwendig ist.
(3) Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen zu verrichten.
(4) Einem Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
§ 86
Nebentätigkeit
(1) Dem Beamten können von der Dienstbehörde ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Landesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde (den Gemeindeverband) in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum der Gemeinde (des Gemeindeverbands) stehen, oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt.
(3) Der Beamte,
(4) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrags maßgeblich sind, kann dem Beamten eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang, insbesondere außerhalb der Regeldienstzeit, und die Bedeutung der Nebentätigkeit von der Dienstbehörde festzusetzen ist.
§ 87
Dienstzuteilung
(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle der Gemeinde (des Gemeindeverbands) zur Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut wird.
(2) Zuständig für die Dienstzuteilung ist der Bürgermeister. Sie ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig und darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchs-tens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine über Abs. 2 hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten dann zulässig
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter Bedacht zu nehmen, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
§ 88
Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen vorgebracht, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(5) Die Versetzung eines Beamten ist mit Bescheid des Bürgermeisters, die Abberufung eines Beamten aus der Funktion als Leiter des Gemeindeamts jedoch mit Bescheid des Gemeinderats zu verfügen. Eine Berufung oder eine Vorstellung (§ 102 Oö. Gemeindeordnung 1990) gegen diese Bescheide hat aufschiebende Wirkung.
(6) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
§ 89
Verwendungsänderung
(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen, ist ihm gleichzeitig eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Zuständig für die Verwendungsänderung ist der Bürgermeister.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ohne gleichzeitige Zuweisung einer neuen Verwendung gleichzuhalten.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Kalendertage nicht übersteigt und während eines Kalenderjahrs nur einmal eine solche Zuweisung erfolgt. Abs. 2 gilt ferner nicht für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstaus-übung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten.
§ 90
Abberufung von einer leitenden Funktion
Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 7 ohne Weiterbestellung oder wird der Inhaber der Funktion nach § 11 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist er unter Anwendung der §§ 87 bis 89 auf einem mindestens gleichwertigen Dienstposten zu verwenden wie dem, welchen er vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte.
§ 91
Entsendung
(1) Die Dienstbehörde kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der Beamte kann im Sinn des Abs. 1
(3) Auf die Entsendung sind im Übrigen die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sinngemäß anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(4) Sofern der Beamte für die Tätigkeit, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese der Gemeinde (dem Gemeindeverband) abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach § 21 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes und nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
§ 92
Verwendungsbeschränkungen
(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, darf der Beamte, der diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Landesgesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Beamte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
(1) Beamte sind für das vergangene Kalenderjahr zu beurteilen, wenn
(2) Anträge gemäß Abs. 1 Z. 4 und 5 sind im Dienstweg einzubringen; der Beamte hat anzugeben, in welchen Punkten der Dienstbeschreibung er eine Abänderung begehrt, die zu einer anderen Dienstbeurteilung führen könnte.
(3) Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung haben - unbeschadet des Abs. 4 - zu entfallen, wenn der Beamte in dem der Dienstbeschreibung unterliegenden Zeitraum (Beurteilungszeitraum) mehr als die Hälfte des Zeitraums keinen Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Beamte für jenes nächstfolgende Kalenderjahr oder Kalenderhalbjahr zu beschreiben und zu beurteilen, in dem die Voraussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung nicht gegeben sind. Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung von Beamten, deren letzte Dienstbeurteilung nicht mindestens auf gut lautete, ist auch zulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum nur an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(4) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ auch für ein Kalenderhalbjahr eine Dienstbeurteilung vornehmen; eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat. Anlass-beurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen. Würden sich Beurteilungszeiträume von Anlassbeurteilungen überschneiden, verschiebt sich der zweite Beurteilungszeitraum entsprechend. Unter denselben Voraussetzungen ist eine solche Anlassbeurteilung auch auf Antrag des Beamten zu erstellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Jänner bzw. 31. Juli des auf das Kalenderhalbjahr folgenden Kalenderhalbjahres im Dienstweg einzubringen.
(5) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat. Abs. 3 zweiter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß.
§ 94
Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung
(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.
(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung obliegt dem leitenden Bediensteten des Gemeindeamts und bei Gemeindeverbänden dem leitenden Bediensteten der jeweiligen Dienststelle. Die leitenden Beamten werden vom Bürgermeister (Verbandsobmann) beschrieben und beurteilt.
(3) Ist das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ verhindert, hat die Dienstbeschreibung der Vertreter des Organs, das die Dienstbeschreibung durchzuführen gehabt hätte, zu verfassen.
(4) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
(5) Besondere für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(6) Hat bei alljährlich zu beurteilenden Beamten das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ festgestellt, dass keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeschreibung eingetreten ist, kann sich die Dienstbeschreibung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeschreibung beschränken; ein solcher Hinweis ist jedoch nur zweimal nacheinander zulässig.
§ 95
Leistungshinweis
(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen. Ein Leistungshinweis hat auch dann zu erfolgen, wenn die Dienstleistung des Beamten in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat.
(2) Eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn ein Leistungshinweis erfolgt ist.
(3) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 93 Abs. 4 erster Satz zweiter Halbsatz und dritter Satz sowie Abs. 5 gelten sinngemäß.
§ 96
Mitteilung an den Beamten
Das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ hat vor Feststellung der Dienstbeurteilung die Dienstbeschreibung in Durchschrift dem Beamten zur Kenntnis zu bringen, sie mit ihm zu besprechen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zur Dienstbeschreibung schriftlich Stellung zu nehmen.
§ 97
Festsetzung der Dienstbeurteilung
(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend, entsprechend, gut oder sehr gut, ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Dienstbeurteilung nach Abs. 4 zulässig.
(3) Lautet die Dienstbeurteilung mindestens auf gut, gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
(4) Der Bürgermeister hat mit Bescheid die Dienstbeurteilung festzustellen. Der Beamte hat das Recht, nach Zustellung des Bescheids in seine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilungstabelle (Dienstbeurteilung und Einzelpunkte) Einsicht zu nehmen. Stellt der Beamte binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheids keinen Antrag nach § 98 Abs. 1, wird die Dienstbeurteilung endgültig.
§ 98
Festsetzung durch die Beurteilungskommission
(1) Wurde der Beamte mit nicht entsprechend, entsprechend, gut oder sehr gut beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen. Der Antrag ist schriftlich beim Gemeindeamt, bei Gemeindeverbänden bei deren Geschäftsstelle, einzubringen und zu begründen; er hat aufschiebende Wirkung.
(2) Wurde der Beamte in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.
(3) Über die Dienstbeurteilung hat nach Anhören des Beamten und eines Vertreters der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sowie unter Heranziehung des Prüfungsergebnisses der beiden letzten Überprüfungen der Gebarung und Geschäftsführung der Gemeinde (des Gemeindeverbands) die Beurteilungskommission mit Stimmenmehrheit endgültig zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beurteilungskommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig.
(4) Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet worden, kann das Verfahren vor der Beurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.
(5) Gegen Bescheide der Beurteilungskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 99
Beurteilungskommission
(1) Die Beurteilungskommission wird bei jeder Bezirkshauptmannschaft gebildet. Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist die Bezirkshauptmannschaft. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen, wobei auf die für Landesbedienstete geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Die Beurteilungskommission besteht aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem Stand der rechtskundigen Beamten bei der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter und drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern. Zwei dieser Mitglieder müssen im politischen Bezirk Gemeindebeamte (Beamte des Gemeindeverbands), eines von ihnen muss im politischen Bezirk Bürgermeister sein; sie sollen erfahrene Beamte mit zehnjähriger Dienstzeit bzw. erfahrene Bürgermeister sein. Die Bestellung des Bürgermeisters erfolgt über Vorschlag des Bezirkshauptmanns. Die Bestellung der Gemeindebeamten (Beamten des Gemeindeverbands) erfolgt durch die Landesregierung auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder dürfen bei einer Entscheidung, die die Dienstbeurteilung eines Beamten ihrer Gemeinde (ihres Gemeindeverbands) zum Gegenstand hat, nicht mitwirken. Die Beurteilungskommission wird auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Im Bedarfsfall ist sie durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(2) Die Mitglieder der Beurteilungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die allenfalls entstehenden Barauslagen sind ihnen von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu ersetzen, auf deren Beamte sich die Tätigkeit der Beurteilungskommission bezieht.
(3) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) der beamteten Mitglieder der Beurteilungskommission ruht in den Fällen
(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit
(6) Mitglieder einer Beurteilungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amts selbständig, unabhängig und weisungsfrei.
(8) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei der Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.
(9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.
§ 100
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
Der Beamte, der in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der endgültigen Dienstbeurteilung gemäß § 98 Abs. 2 mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.
§ 101
Leitungsfunktionen
Die §§ 93 bis 100 gelten nicht für befristet bestellte Leiter nach § 7 Abs. 4 sowie für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinde.
RUHESTAND
§ 102
Übertritt in den Ruhestand
Der Beamte tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr
vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
§ 103
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und ihm kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 ist während einer Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung nicht zulässig.
(4) Der Beamte mit Behinderung, der sich im Dienststand befindet und dessen Erwerbsfähigkeit um mindes-tens 70 % gemindert ist bzw. dessen Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt und dessen Behinderung ihn bei Ausübung des Dienstes besonders schwer behindert, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat und eine Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen ist.
(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Vor Erlassung des Bescheids ist ein Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft einzuholen.
(6) Solang über eine zulässige und rechtzeitige Berufung oder Vorstellung (§ 102 Oö. Gemeindeordnung 1990) gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
§ 104
Versetzung in den Ruhestand wegen Organisationsänderung
(1) Der Beamte kann im Zusammenhang mit einer Änderung der Organisation des Dienstes von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
§ 105
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder auf Antrag
(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.
(2) Ein Beamter ist auf seinen Antrag frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn
(3) Ein Beamter, der eine Funktion nach § 7 Abs. 1 Z. 3 oder 4 innehat, hat die Erklärung spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung einzubringen. Eine spätere Erklärung verschiebt den Zeitpunkt entsprechend, soweit nicht der Bürgermeister einer Verkürzung zustimmt.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird vorbehaltlich des Abs. 2 mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, wird die Versetzung in den Ruhestand vorbehaltlich des Abs. 2 ebenfalls mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5) Während einer Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Suspendierung oder die vorläufige Suspendierung geendet hat.
(6) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte eine Funktion nach § 7 Abs. 1 Z. 3 oder 4 innehat. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn der Gemeindevorstand ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 106
Rechte und Pflichten
(1) Hinsichtlich der Pensionsansprüche der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die in den §§ 38, 42, 43 und im § 47 Z. 1 bis 4 angeführten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestands.
§ 107
Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte des Ruhestands kann von der Dienstbehörde aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 103 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben erfüllen kann. Ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand besteht nicht.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
DIENSTFREISTELLUNG UND AUSSERDIENSTSTELLUNG
§ 108
Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
(1) Soweit im § 110 nichts anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, die zur Ausübung seines Mandats erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner Dienstverpflichtung 50 % der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf. Dienstplanerleichterungen (z.B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats ist zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
§ 109
Gewährung der erforderlichen freien Zeit
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
§ 110
Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der Europäischen Union, im Bund oder in den Ländern
Der Beamte, der
(1) Dem Beamten, der
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
(3) Das Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Beamten gemäß Abs. 2 Z. 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Aus-übung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahrs acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahrs 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Wird eine im Abs. 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die erforderliche freie Zeit nach Abs. 2 Z. 2 für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 2.
§ 112
Außerdienststellung für bestimmte
Gemeindemandatare
Der Beamte, der
BESONDERE BESOLDUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
REISEGEBÜHRENRECHTLICHE
SONDERBESTIMMUNGEN
§ 113
Fahrtkostenzuschuss
(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt monatlich 21,80 Euro. Ergibt sich bei der Ermittlung des monatlich auszuzahlenden Fahrtkostenzuschusses ein Betrag von mehr als 72,70 Euro, so erhöht sich der Eigenanteil um den über 72,70 Euro hinausgehenden Betrag.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3) den Eigenanteil übersteigen.
(5) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkosten-zuschuss ausgeschlossen, solang er
(6) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkos-tenzuschusses ist § 15 Abs. 5 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkosten-zuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
§ 114
Dienstverrichtungen im Dienstort
(1) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, hat der Beamte keinen Anspruch auf eine Vergütung nach § 17 Abs. 1 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(2) Beamten, auf die Abs. 1 anzuwenden ist, kann durch Beschluss des Gemeindevorstands (Verbandsvorstands) eine besondere Vergütung zuerkannt werden.
§ 115
Kilometerentschädigung für den auswärtigen Baudienst
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift gelten für Beamte des Handwerklichen Dienstes, die im auswärtigen Baudienst verwendet werden, die Sonderbestimmungen nachstehender Absätze.
(2) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung gilt - abweichend von den §§ 5 und 13 Oö. LRGV - die Wohnung. Ausgenommen davon sind die Kraftfahrer, das Innendienstpersonal und solche Bedienstete, die regelmäßig bzw. überwiegend zu Dienstbeginn die Dienststelle oder Lagerplätze oder Stützpunkte der Dienststelle anfahren.
(3) Bediensteten im Sinn des Abs. 1, für die als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung im Sinn des Abs. 2 die Wohnung gilt, gebührt für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienstverrichtungsstelle oder zur Dienststelle und von dort zur ersten Dienstverrichtungsstelle sowie zurück zur Wohnung - abweichend vom § 8 Abs. 3 Z. 3 Oö. LRGV - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,20 Euro; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV.
(4) Bediensteten im Sinn des Abs. 1 einschließlich Kraftfahrern und Innendienstpersonal, die im Winterdienst eingesetzt sind, gebührt für die Zeit des Winterdienstes für die Benützung eines eigenen Personen- oder Kombinationskraftwagens für die Zurücklegung der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle, sofern sie den Fahrtkostenzuschuss nicht beanspruchen - abweichend vom § 8 Abs. 3 Z. 3 Oö. LRGV - eine Kilometerentschädigung je Fahrkilometer von 0,20 Euro; im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV. Dies gilt auch, wenn im Zuge des Winterdienstes die Strecke von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zur Wohnung mehrmals täglich zurückzulegen ist.
(5) Für speziell angeordnete Dienstfahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug gilt § 8 Abs. 3 Oö. LRGV. Diese Fahrten sind in der Reiserechnung gesondert anzuführen und mit Begründung in das Dienstbuch einzutragen.
(6) Bediensteten im Sinn des Abs. 1 gebührt - abweichend vom § 15 Abs. 2 Oö. LRGV - bei Dienstreisen, die vor 2.00 Uhr beginnen oder nach 2.00 Uhr enden, keine Nächtigungsgebühr.
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE IN
HANDWERKLICHER VERWENDUNG
§ 116
Gehalt
(1) Der Gehalt des Beamten in Handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Der Gehalt in den Dienstklassen I bis III beträgt
in derin der Verwendungsgruppe
Dienst-Gehalts-
klassestufeP5P4P3P2P1
Euro
1 985,081.007,681.030,211.053,031.075,56
2 997,651.023,671.050,631.075,561.102,74
I31.010,151.039,371.071,051.098,231.129,77
41.022,511.055,211.091,471.120,911.157,10
51.034,791.071,051.111,891.143,581.184,20
11.047,291.086,821.132,031.166,181.211,46
21.059,791.102,741.152,521.188,561.238,42
II31.072,221.118,651.172,791.211,461.265,60
41.084,641.134,351.193,291.233,991.292,63
51.097,211.150,271.213,561.256,591.319,88
11.109,641.166,181.233,991.279,261.347,28
21.122,071.181,951.254,261.301,931.376,28
31.134,351.197,871.274,541.324,611.405,86
41.146,921.213,561.294,961.347,281.436,52
III51.159,351.229,551.315,521.371,34
61.171,921.245,251.335,871.395,97
71.184,201.261,161.392,781.444,01
81.196,701.277,08
(3) Für den Gehalt der Dienstklasse IV sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.
(4) Der Beamte ist bei seiner Pragmatisierung in die niedrigste Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte bei der Pragmatisierung unmittelbar in eine höhere, für seinen Dienstposten vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Der Gehalt beginnt in den Dienstklassen I bis III mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen P1 und P2 mit der Gehaltsstufe 3.
§ 117
Erreichen eines höheren Gehalts
Der Beamte in Handwerklicher Verwendung erreicht einen höheren
Gehalt durch
(1) Durch Zeitvorrückung erreicht der Beamte in Handwerklicher Verwendung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Durch Zeitvorrückung erreicht der Beamte
(3) Die Zeitvorrückung eines Beamten
(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
(6) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P2 gebührt
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten des Handwerklichen Dienstes zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Beamte des Handwerklichen Dienstes können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden.
(3) Beamte der Verwendungsgruppen P2 und P1 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse III ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren in die Dienstklasse IV befördert werden.
(4) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(5) Nach der Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 4 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung in die Dienstklasse IV ist die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe verbrachte Zeit übersteigt.
(6) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(7) Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Abs. 2, 3 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.
§ 120
Dienstalterszulage
Dem Beamten des Handwerklichen Dienstes, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalters-zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
§ 121
Verwaltungsdienstzulage
Für den Beamten des Handwerklichen Dienstes richtet sich der Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage sinngemäß nach § 30 Oö. Landes-Gehaltsgesetz.
§ 122
Leistungszulage
Für Beamte des Handwerklichen Dienstes richtet sich der Anspruch auf Leistungszulage sinngemäß nach § 30d Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Beamten der Verwendungsgruppen P1 bis P3 den Beamten der Verwendungsgruppe D und die Beamten der Verwendungsgruppen P4 und P5 den Beamten der Verwendungsgruppe E entsprechen.
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES WACHDIENSTES
§ 123
Gehalt
(1) Der Gehalt eines Wachebeamten wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W3 ist die Dienstklasse III vorgesehen. Der Gehalt dieser Wachebeamten beträgt
in der GehaltsstufeEuro
11.041,62
21.054,63
31.067,64
41.080,65
51.093,58
61.125,27
71.146,27
81.167,42
91.188,20
101.209,20
(3) Für den Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die im § 28 Abs. 3 Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.
(4) Der Wachebeamte ist bei seiner Pragmatisierung in die niedrigste Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Wachebeamte bei der Pragmatisierung unmittelbar in eine höhere, für seinen Dienstposten vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Wachebeamten Bedacht zu nehmen.
(5) Der Gehalt eines Wachebeamten beginnt in der Dienstklasse III mit der Gehaltsstufe 1, in der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe W2 mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe W2 mit der Gehaltsstufe 2.
§ 124
Erreichen eines höheren Gehalts
Der Wachebeamte erreicht einen höheren Gehalt durch
(1) Durch Zeitvorrückung erreicht der Wachebeamte der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W2 den Gehalt der Dienstklasse IV, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2 in der
höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbracht hat, ein; diese Zeitvorrückung findet nur statt, wenn der Wachebeamte eine mindestens "gute" Dienstbeurteilung aufweist. Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Wachebeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Wachebeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 126
Beförderung
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 zum Wachebeamten
der nächsthöheren Dienstklasse oder nächsthöheren Dienststufe seiner Verwendungsgruppe.
(2) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse III verbrachten Jahren in die Dienstklasse IV befördert werden.
(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Wachebeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der Wachebeamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach der Beförderung rückt der Wachebeamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 in die Dienstklasse V ist die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit anzurechnen; zusätzlich ist auch die in der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen.
(5) Hat der Wachebeamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(6) Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Abs. 2 und 4 angeführten Zeiten anzuwenden.
§ 127
Dienstzulage
(1) Dem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 23,91 Euro und im definitiven Dienstverhältnis
in der Verwendungsgruppe W3
DienstzeitDienstzulage
JahreEuro
10 49,56
16 69,77
22 88,37
30105,23
(2) In der Verwendungsgruppe W3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die
(1) Dem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt,
(2) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
(3) Die Wachdienstzulage ist ab 1. Jänner 2003 ruhegenussfähig.
§ 130
Leistungszulage
Für Wachebeamte richtet sich der Anspruch auf Leis-tungszulage sinngemäß nach § 30d Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 den Beamten der Verwendungsgruppe C und die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W3 den Beamten der Verwendungsgruppe D entsprechen.
§ 131
Dienstalterszulage
Dem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige
Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
§ 132
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
Für Wachebeamte richtet sich der Anspruch auf Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung sinngemäß nach § 30a Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 den Beamten der Verwendungsgruppe C entsprechen.
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE
IN ANDEREN VERWENDUNGEN
§ 133
Beförderung von Beamten der Allgemeinen Verwaltung
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Beamte der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden. Beamte der Verwendungsgruppe B können frühestens drei Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert werden.
(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(4) Nach der Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von sechs Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.
(5) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(6) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so ist abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Zeit anzurechnen.
(7) Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Abs. 2, 4 und 6 angeführten Zeiten anzuwenden.
§ 134
Dienstalterszulage für Beamte in Kindergärten und Horten Beamten der Verwendungsgruppen L2b1 und L3, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 bis 11 Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
DISZIPLINARRECHT
ALLGEMEINES
§ 135
Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt.
§ 136
Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Geldbußen und Geldstrafen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde (dem Gemeindeverband) für Zwecke der Krankenfürsorge für Gemeindebeamte zu.
(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug oder der Abfertigung ist mit höchstens 25 % festzusetzen.
§ 137
Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestands
(1) Beamte des Ruhestands sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
(2) Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands sind
(3) Wurde gegen einen im Ruhestand befindlichen Beamten eine Strafe nach Abs. 2 Z. 3 verhängt und wird der Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienststand aufgenommen, ist die Geldstrafe durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen, wobei der Vorsitzende der Disziplinarkommission die Abstattung derselben in höchstens 36 Monatsraten bewilligen darf.
(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnitts auch auf die im Ruhestand befindlichen Beamten sinngemäß anzuwenden.
§ 138
Strafbemessung
(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Die Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 139
Verjährung
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
(2) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Mitteilung gemäß § 149 Abs. 2, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(3) Der Lauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen wird - sofern der Sachverhalt, welcher der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
§ 140
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
(1) Kommt die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Der beschuldigte Beamte ist davon in Kenntnis zu setzen.
(3) Im Fall des Abs. 1a kann die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) die Weiterführung des Verfahrens beschließen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse des Beamten vorliegt.
(4) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, wenn
(5) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial- oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.
(6) Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts oder einer Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenats gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht oder der unabhängige Verwaltungssenat als nicht erweisbar angenommen hat.
(7) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist.
§ 141
Suspendierung
(1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amts oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, hat der Bürgermeister die vorläufige Suspendierung mit Bescheid zu verfügen. Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission, dem Disziplinaranwalt und der Dienstnehmervertretung mitzuteilen. Die Disziplinarkommission hat ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, hat diese über die Suspendierung zu entscheiden.
(3) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezugs des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(4) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben. Ist ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinaroberkommission anhängig, ist diese zur Aufhebung der Suspendierung zuständig.
(5) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung durch die Disziplinarkommission hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung binnen drei Monaten zu entscheiden.
(6) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, wirkt diese Verfügung auf den Tag der Suspendierung zurück.
DISZIPLINARBEHÖRDEN
§ 142
Disziplinarkommission
(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens erster Instanz wird bei jeder Bezirkshauptmannschaft eine Disziplinarkommission für Gemeindebeamte (Beamte eines Gemeindeverbands) eingesetzt.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde (vom Gemeindeverband), die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 3 erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.
(4) Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats (der Verbandsversammlung) entsendet werden.
(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.
(6) Die Bezirkshauptmannschaft ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission.
(7) Für jede Sitzung der Disziplinarkommission ist vom Bezirkshauptmann ein Schriftführer aus dem Stand der Bediensteten bei der Bezirkshauptmannschaft beizustellen.
§ 143
Disziplinaroberkommission
(1) Als Rechtsmittelinstanz im Disziplinarverfahren wird beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinar-oberkommission eingerichtet. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern aus dem Stand der Landesbeamten und aus zwei Mitgliedern aus dem Stand der definitiven Gemeindebeamten. Mindestens zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein.
(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder aus dem Stand der definitiven Gemeindebeamten erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung.
(3) Die Disziplinaroberkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinaroberkommission dafür aussprechen. Gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4) Geschäftsstelle der Disziplinaroberkommission ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Disziplinaroberkommission rechtskundige Schriftführer beizustellen.
§ 144
Mitgliedschaft zu den Disziplinarbehörden
(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission dürfen nur definitive Beamte des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die Mitgliedschaft ruht,
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder mit dem Ablauf der Funktionsperiode als Bürgermeister. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
(4) Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
(5) Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amts selbständig und unabhängig.
(7) Macht die Gemeinde (der Gemeindeverband) innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung des Vorsitzenden kein Mitglied für die Disziplinarkommission gemäß § 142 Abs. 4 namhaft oder schlägt die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Ober-österreich, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommissionen oder die Disziplinaroberkommission vor oder entsprechen die namhaft gemachten oder vorgeschlagenen Mitglieder nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder selbst bzw. ohne Vorschlag zu bestellen.
(8) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten.
§ 145
Disziplinaranwalt
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Die Zuständigkeit eines Disziplinaranwaltes kann sich auch auf mehrere Bezirke erstrecken.
(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 144 Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der zuständige Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission zu hören.
(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
DISZIPLINARVERFAHREN
§ 146
Verfahrensbestimmungen
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
(2) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
(3) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
(4) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt. Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.
§ 147
Verteidiger
(1) Der beschuldigte Beamte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Gemeindebeamten (Beamten eines Gemeindeverbands) verteidigen lassen.
(2) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) (Verfassungsbestimmung) Gemeindebeamte (Beamte des Gemeindeverbands), welche die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
§ 148
Disziplinaranzeige
(1) Jeder Beamte hat das Recht, beim Bürgermeister schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen (Selbstanzeige). Auf Verlangen des Beamten ist die Selbstanzeige unverzüglich dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln.
(2) Der Bürgermeister hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts einer wahrgenommenen oder gemäß Abs. 1 angezeigten Dienstpflichtverletzung erforderlichen Erhebungen zu veranlassen. Falls der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gegeben ist, hat er die Disziplinaranzeige unter Anschluss des Personalakts im Wege der Bezirkshauptmannschaft an die Disziplinarkommission zu übermitteln. Von einer Disziplinar-anzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Bürgermeisters eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ausreicht oder eine Disziplinarverfügung (§ 151) erlassen wird. Eine Ermahnung ist dem Beamten schriftlich zu erteilen.
(3) Kommt der Landesregierung eine Dienstpflichtverletzung eines Beamten zur Kenntnis und ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, hat sie unter gleichzeitiger Verständigung des Bürgermeisters die Disziplinaranzeige an die Diszipli-narkommission zu erstatten, es sei denn, dass die Anzeige bereits gemäß Abs. 2 erfolgt ist.
(4) Der Beamte kann die Selbstanzeige zurückziehen, solang die Disziplinarkommission keinen Beschluss gemäß § 149 Abs. 2 gefasst hat. Die Zurückziehung schließt die amtswegige Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.
§ 149
Einleitung des Disziplinarverfahrens
(1) Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige oder bei sonstigem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Anhörung des Disziplinaranwalts von Amts wegen zu entscheiden, ob ein Disziplinar-verfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder in deren Auftrag von der Geschäftsstelle durchzuführen.
(2) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt, der Dienstnehmervertretung und dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die wesentlichen Anschuldigungspunkte anzuführen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid. Mit dieser Mitteilung gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet.
(3) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht für erforderlich, hat sie dies dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt, der Dienstnehmervertretung und dem Bürgermeister mitzuteilen.
(4) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
§ 150
Einstellung des Disziplinarverfahrens
(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn sich noch vor der mündlichen Verhandlung herausstellt, dass
(2) Der Bescheid über die Einstellung des Verfahrens samt seinen Gründen ist dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der Dienstnehmervertretung und dem Bürgermeister zuzustellen.
(3) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(4) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, werden die an die Einleitung dieses Verfahrens geknüpften Rechtsfolgen wieder aufgehoben.
§ 151
Disziplinarverfügung
(1) Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten, vor dem Bürgermeister oder vor der Disziplinarkommission eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Disziplinarkommission hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist dem Beschuldigten, dem Bürgermeister, der Dienstnehmervertretung und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.
(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:
(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist (§ 149 Abs. 1).
§ 152
Disziplinaruntersuchung
(1) Hat die Disziplinarkommission die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen, hat der Bezirkshauptmann einen Untersuchungsführer aus dem Stand der Beamten bei der Bezirkshauptmannschaft zu bestellen. Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaranwalt können nicht zu Untersuchungsführern bestellt werden.
(2) Der Untersuchungsführer hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten hat keine Auswirkungen auf den Gang des Verfahrens.
(3) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung kann der Untersuchungsführer, soweit er es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar findet, dem beschuldigten Beamten und seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt die unbeschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestatten.
(4) Der Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung der Disziplinaruntersuchung durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte beantragen. Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(5) Hat der Untersuchungsführer Bedenken, einem Ergänzungsantrag (Abs. 4) stattzugeben, hat er einen Beschluss der Disziplinarkommission einzuholen.
§ 153
Verweisung zur mündlichen Verhandlung
(1) Nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungsführer das Ergebnis der Disziplinaruntersuchung dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, der sie mit seinen Anträgen der Disziplinarkommission vorlegt. Die Disziplinarkommission beschließt ohne mündliche Verhandlung, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist.
(2) Verweist die Disziplinarkommission gemäß Abs. 1 die Sache zur mündlichen Verhandlung, müssen im Verweisungsbeschluss die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission entscheidet.
§ 154
Mündliche Verhandlung
(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission bestimmt. Hiezu sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses und der Zusammensetzung der Disziplinarkommission mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ein Mitglied der Disziplinarkommission ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für das abgelehnte Mitglied ist ein Ersatzmitglied einzuberufen. Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen.
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Gemeindebeamte (Beamte eines Gemeindeverbands) als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlung sind untersagt; ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist eine Dienstpflichtverletzung.
(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Untersuchungsverfahren aufgenommenen Nieder-schriften und Urkunden.
(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Disziplinaranwalt und die Mitglieder der Disziplinarkommission haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an jede Person, die vernommen wird, zu stellen. Den Parteien und ihren Vertretern steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über die ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels von der Disziplinarkommission sofort zu erkennen ist.
(5) Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
(6) Nach Schluss des Beweisverfahrens wird der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und Anträgen und der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger gehört. Dem Beschuldigten steht das Schlusswort zu.
(7) Im Rahmen der Abs. 3 bis 6 bestimmt und leitet der Vorsitzende den Gang der Verhandlung.
(8) Die Disziplinarkommission ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
(9) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich die Disziplinarkommission zur Beratung zurückzuziehen. Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Gangs der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 155
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der
mündlichen Verhandlung
(1) Die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann ungeachtet eines Parteienantrags in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission kann Abstand genommen werden, wenn
(3) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
§ 156
Disziplinarerkenntnis
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschluss-fassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 155 Abs. 3 Rücksicht zu nehmen. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruchs die Strafe sowie die zu tragenden Kosten festzusetzen. Wird die verhängte Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen (§ 157), ist dies auch im Disziplinarerkenntnis auszusprechen.
(3) Im Fall eines Schuldspruchs kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(4) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Erkenntnis innerhalb von drei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist dem Disziplinaranwalt und dem beschuldigten Beamten sowie dem Bürgermeister und der Dienstnehmervertretung zuzustellen.
(5) Die Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses muss enthalten:
(6) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.
(7) Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der jeweiligen Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen. Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörden dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
(8) Abs. 7 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
§ 157
Bedingte Strafnachsicht
(1) Die Disziplinarkommission kann den Vollzug einer verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Be-währungsfrist von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachsehen, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach den Umständen des Falles angenommen werden kann, dass die bloße Androhung des Strafvollzugs ausreichen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses. Wird gegen den Beamten innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(3) Wird über den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich eine Disziplinarstrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, ist die bedingt nachgesehene Strafe zu vollziehen.
§ 158
Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von der Gemeinde (dem Gemeindeverband), in deren (dessen) Dienst der Beamte steht, zu tragen, wenn
(2) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, hat er die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten betragen im Fall des § 136 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 pro angefangene halbe Stunde einer mündlichen Verhandlung 29 Euro, in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z. 2 und 3 20 % der verhängten Strafe. Der so errechnete Betrag kann unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Verfahrensaufwands oder der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten bis zu 50 % über- oder unterschritten werden.
(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
§ 159
Berufung
(1) Gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission kann vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt Berufung erhoben werden; die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen. Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission endgültig.
(3) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn
(5) Ungeachtet eines Parteienantrags kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
(6) Ein Verhandlungsbeschluss der Disziplinaroberkommission ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission.
§ 160
Vollzug des Erkenntnisses
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des Erkenntnisses der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) dem Bürgermeister zuzustellen, der den Vollzug zu veranlassen hat, sofern die verhängte Disziplinarstrafe nicht bedingt nachgesehen wurde.
(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind hereinzubringen:
(3) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann auf Antrag des Bestraften die Abstattung einer Geldstrafe in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Hiebei ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4) Disziplinarstrafen sind im Standesausweis einzutragen. Die eingetragenen Disziplinarstrafen sind zu löschen, wenn der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses keine von der Disziplinarkommission zu ahndende Dienstpflichtverletzung begangen hat und die verhängte Disziplinarstrafe - sofern sie nicht bedingt nachgesehen wurde - verbüßt ist.
(5) Im Fall des Todes des Beamten oder des Austritts aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
§ 161
Außerordentliche Rechtsmittel
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 139 festgelegten Fristen zulässig. Im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Beamten können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Beamten einen Versorgungsanspruch nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Der Vollzug der Disziplinarstrafe ist bis zur neuerlichen Entscheidung in der Sache auszusetzen. Bei der neuerlichen Bemessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen.
(6) Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens tritt das Disziplinarverfahren in den Stand der Disziplinaruntersuchung.
§ 162
Gnadenrecht
Der Landesregierung steht das Recht zu, von den Disziplinarkommissionen oder der Disziplinaroberkommission rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen nach Anhörung des Gemeinderats zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 163
Pensionsleistungen; Ersatz
(1) Jede Gemeinde (Jeder Gemeindeverband) hat mit dem Land eine Vereinbarung abzuschließen, in der sich das Land zu verpflichten hat, der Gemeinde (dem Gemeindeverband) die Leistungen, die sie nach den pensionsrechtlichen Vorschriften an ihre Beamten, deren Hinterbliebene oder Angehörige erbringen muss, zu ersetzen; die Gemeinde (der Gemeindeverband) hat sich in dieser Vereinbarung zu verpflichten,
(2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge von Gemeinden (Gemeindeverbänden) gemäß Abs. 1 Z. 6 darf 95 % des Aufwands, der dem Land durch Ersätze von pensionsrechtlichen Leistungen an Gemeinden (Gemeindeverbände) erwächst und durch die Leistungen der Ge-meinden (Gemeindeverbände) gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5 sowie durch sonstige zweckgebundene Einnahmen des Landes nicht gedeckt ist, nicht übersteigen.
(3) In der zwischen dem Land und jeder Gemeinde (jedem Gemeindeverband) abzuschließenden Vereinbarung ist überdies eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass der Gesamtbetrag der Leistungen der Gemeinden (Gemeindeverbände) gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5 für ein Kalenderjahr den Gesamtbetrag der vom Land ersetzten pensionsrechtlichen Leistungen für dieses Kalenderjahr übersteigt. Der Unterschiedsbetrag ist den einzelnen Gemeinden (Gemeindeverbänden) prozentuell nach ihren Leistungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5 für das folgende Kalenderjahr auf die gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 5 zu entrichtenden Beiträge gutzuschreiben. Eine solche Gutschrift erfolgt jedoch nur soweit, als das für Ersätze von pensionsrechtlichen Leistungen zweckgebundene Vermögen des Landes (Leistungen der Gemeinden bzw. Gemeindeverbände gemäß Abs. 1 und sonstige zweckgebundene Einnahmen des Landes) den Betrag übersteigt, der voraussichtlich für Ersätze von pensionsrechtlichen Leistungen in den dem abzurechnenden Kalenderjahr folgenden ersten sechs Monaten erforderlich wird.
§ 164
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit
(1) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(2) Soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Beamten der Gemeindevorstand; in die Zuständigkeit des Gemeindevorstands fallen auch alle als Aufgabe der Dienstbehörde bezeichneten Angelegenheiten. In die Zuständigkeit des Bürgermeisters fällt die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Gemeindevorstand gemäß § 81 Abs. 2 beschlossen wurde, im Einzelfall, sofern landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendungsbereich nach den bisherigen Bestimmungen durch Beschluss des Gemeinderats erfolgt ist.
(3) Alle als Aufgaben der Dienstbehörde bezeichneten Angelegenheiten fallen bei Gemeindeverbänden in die Zuständigkeit des Verbandsvorstands. In die Zuständigkeit des Verbandsobmanns fällt jedoch die Vollziehung von generellen Regelungen, deren Anwendung vom Verbandsvorstand gemäß § 81 Abs. 2 beschlossen wurde, im Einzelfall.
§ 165
Übergangsbestimmungen
(1) Dienstprüfungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Rechtslage abgelegt wurden, gelten als Dienstprüfungen nach diesem Landesgesetz. Die §§ 29 bis 34 sind erstmals als Dienstprüfungen, die im Jahr 2002 stattfinden, anzuwenden.
(2) Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide und abgeschlossenen Verträge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(3) Die nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Dienstbeurteilungsausschüsse bleiben als Dienstbeurteilungskommissionen im Sinn dieses Landesgesetzes für den Zeitraum, für den sie bestellt wurden, im Amt.
(4) Die nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Dienststrafausschüsse und Dienststrafanwälte sowie der bestellte Dienststrafoberausschuss bleiben als Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission bzw. als Disziplinaranwalt im Sinn dieses Landesgesetzes für den Zeitraum, für den sie bestellt wurden, im Amt.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.
§ 166
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, sind diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(2) Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 762/1996 anzuwenden. Das Mietrechtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 520, ist in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2000 anzuwenden. Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der Fassung des § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 anzuwenden.
(3) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 und die §§ 1 bis 3 und 9 des Überbrückungshilfengesetzes sind auf alle Beamten anzuwenden.
§ 167
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) § 83 Abs. 2 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3) Im Art. X Abs. 2 des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 83, entfällt die Wortfolge "und sonstiger Gemeinden".
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt
Schilling
113.55513.86614.17614.49014.800
213.72814.08614.45714.80015.174
I313.90014.30214.73815.11215.546
414.07014.52015.01915.42415.922
514.23914.73815.30015.73616.295
114.41114.95515.57716.04716.670
214.58315.17415.85916.35517.041
II314.75415.39316.13816.67017.415
414.92515.60916.42016.98017.787
515.09815.82816.69917.29118.162
115.26916.04716.98017.60318.539
215.44016.26417.25917.91518.938
315.60916.48317.53818.22719.345
415.78216.69917.81918.53919.767
III515.95316.91918.10218.870
616.12617.13518.38219.209
716.29517.35419.16519.870
816.46717.573
-anstelle der Tabelle im § 123 Abs. 2 folgende Tabelle:
in der GehaltsstufeSchilling
114.333
214.512
314.691
414.870
515.048
615.484
715.773
816.064
916.350
1016.639
in der Verwendungsgruppe W3
DienstzeitDienstzulage
JahreSchilling
10 682
16 960
221.216
301.448
"1.103 S",
(5) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 lautet § 113 Abs. 4:
"(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Schillinge zu runden, dass Beträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag ergänzt werden."
(6) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
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