Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20010515_37Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.05.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2001 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 37
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 5,677 (neu) von der bestehenden Trasse nach Südosten abzweigende, sodann in einem Linksbogen nach Osten verlaufende und bei km 5,833 (neu) in die Trasse der Gutauer Straße (Landesstraße Nr. 1472) bei deren km 5,631 einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Selkerer Straße (Landesstraße Nr. 1469 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Pregarten wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 5,677 (alt) und km 5,697 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Selkerer Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Selkerer Straße (Landesstraße Nr. 1469 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 5,697 (alt) bis km 5,963 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der Selkerer Straße (Abs. 1) als solche wird wirksam, wenn dieser Abschnitt mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Pregarten als Gemeindestraße eingereiht und der neu herzustellende Abschnitt der Selkerer Straße (§ 1 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Selkerer Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Pregarten aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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