Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird (Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2001)
LGBL_OB_20010518_42Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert wird (Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.05.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2001 36. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 42
Landesgesetz, mit dem das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 geändert
wird
(Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2001)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 29/1993, wird wie folgt geändert:
1.§ 43 Abs. 2 lautet:
"(2) Erziehungshilfen können nach Erreichung der Volljährigkeit mit Zustimmung des(r) Jugendlichen längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fortgesetzt werden, wenn dies zur Sicherung des Erfolges bisheriger Erziehungshilfen notwendig ist; darüber ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem(r) Jugendlichen und der die Maßnahme durchführenden Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung abzuschließen. Ansonsten enden Erziehungshilfen spätestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des(r) Minderjährigen."
"(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Maßnahme der Unterstützung der Erziehung gemäß § 43 Abs. 2 fortgesetzt wird."
"§ 45
Kosten der vollen Erziehung
(1) Der Sozialhilfeverband bzw. die Stadt mit eigenem Statut, dessen (deren) Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Maßnahme der vollen Erziehung durchführt
(§ 40 Abs. 1), hat die Kosten der Maßnahme vorläufig zu tragen. Die vorläufige Kostentragung umfasst auch die Tragung bzw. den Ersatz jener Kosten, die noch vor Abschluss der schriftlichen Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten (§ 38) oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger (§ 213 ABGB) entstanden sind.
(2) Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tragung der Kosten durch die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 44 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82, mit der Maßgabe, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nach § 41 Abs. 3 Z. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 der Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft oder sonstigen Einrichtung (§ 30) gleichzusetzen ist.
(3) Soweit die Landesregierung die Maßnahme der vollen Erziehung durchführt (§ 40 Abs. 2), hat das Land die Kosten zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger gemäß Abs. 1 zweiter Satz entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn die Maßnahme der vollen Erziehung gemäß § 43 Abs. 2 fortgesetzt wird."
"(5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Maßnahme der vollen Erziehung gemäß § 43 Abs. 2 fortgesetzt wird."
8.Im § 48 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung "(1)"; folgender Abs. 2 ist anzufügen:
"(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn die Maßnahme der vollen Erziehung gemäß § 43 Abs. 2 fortgesetzt wird."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela OrthnerDr. Pühringer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.