Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirkes Perg sowie der Stadtgemeinde Steyregg über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs genehmigt wird
LGBL_OB_20010503_34Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirkes Perg sowie der Stadtgemeinde Steyregg über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs genehmigt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.05.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2001 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 34
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirkes Perg sowie der Stadtgemeinde Steyregg über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1
und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, wird
verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirkes Perg sowie der Stadtgemeinde Steyregg über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
Anlage
Anlage
Vereinbarung über die Bildung eines ÖV-Gemeindeverbandes "Regionalverkehr - Donauraum Perg"
SATZUNG:
Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirkes Perg zuzüglich der Stadtgemeinde Steyregg einen freiwilligen Gemeindeverband im Sinne des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, für die Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs, kurz "Regionalverkehr - Donauraum Perg", zu bilden.
§ 1
Beteiligte Gemeinden, Name, Aufgaben, Zweck und Deckung des Aufwandes
(1) Die Gemeinden des Bezirkes Perg und die Stadtgemeinde Steyregg bilden einen Gemeindeverband zur Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs in der Region (ÖV-Gemeindeverband).
(2) Der Gemeindeverband führt den Namen "Regionalverkehr - Donauraum Perg".
(3) Der Gemeindeverband hat die Aufgabe, auf eine Verbesserung des gemeindeüberschreitenden öffentlichen Personenverkehrs im Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden hinzuwirken durch:
(4) Der die Normkosten übersteigende Teil, soweit er nicht durch öffentliche Förderungen gedeckt ist (Mitfinanzierung durch das Land OÖ nach Maßgabe der im Landesbudget zur Verfügung stehenden Finanzmittel sowie durch sonstige Träger), wird vom ÖV-Gemeindeverband getragen.
Vom Gesamtaufwand aller bestellten Verkehrsleistungen werden von den Gemeinden
(5) Die verbandsangehörigen Gemeinden werden, wenn dies drei Mitglieder der Verbandsversammlung verlangen, Verhandlungen über eine Änderung des im § 1 Abs. 4 lit. a und b festgelegten Verhältnisses mit dem Ziel einer Kostenverteilung aufnehmen, welche die Bedienungsqualität und Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs in den Mitgliedsgemeinden unter Einbeziehung des Angebotes im schienengebundenen Verkehr berücksichtigt.
(6) An einem allfälligen Überschuss nehmen die verbandsangehörigen Gemeinden im Ausmaß des Abs. 4
lit. a und b teil.
(7) Die verbandsangehörigen Gemeinden leisten auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in Höhe eines Viertels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung. Die Vorschüsse sind auf der Grundlage des Voranschlages zu ermitteln.
(8) Für Verbindlichkeiten des Gemeindeverbandes haften die verbandsangehörigen Gemeinden untereinander im Verhältnis des Abs. 4 lit. a und b.
§ 2
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beruht auf einem freiwilligen Zusammenschluss der Gemeinden. Die diesbezügliche Vereinbarung der Gemeinden über die Bildung des Gemeindeverbandes "Regionalverkehr - Donauraum Perg" bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte und überdies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 3
Aus- und Beitritt
(1) In den ersten drei Jahren ab Inkrafttreten des Konzeptes ist ein Austritt nicht möglich. In weiterer Folge ist ein Austreten nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 9 Monaten möglich.
(2) Im Falle des Austrittes einer Gemeinde hat die Verbandsversammlung mit Ende des Monates, welches dem Monat der Wirksamkeit des Austrittes folgt, einen Rechnungsabschluss zu erstellen und die Kostenanteile der austretenden Gemeinde zu bestimmen.
(3) Die verbleibenden verbandsangehörigen Gemeinden haben unverzüglich eine den geänderten Verhältnissen angepasste Satzung zu beschließen und diese der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Jede sonstige Änderung der Vereinbarung, insbesondere auch der Beitritt von Gemeinden, bedarf den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen der verbandsangehörigen Gemeinden und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 Oö. Gemeindeverbändegesetz.
§ 4
Auflösung
(1) Die Auflösung des ÖV-Gemeindeverbandes kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden erfolgen.
(2) Die Auflösung des ÖV-Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Aufsichtsbehörde wirksam.
(3) Im Falle der Auflösung des ÖV-Gemeindeverbandes sind allenfalls bestehende Dienstverhältnisse unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufzulösen.
(4) Das Vermögen des ÖV-Gemeindeverbandes ist zur Abdeckung der Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist im Verhältnis des § 1 Abs. 4 aufzuteilen. Ebenso haben die verbandsangehörigen Gemeinden nicht gedeckte Kosten und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Die verbandsangehörigen Gemeinden haben insbesondere folgende
Rechte:
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Gemeinden, die Mitglieder des ÖV-Gemeindeverbandes sind. Jede verbandsangehörige Gemeinde entsendet einen Vertreter. Es können nur Mitglieder der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden als Vertreter in die Verbandsversammlung gewählt werden.
§ 33 Abs. 2 erster Satz Oö. Sozialhilfegesetz gilt sinngemäß.
(2) Der Verbandsversammlung obliegen:
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für die Wahl des Obmannes sind die Bestimmungen der Oö. GemO 1990 für die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden. Für die Wahl des Obmann-Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes gelten die Bestimmungen der Oö. GemO 1990 über die Wahl des Vizebürgermeisters und die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes ebenfalls sinngemäß.
(2) Dem Verbandsvorstand obliegt:
(3) Rechtzeitig vor Inkrafttreten des jährlichen Linienfahrplanes für das Folgejahr hat der Verbandsvorstand in Absprache mit dem Land OÖ das Gesamtleistungsangebot (Linien- und bedarfsorientierte Verkehre) festzulegen.
(4) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit der Neuwahl seiner Mitglieder und endet mit der Neuwahl des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 30, 31 und 32 der Oö. GemO 1990 i.d.g.F. sinngemäß.
§ 9
Der Obmann
(1) Dem Obmann obliegt:
(2) Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmann-Stellvertreter vertreten.
§ 36 Abs. 2 der Oö. GemO 1990 i.d.g.F. gilt sinngemäß.
§ 10
Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus 7 Mitgliedern. Die Verbandsversammlung hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses aus ihrer Mitte zu wählen. Jeder wahlwerbenden Partei, die in der Verbandsversammlung vertreten ist, steht das Recht zu, mindestens durch ein Mitglied im Prüfungsausschuss vertreten zu sein. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses dürfen dem Verbandsvorstand nicht angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter. Der Obmann des Prüfungsausschusses darf nicht der Partei angehören, die den Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter des Verbandsvorstandes stellt.
(3) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Gebarung des ÖV-Gemeindeverbandes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Voranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuss hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Eigentums zu überzeugen. Diese Gebarungsprüfung ist nicht nur an Hand des Rechnungsabschlusses, sondern auch im Laufe des Haushaltsjahres, und zwar wenigstens halbjährlich, vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuss der Verbandsversammlung nach Anhörung des Obmannes jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Vor der Vorlage eines Berichtes ist dem Obmann des ÖV-Gemeindeverbandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung, die gegebenenfalls dem Bericht anzuschließen ist, zu geben.
§ 11
Sitz und Geschäftsstelle
Sitz des ÖV-Gemeindeverbandes sowie Ort der Geschäftsstelle ist
Perg.
§ 12
Unterfertigung von Urkunden
Urkunden über Rechtsgeschäfte des ÖV-Gemeindeverbandes sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Obmann und von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen.
§ 13
Entschädigungen
(1) Der Obmann und der Obmann-Stellvertreter des ÖV-Gemeindeverbandes haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.
(2) Alle Mitglieder der Verbandsversammlung (des Verbandsvorstandes) haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- (Fahrts)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.
(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung (Abs. 1) und der Ersätze (Abs. 2) sind durch Verordnung der Oö. Landesregierung festzusetzen.
§ 14
Haushaltsführung
Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung des ÖV-Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der Oö. GemO 1990.
§ 15
Aufsicht über den ÖV-Gemeindeverband
Die Geschäftsführung und Gebarung des ÖV-Gemeindeverbandes unterliegen der Aufsicht der Oö. Landesregierung. Für die Aufsicht gelten die Bestimmungen des VII. Hauptstückes der Oö. GemO 1990.
§ 16
Entscheidung in Streitfällen
Die Oö. Landesregierung hat auf Antrag des ÖV-Gemeindeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.
§ 17
Mitteilungspflicht
Die verbandsangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, dem ÖV-Gemeindeverband alle für die Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Mitteilungen zu machen.
§ 18
Geschäftsführung der Organe des ÖV-Gemeindeverbandes
(1) Für die Geschäftsführung der Organe des ÖV-Gemeindeverbandes gelten, soweit im Oö. Gemeindeverbändegesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Oö. GemO 1990 über die Geschäftsführung der Gemeindeorgane sinngemäß.
(2) Jeder verbandsangehörigen Gemeinde ist längstens binnen sechs Wochen nach einer Sitzung der Verbandsversammlung eine Ausfertigung der Niederschrift über die betreffende Sitzung zu übermitteln.
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