Landesgesetz, mit dem das Oö. Gehaltsgesetz 2001 erlassen wird und das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, die Oö. Landes- Reisegebührenvorschrift, das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000 und das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert werden (Oö. Gehaltsreformgesetz)
LGBL_OB_20010406_28Landesgesetz, mit dem das Oö. Gehaltsgesetz 2001 erlassen wird und das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, die Oö. Landes- Reisegebührenvorschrift, das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000 und das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert werden (Oö. Gehaltsreformgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.04.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2001 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 28
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Gehaltsgesetz 2001 erlassen wird
und das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz,
die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000 und
das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert werden
(Oö. Gehaltsreformgesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel
§ 2Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4Bezüge
§ 5 Anfall und Einstellung des Monatsbezugs
§ 6 Auszahlung des Monatsbezugs
§ 7Vorrückung
§ 8Hemmung und Entfall der Vorrückung
§ 9Vorrückungsstichtag
§ 10Kürzung des Monatsbezugs
§ 11Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung
§ 12Kürzung wegen Dienstfreistellung
§ 13Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
§ 14Kürzung wegen Suspendierung eines Beamten
§ 15 Kürzung wegen Freistellung
§ 16Entfall des Monatsbezugs
§ 17Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 18Verjährung
§ 19Wiederaufnahme von Beamten in den Dienststand
Gehaltsrechtliche Einreihung im Landesdienst
§ 20Funktionslaufbahnen
§ 21Einreihung durch Verordnung
§ 22Bewertungsgrundsätze
§ 23Einreihung durch Einzelbewertung
§ 24Provisorische Einreihung
§ 25Besondere Verwendungsvoraussetzungen
§ 26Verwendungsänderungen
§ 27Vorübergehende höherwertige Verwendung
Monatsbezug
§ 28Gehaltshöhe
§ 29Anpassung von Beträgen
§ 30Gehalt während des ersten Jahres
§ 31Gehaltszulage
Nebengebühren
§ 32Nebengebühren
§ 33Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung
und Dienstfreistellung
§ 34Überstundenvergütung und Pauschalvergütung
für verlängerten Dienstplan
§ 35Sonn- und Feiertagsabgeltung
§ 36Journaldienstvergütung, Bereitschaftsentschädigung
§ 37Aufwandsvergütung
§ 38Dienstvergütung
§ 39Gehalt der im Ausland verwendeten Landesbediensteten
Pensionsvorsorge für Beamte
§ 40Pensionsbeitrag
§ 41Pensionskassenbeitrag
Sonstige Leistungen
§ 42Belohnung
§ 43 Sachleistungen
§ 44Entschädigung für Nebentätigkeit
§ 45Abfertigung
§ 46Höhe der Abfertigung
§ 47Jubiläumszuwendung
§ 48Treuebelohnung
Sozialleistungen und Kinderbeihilfe
§ 49Sozialleistungen
§ 50Kinderbeihilfe
Anpassung des Dienstrechts, Optionsrecht, Verweisungen
§ 51Anwendbarkeit des Oö. Landesbeamtengesetzes
1993
§ 52Anwendbarkeit des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
§ 53Anwendbarkeit des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes
§ 54 Anwendbarkeit des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000
§ 55Anwendbarkeit des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
§ 56 Anwendbarkeit der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
§ 57Optionsrecht
§ 58Verweisungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist, eine für Beamte und Vertragsbedienstete gleiche, leistungsorientierte Entlohnung sicherzustellen, die sich insbesondere an der Verwendung orientiert.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz ist auf Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete des Landes Oberösterreich anzuwenden, die
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes sind:
(1) Dem Landesbediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt sowie einer allfälligen Gehaltszulage.
(2) Mit dem Gehalt sind Tätigkeiten abgegolten, die mit der in einer Funktionslaufbahn eingereihten Verwendung typischerweise verbunden sind oder nicht wesentlich darüber hinausgehen.
(3) Mit dem Gehalt sind auch besonders anspruchsvolle Dienste gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 sowie Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen erschwerten Umständen gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 oder unter besonderen Gefahren gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 insoweit abgegolten, als diese Umstände und Gefahren mit der bestehenden Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn (§ 20) im Regelfall verbunden sind und bei dieser Art der Verwendung typischerweise auftreten.
(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Landesbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe (§ 50), der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Landesbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezugs und der vollen Kinderbeihilfe, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
§ 5
Anfall und Einstellung des Monatsbezugs
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.
(2) Bei Änderungen des Monatsbezugs aus Anlass einer dienstrechtlichen Maßnahme ist, wenn landesgesetzlich nichts anderes festgelegt wird, der Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses.
(4) Trifft den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten, besteht der vertragsmäßige Anspruch auf den Monatsbezug auch für jenen Zeitraum, der
(5) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsbezugs, entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt.
§ 6
Auszahlung des Monatsbezugs
(1) Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses oder bei Ausscheiden aus dem Dienststand auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Landesbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszubezahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührende Sonderzahlung auszuzahlen.
(3) Der Landesbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die Auszahlung der ihm gebührenden Geldleistungen durch unbare Überweisung auf ein Konto erfolgen kann. Kontoführungsentgelte werden dem Landesbediensteten vom Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde nicht ersetzt.
§ 7
Vorrückung
(1) Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Der Landesbedienstete rückt
(3) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen, dreijährigen oder vierjährigen Zeitraums folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage gehemmt ist. Die zweijährige, dreijährige oder vierjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin erfüllt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
§ 8
Hemmung und Entfall der Vorrückung
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 7 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen.
(3) Nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens ist die Vorrückung - ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 - rückwirkend zu vollziehen; die zufolge der Hemmung zurückbehaltenen Teile des Monatsbezugs und allfälliger Sonderzahlungen sind nachzuzahlen.
(4) Die gemäß Abs. 1 Z. 2 gehemmte Vorrückung ist nicht mehr zu vollziehen (Entfall), wenn
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 6 und 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
(3) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z. 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des be-treffenden Jahres anzusehen.
(4) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z. 8 in der nach dieser Bestimmung maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einreihungsvoraussetzungen für gleichartig eingestufte Landesbedienstete lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(5) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, die vom Abs. 2 nicht erfasst sind und in denen der Landesbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium oder eine sonstige besondere Ausbildung absolviert hat, können soweit zur Gänze berücksichtigt werden, als
(6) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
(7) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Dienstgeber Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 6 Z. 2 und 3 gewähren.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes - unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die im Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z. 7 oder 8 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(9) Der Vorrückungsstichtag ist bei Vertragsbediensteten im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festgestellt werden. Der Vorrückungsstichtag für den Beamten ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
(10) Wird einem Landesbediensteten eine Verwendung zugewiesen, für die gemäß Abs. 2 Z. 6, 7 und 8 ein Studium erforderlich ist, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Einreihung insoweit zu verbessern, als sich durch die Anrechnung des Studiums oder der Ausbildung eine Verbesserung für seine neue Funktionslaufbahn ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 6, 7 und 8 anzuwenden. Dies gilt nicht im Fall von § 27.
(11) Wurde ein früheres Landesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Anstalt, des Betriebs, des Betriebsteils oder der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Land beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Anstalt, demselben Betrieb, demselben Betriebsteil oder derselben Einrichtung Dienst versehen, ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zum Land Oberösterreich zu behandeln. Die Zeit ist zur Gänze wie eine Dienstzeit zum Land Oberösterreich zu behandeln, wenn die Ausgliederung im Sinn eines Betriebsübergangs rückgängig gemacht wird.
(12) Eine Berücksichtigung nach Abs. 11 ist ausgeschlossen, wenn
(13) Abweichend von Abs. 1 bis 10 ist ein bereits in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes Oberösterreich festgesetzter Vorrückungsstichtag bei der Pragmatisierung des Beamten als Vorrückungsstichtag im Sinn der Abs. 1 bis 10 zu übernehmen, sofern der Beamte nicht mit dem Ansuchen um Pragmatisierung eine Neufestsetzung beantragt.
§ 10
Kürzung des Monatsbezugs
Der Monatsbezug eines Landesbediensteten wird gekürzt:
(1) Teilzeitbeschäftigte Landesbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.
(2) Bei einer Teilzeitbeschäftigung des Beamten nach dem Oö. MSchG oder dem Oö. EKUG 2000 ruht der Anspruch auf Kinderbeihilfe, soweit diese gemäß § 3 Abs. 5 Oö. KUG 2000 eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.
§ 12
Kürzung wegen Dienstfreistellung
(1) Eine dem Landesbediensteten gewährte Dienstfreistellung gemäß § 110 und § 113a Oö. LBG oder § 30a und § 30d Oö. LVBG bewirkt eine Kürzung des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch diese Dienstfreistellung entfallen sollen.
(2) Abweichend vom § 5 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Landesbediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Bei der Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe von Landesbediensteten, die die Funktion des Bürgermeisters ausüben, sind die Zeiten nach § 113a Abs. 2 Z. 2 Oö. LBG oder § 30d Abs. 2 Z. 2 Oö. LVBG als Dienstzeit zu berücksichtigen. Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe eines Landesbediensteten, der Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 50 % zu kürzen.
(3) Überschreitet der Landesbedienstete im Durchrechnungszeitraum (§ 110 Abs. 2 Oö. LBG oder § 30a Abs. 2 Oö. LVBG) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Landesbedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom
§ 17 Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
(4) Unterschreitet der Landesbedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Aus-maß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber im Fall des § 110 Oö. LBG oder § 30a Oö. LVBG 50 % des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Landesbediensteten nachzuzahlen.
§ 13
Kürzung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
(1) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend, ist der Monatsbezug des Landesbediensteten um 10 % zu kürzen. §§ 51, 53 und 55 Oö. LVBG bleiben unberührt.
(2) Die Kürzung tritt abweichend vom § 5 für Beamte mit dem auf die Rechtskraft der Festsetzung der Dienstbeurteilung, für Vertragsbedienstete mit dem auf die Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf entsprechend lautenden Dienstbeurteilung folgt. Der Rechtskraft der Festsetzung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten.
§ 14
Kürzung wegen Suspendierung eines Beamten
(1) Der Monatsbezug des Beamten ist als Folge einer Suspendierung auf zwei Drittel oder auf das von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) festgesetzte Ausmaß für die Dauer der Suspendierung zu kürzen.
(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch geendet, ist die Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, dass der Beamte während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(3) Im Fall der Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße nach § 115 Abs. 1 Z. 2 Oö. LBG kann die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zur Vermeidung unbilliger Härten die gänzliche oder teilweise Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs anordnen.
§ 15
Kürzung wegen Freistellung
(1) Bei Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gemäß den §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG gebührt dem Landesbediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug einschließlich der Kinderbeihilfe in jenem Ausmaß, das seiner gehaltsrechtlichen Stellung und seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren gebühren nur während der Dienstleistungszeit, und zwar ungekürzt.
(2) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß oder die gehaltsrechtliche Stellung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, ist der für die Dauer der Rahmenzeit gebührende Monatsbezug einschließlich der Kinderbeihilfe neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(3) Scheidet der Landesbedienstete vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand aus, ist der während des abgelaufenen Teils der Rahmenzeit gebührende Monatsbezug und die Kinderbeihilfe unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(4) Scheidet der Beamte aus dem aktiven Dienststand aus, ist eine sich ergebende Rückforderung eines Übergenusses zunächst unter Anwendung des § 39 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes durch Abzug von den Ruhebezügen hereinzubringen. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG zu vollstrecken.
§ 16
Entfall des Monatsbezugs
(1) Der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe des Beamten entfallen
(2) Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der im Abs. 1 genannten Abwesenheiten bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Umfasst ein solcher Fall den ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug und die Kinderbeihilfe. Bereits ausbezahlter, nicht gebührender Monatsbezug und Kinderbeihilfe sind hereinzubringen.
(3) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 entfallen der Monatsbezug und die Kinderbeihilfe eines Beamten für die Dauer der Außerdienststellung bzw. Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abwesenheit die Außerdienststellung bzw. Dienstfreistellung tritt.
(4) Für Vertragsbedienstete gelten die entsprechenden Bestimmungen des Oö. LVBG.
§ 17
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen bei Beamten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, bei Vertragsbediensteten im Gerichtsweg hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist bei Beamten auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten oder wenn der damit verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würde.
§ 18
Verjährung
(1) Für Ansprüche nach diesem Landesgesetz gelten die Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind bei Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind bei Vertragsbediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(4) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten,
(1) Verwendungen, die eine Gruppe von Landesbediensteten betreffen, sind unter Anwendung der im § 22 genannten Grundsätze zu bewerten und durch Verordnung in eine Funktionslaufbahn einzureihen. Der Landesamtsdirektor ist in die Funktionslaufbahn LD 1 einzureihen.
(2) Unter einer Gruppe wird eine Mehrzahl von Landesbediensteten verstanden, deren Verwendungen gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen.
(3) Entstehen neue Gruppen von Landesbediensteten oder ändern sich bestehende Aufgaben, ist die Verordnung anzupassen. Wird durch eine Verordnungsänderung eine Gruppe von Landesbediensteten in eine niedrigere Funktionslaufbahn eingereiht, gilt § 26 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Diese Verordnungen dürfen zu Gunsten von Landesbediensteten auch rückwirkend erlassen werden.
§ 22
Bewertungsgrundsätze
(1) Bei der Bewertung und Einreihung von Verwendungen sind die mit der Verwendung verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist nach folgenden Bewertungskriterien zu bewerten:
(2) Die Bewertungskriterien bewegen sich in folgendem Rahmen:
(3) Bei der Bewertung sind die Kriterien "Wissen"
(Abs. 1 Z. 1), "Denkleistung" (Abs. 1 Z. 2) und "Verantwortung" (Abs. 1 Z. 3) in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu berücksichtigen. Dem Kriterium "Wissen" kommt im Vergleich zu den übrigen Kriterien der höhere, dem Kriterium "Verantwortung" der zweithöhere Stellenwert zu. Das Kriterium "Denkleistung" ist in Relation zum Kriterium "Wissen" zu setzen.
(4) Innerhalb des Kriteriums
(5) Die Landesregierung hat die im Abs. 2 genannten Abstufungen durch Verordnung näher zu regeln.
§ 23
Einreihung durch Einzelbewertung
(1) Wenn die Bewertung und Einreihung einer Verwendung nicht bereits in der Verordnung nach § 21 erfolgt ist, weil sie sich keiner Gruppe zuordnen lässt, ist die Verwendung von Amts wegen nach den im § 22 genannten Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die in der Verordnung nach § 21 enthaltenen Verwendungen im Einzelfall zu bewerten und in eine Funktionslaufbahn einzureihen.
(2) Auf Landesbedienstete, deren Einreihung durch Einzelbewertung erfolgte, ist im Fall einer nächträglichen Einreihung der Verwendung durch Verordnung § 26 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 24
Provisorische Einreihung
(1) Steht bei Aufnahme eines Landesbediensteten die voraussichtlich künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 25 Funktionslaufbahnen noch nicht vorgenommen werden, ist der Landesbedienstete provisorisch in eine Funktionslaufbahn einzureihen.
(2) Als Funktionslaufbahnen für eine provisorische Einreihung kommen die LD 16, LD 19, LD 22 und LD 25 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf
(3) Bei der provisorischen Einreihung in eine dieser Funktionslaufbahnen ist auf die bisherige Ausbildung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat diese besonderen Einreihungsvoraussetzungen für die provisorische Einreihung in einer Verordnung zu regeln.
§ 25
Besondere Verwendungsvoraussetzungen
Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Voraussetzungen für die Betrauung mit bestimmten Aufgaben (Verwendungen), vor allem die erforderliche Vor- und Ausbildung nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse festlegen.
§ 26
Verwendungsänderungen
(1) Ändert sich die Verwendung eines Landesbediens-teten, gebührt ihm der der neuen Verwendung (Funktionslaufbahn) entsprechende Gehalt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Hat der Landesbedienstete die Gründe für die Änderung seiner Verwendung nicht zu vertreten, gebührt ihm der Gehalt der bisherigen Gehaltsstufe seiner Funktionslaufbahn so lang weiter, bis dieser durch den Gehalt, der ihm in der neuen Funktionslaufbahn zustünde, erreicht wird.
(3) Gründe, die vom Dienstnehmer nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
Monatsbezug
§ 28
Gehaltshöhe
(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Funktionslaufbahn (LD) und die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Die 25 Funktionslaufbahnen werden in jeweils 15 Gehaltsstufen unterteilt.
(3) Der Gehalt beträgt:
in der Gehaltsstufe in der Funktionslaufbahn
(LD)
2524232221
Euro
11.185,581.213,641.245,901.283,041.325,77
21.209,351.238,421.271,921.310,441.354,77
31.233,111.263,201.297,941.337,831.383,76
41.256,881.287,981.323,951.365,231.412,76
51.280,641.312,761.349,971.392,631.441,76
61.304,401.337,541.375,991.420,031.470,75
71.328,171.362,321.402,001.447,421.499,75
81.351,931.387,111.428,021.474,821.528,75
91.375,701.411,891.454,041.502,221.557,74
101.399,461.436,671.480,051.529,621.586,74
111.423,221.461,451.506,071.557,021.615,74
121.446,991.486,231.532,091.584,411.644,73
131.470,751.511,011.558,111.611,811.673,73
141.494,521.535,801.584,121.639,211.702,72
151.518,281.560,581.610,141.666,611.731,72
in der Gehaltsstufe in der Funktionslaufbahn
(LD)
2019181716
Euro
11.374,901.431,361.496,331.571,041.656,94
21.405,641.464,211.531,581.609,051.698,15
31.436,381.497,061.566,831.647,061.739,35
41.467,121.529,911.602,071.685,071.780,56
51.497,861.562,761.637,321.723,071.821,76
61.528,601.595,601.672,571.761,081.862,97
71.559,341.628,451.707,811.799,091.904,17
81.590,081.661,301.743,061.837,101.945,38
91.620,821.694,151.778,301.875,101.986,58
101.651,561.727,001.813,551.913,112.027,79
111.682,301.759,851.848,801.951,122.069,00
121.713,041.792,691.884,041.989,132.110,20
131.743,781.825,541.919,292.027,142.151,41
141.774,531.858,391.954,542.065,142.192,61
151.805,271.891,241.989,782.103,152.233,82
in der Gehaltsstufe in der Funktionslaufbahn
(LD)
1514131211
Euro
11.755,701.869,291.999,962.150,172.322,91
21.800,611.918,422.053,882.209,692.388,83
31.845,531.967,542.107,802.269,212.454,74
41.890,442.016,672.161,732.328,732.520,66
51.935,352.065,802.215,652.388,252.586,57
61.980,262.114,922.269,572.447,772.652,49
72.025,172.164,052.323,502.507,292.718,40
82.070,092.213,182.377,422.566,802.784,31
92.115,002.262,312.431,342.626,322.850,23
102.159,912.311,432.485,272.685,842.916,14
112.204,822.360,562.539,192.745,362.982,06
122.249,732.409,692.593,112.804,883.047,97
132.294,642.458,812.647,042.864,403.113,89
142.339,562.507,942.700,962.923,923.179,80
152.384,472.557,072.754,882.983,443.245,71
in der Gehaltsstufe in der Funktionslaufbahn
(LD)
109876
Euro
12.521,602.750,163.012,873.315,043.662,57
22.594,932.831,843.104,373.417,733.778,12
32.668,262.913,533.195,863.520,423.893,67
42.741,582.995,213.287,363.623,104.009,21
52.814,913.076,903.378,853.725,794.124,76
62.888,243.158,583.470,353.828,484.240,31
72.961,563.240,263.561,843.931,164.355,86
83.034,893.321,953.653,344.033,854.471,41
93.108,223.403,633.744,834.136,544.586,96
103.181,543.485,323.836,334.239,224.702,51
113.254,873.567,003.927,824.341,914.818,06
123.328,203.648,684.019,324.444,604.933,61
133.401,523.730,374.110,814.547,285.049,16
143.474,853.812,054.202,314.649,975.164,71
153.548,183.893,744.293,804.752,665.280,26
in der Gehaltsstufe in der Funktionslaufbahn
(LD)
54321
Euro
14.062,194.521,785.050,335.658,096.357,06
24.192,574.669,165.217,265.847,626.572,46
34.322,944.816,545.384,186.037,156.787,86
44.453,324.963,925.551,116.226,687.003,26
54.583,695.111,305.718,046.416,217.218,67
64.714,075.258,685.884,976.605,747.434,07
74.844,445.406,066.051,906.795,277.649,47
84.974,825.553,446.218,836.984,807.864,87
95.105,195.700,826.385,767.174,338.080,27
105.235,575.848,206.552,697.363,878.295,68
115.365,945.995,586.719,627.553,408.511,08
125.496,326.142,966.886,557.742,938.726,48
135.626,696.290,347.053,487.932,468.941,88
145.757,076.437,727.220,418.121,999.157,29
155.887,446.585,107.387,348.311,529.372,69
§ 29
Anpassung von Beträgen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 30
Gehalt während des ersten Jahres
(1) Der Gehalt während des ersten Jahres im Landesdienst beträgt 95 % der im § 28 Abs. 3 festgelegten Gehaltsansätze jener LD, in die der Landesbedienstete eingereiht wird, soweit es sich nicht um eine zeitlich befristete Einreihung für Ausbildungszwecke handelt.
(2) Auf das erste Jahr im Sinn des Abs. 1 sind frühere Beschäftigungszeiten zum Land Oberösterreich anzurechnen, ausgenommen solche zu Ausbildungszwecken.
§ 31
Gehaltszulage
(1) Für besondere Tätigkeiten, die durch die Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn nicht abgegolten sind, kann eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn wichtige Interessen des Landes dies erfordern. Die Gehaltszulage eines Beamten ist ruhegenussfähig.
(2) Bei der Bemessung ist insbesondere auf die Art der besonderen Tätigkeit, die damit verbundenen Anforderungen sowie auf die bestehende Einreihung in eine bestimmte Funktionslaufbahn Bedacht zu nehmen.
(3) Die Gehaltszulage ist in einem Prozentsatz der Differenz zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe und Funktionslaufbahn, in der sich der Landesbedienstete befindet, zum Gehalt der jeweils nächsthöheren Funktionslaufbahn, bezogen auf die entsprechende Gehaltsstufe, festzusetzen und darf die volle Differenz nicht übersteigen.
(4) Ändern sich die Verwendung und die damit verbundenen besonderen Tätigkeiten des Landesbediensteten, ist die Gehaltszulage unter Anwendung des Abs. 2 neu zu bemessen oder, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen, einzustellen.
Nebengebühren
§ 32
Nebengebühren
(1) Ein Anspruch auf eine Nebengebühr besteht nur für Zeiträume, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. § 5 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 6 Abs. 1 und 3 und § 17 gelten sinngemäß.
(2) Die in den §§ 34 Abs. 1 bis 6 und 8, 35 Abs. 1 bis 4, 36, 37 und 38 angeführten Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist festzusetzen:
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Landesbedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der Landesbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Landesbedienstete den Dienst wieder antritt.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheids oder der Erledigung folgenden Monatsersten wirksam.
§ 33
Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung und Dienstfreistellung
(1) Für Zeiträume, in denen der Landesbedienstete
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 32 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 32 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 gilt.
§ 34
Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für verlängerten
Dienstplan
(1) Dem Landesbediensteten gebührt für Überstunden, die
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33fache Anzahl der für den Landesbediensteten gemäß § 64 Abs. 2 Oö. LBG oder § 23 Abs. 2 Oö. LVBG geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 65 Abs. 6 Oö. LBG oder § 24 Abs. 6
Oö. LVBG angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Landesbediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Landesbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn der §§ 69 Oö. LBG, 23 Abs. 7 Oö. LVBG, 13 und 13a Oö. MSchG, 9 und 10 Oö. EKUG 2000, 15g und 15h MSchG, 23 Abs. 6 MSchG sowie 9 und 10 EKUG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Landesbedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(9) Landesbediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 64 Abs. 6 Oö. LBG oder § 23 Abs. 6 Oö. LVBG gilt, gebührt für die über die 40- stündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(10) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Landesbedienstete gleicher Funktionslaufbahnen (LD) ist zulässig.
(11) Auf die Pauschalvergütung ist § 32 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 Z. 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
§ 35
Sonn- und Feiertagsabgeltung
(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem Landesbediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 34 Abs. 1 bis 6 und 8 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 34 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Landesbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Landesbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) § 34 Abs. 6 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Dem Landesbediensteten, der auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstplans an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagsgebühr.
(6) Die Höhe der Sonn- und Feiertagsgebühr ist unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbundene Belastung festzusetzen.
§ 36
Journaldienstvergütung, Bereitschaftsentschädigung
(1) Dem Landesbediensteten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 34 Abs. 1 bis 6 und 8 und 35 Abs. 1 bis 4 eine Journaldienstvergütung.
(2) Die Höhe der Journaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
(3) Dem Landesbediensteten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 36 Abs. 1 und 2 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(4) Dem Landesbediensteten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 36 Abs. 1 und 2 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(5) Dem Landesbediensteten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 36 Abs. 1 und 2 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
§ 37
Aufwandsvergütung
(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwands, der einem Landesbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift geregelt.
§ 38
Dienstvergütung
(1) Landesbediensteten kann eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn sie
(2) Bei der Bemessung der Dienstvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der besonderen Erschwernis, der besonderen Gefahr und der anspruchsvollen Zusatzleistung angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei der Zuerkennung der Dienstvergütung sind jedenfalls die Erschwernisabgeltung (Abs. 1 Z. 1) und Gefahrenabgeltung (Abs. 1 Z. 2) gesondert auszuweisen.
§ 39
Gehalt der im Ausland verwendeten
Landesbediensteten
(1) Dem Landesbediensteten gebührt, solang er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings (Euro) im Inland zur Kaufkraft des Schillings (Euro) im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Landesbediensteten zu bemessen. Sie ist in einem Prozentsatz des Monatsbezugs, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung festzusetzen.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungsvergütung und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
(4) Die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(5) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungsvergütung und den Auslands-aufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der Landesbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
(6) Die Auslandsverwendungsvergütung gebührt dem Landesbediensteten während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG, § 25a Oö. LVBG, §§ 13 und 13a
Oö. MSchG, §§ 9 und 10 Oö. EKUG 2000, §§ 15g und 15h MSchG oder §§ 8 und 9 EKUG in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den diese Maßnahme gilt.
(7) Neu zu bemessen ist
(8) Der Landesbedienstete hat seiner Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungsvergütung oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
(9) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:
(10) Dem Landesbediensteten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
(11) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungsvergütung, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsvergütung und sind von der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber zu bemessen.
Pensionsvorsorge für Beamte
§ 40
Pensionsbeitrag
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug des Beamten. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von der Sonderzahlung zu entrichten.
(3) Für Zeiträume, in denen
(4) Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens 3.226,67 Euro (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108b ASVG durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzubezahlen. In diesem Fall kann die Landesregierung
aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrags gedeckt sind.
(8) Der nach § 110 Abs. 1 oder 3, § 112 oder § 113a Abs. 1 Oö. LBG freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
(9) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 12 Abs. 2 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
§ 41
(Verfassungsbestimmung)
Pensionskassenbeitrag
(1) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamten als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3 % der Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 40 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstge-beranteils an die Pensionskasse entrichten.
(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich sind die Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(4) Für Vertragsbedienstete gilt § 56a Oö. LVBG.
Sonstige Leistungen
§ 42
Belohnung
(1) Landesbediensteten können in einzelnen Fällen für außergewöhnliche Dienstleistungen Belohnungen zuerkannt werden.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.
§ 43
Sachleistungen
(1) Werden einem Landesbediensteten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Anschaffungs- und Erhaltungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Landesregierung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall festgesetzt.
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Landesbediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
§ 44
Entschädigung für Nebentätigkeit
(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein Landesbediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seiner Verwendung obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für das Land in einem anderen Wirkungskreis ausübt.
(2) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrags maßgebend sind, gebührt dem Landesbediensteten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen ist.
§ 45
Abfertigung
(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem
(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 45 Abs. 3,
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 45 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe.
(3) Nimmt ein Beamter Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch, ist die Abfertigung auf der Grundlage des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu berechnen, der der gehaltsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht.
(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 45 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Summe der während der Dauer des Ruhestands empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestands entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(5) Wird ein Beamter, der gemäß § 45 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, hat er dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 45 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
(6) Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 47
Jubiläumszuwendung
(1) Dem Landesbediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200 % des Monatsbezugs einschließlich der Kinderbeihilfe gewährt werden, welcher der gehaltsrechtlichen Stellung des Landesbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:
(3) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt.
(4) Hat der Landesbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
(5) Bei teilzeitbeschäftigten Landesbediensteten ist die Jubiläumszuwendung nach jenem Teil des der Einstufung entsprechenden Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(6) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung oder die Aufnahme des Beamten in eine Pensionskasse nach § 41 Abs. 1 schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus.
(7) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung oder der Aufnahme in eine Pensionskasse gemäß § 41 Abs. 1 und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei entsprechender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:
Zeitraum zwischenProzentsatz der
Beitritt/Aufnahme undauszubezahlenden
Fälligkeit derJubiläumszuwendung
Jubiläumszuwendung
8 bis 9 Jahre10 %
7 bis 8 Jahre20 %
6 bis 7 Jahre30 %
5 bis 6 Jahre40 %
4 bis 5 Jahre50 %
3 bis 4 Jahre60 %
2 bis 3 Jahre70 %
1 bis 2 Jahre80 %
bis zu 1 Jahr90 %
§ 48
Treuebelohnung
(1) Dem Beamten, der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen (§ 107 Oö. LBG) oder durch Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 Oö. LBG) aus dem Dienststand ausscheidet und in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste - sofern der Beamte nicht auf Grund eines Erkenntnisses einer Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde - eine Treuebelohnung. Fallen in die für die Treuebelohnung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen der Monatsbezug des Beamten wegen mangelnden Arbeitserfolgs gemäß § 13 gekürzt war bzw. ist, ist die Treuebelohnung entsprechend zu kürzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Treuebelohnung beträgt bei einer
Dienstzeit
von mindestens 25 Jahren ............................ 100 %,
von mindestens 35 Jahren ............................ 200 %,
von mindestens 40 Jahren ............................ 250 % und
von mindestens 45 Jahren ............................ 300 %
des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe, der der gehaltsrechtlichen
Stellung des Landesbediensteten für den Monat entspricht, in dem
oder mit dessen Ablauf er aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Die Dienstzeit von 25, 35, 40 oder 45 Jahren gilt bereits an dem
dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt.
(4) Die Treuebelohnung beträgt ab dem vollendeten
Lebensjahr ......... 100 % der Bemessungsgrundlage,
Lebensjahr ......... 125 % der Bemessungsgrundlage.
Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (Abs. 1) und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein
(5) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 und 2 zählen die im § 47 Abs. 2 angeführten Zeiten.
(6) Die Treuebelohnung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand auszuzahlen.
(7) Hat der Beamte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treuebelohnung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Treuebelohnung ausgezahlt wurde, ist die Treuebelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.
(8) Scheidet der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, gelten die Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Treuebelohnung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt.
(9) Scheidet ein reaktivierter Beamter aus dem Dienststand aus, vermindert sich die Treuebelohnung um eine seinerzeit bereits bezogene Treuebelohnung.
Sozialleistungen und Kinderbeihilfe
§ 49
Sozialleistungen
(1) Der Dienstgeber kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Landesbediensteten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren.
(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.
§ 50
Kinderbeihilfe
(1) Eine Kinderbeihilfe von 15 Euro monatlich gebührt - soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, wenn der Landesbedienstete oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat:
(2) Ein Landesbediensteter hat keinen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderbeihilfe.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderbeihilfe nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Beihilfe oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt die Kinderbeihilfe nur dem Landesbediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Landesbediensteten vor.
(4) Dem Haushalt des Landesbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Landesbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung oder Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Der Landesbedienstete ist verpflichtet, die Gewährung, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluss der entsprechenden Nachweise binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids oder der Mitteilung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 seiner Dienstbehörde bzw. seinem Dienstgeber zu melden.
(6) § 5 gilt mit der Abweichung, dass die Kinderbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, frühestens jedoch ab dem Anspruch auf den Monatsbezug, gebührt.
Anpassung des Dienstrechts, Optionsrecht, Verweisungen
§ 51
Anwendbarkeit des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
(1) Auf Landesbeamte gemäß § 2 sind die §§ 4 Abs. 2 bis 5, 5 Abs. 6 letzter Satz, 11, 12, 26, 29 bis 37, 39 bis 45, 69 letzter Satz und 72 Abs. 1 Z. 2 lit. c und Abs. 7 letzter Satz des Oö. Landesbeamtengesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Landesbeamte gemäß § 2 sind die nachstehenden Bestimmungen des Oö. Landesbeamtengesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Abstufung nach Funktionslaufbahnen und Verwendungen Bedacht zu nehmen. Die Beamten haben das Recht, diese Amtstitel, soweit dies sprachlich möglich ist, in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu führen.
(2) Der Beamte oder Bewerber um die Pragmatisierung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Dienstbehörde auf das Recht, Amtstitel zu führen, verzichten."
(1) Auf Vertragsbedienstete gemäß § 2 sind die §§ 1 Abs. 1, 15 bis 22, 23 Abs. 7 letzter Satz, 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, 28, 31, 32 und 34 Abs. 6 letzter Satz des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes nicht anzuwenden.
(2) Auf Vertragsbedienstete gemäß § 2 sind die nachstehenden Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
§ 54
(1) Auf Landesbedienstete gemäß § 2 ist § 5 Abs. 2 des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verweises "§ 7 Abs. 1, 3 und 4 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes" der Verweis
"§ 6 Abs. 1 und 3 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001" tritt.
(2) Im § 3 Abs. 5 tritt an Stelle der "Kinderzulage" die "Kinderbeihilfe".
§ 55
Anwendbarkeit des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Auf Landesbedienstete gemäß § 2 sind die nachstehenden Bestimmungen des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(1) Landesbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits im Landesdienst stehen und nicht vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 2), können bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes anzuwenden sind. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr der Landesbedienstete eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Bei Beamten hat die Dienstbehörde im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags.
(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 28) des Landesbediensteten nach seinem bisherigen Vorrückungsstichtag (§ 32 Oö. LVBG, § 12 Oö. Landes-Gehaltsgesetz). Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 32 Abs. 6 oder 7 oder § 12 Abs. 6 oder 7 Oö. Landes-Gehaltsgesetz gekürzt worden sind, ist die gehaltsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten.
(4) Die Abgabe einer Erklärung im Sinn des Abs. 1 ist nur einmal zulässig. Sie wirkt ab dem auf die Zustellung der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Abs. 2 wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.
(5) Hat sich im Fall der Rückwirkung gemäß Abs. 4 die Verwendung des Landesbediensteten seit dem Tag der Abgabe der Erklärung nach Abs. 4 derart geändert, dass er in eine andere Funktionslaufbahn einzureihen wäre, ist im Bescheid bzw. Schreiben gemäß Abs. 2 auszusprechen, welche geänderte Einreihung ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Abs. 2 sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der Landesbedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung seiner tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Abs. 1 schriftlich widerruft.
(7) Beamte können im Fall der Option ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen.
(8) Für Beamte, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, finden die §§ 40, 47 und 53 Z. 1 und Z. 4 dieses Landesgesetzes keine Anwendung. Für diese Beamten gelten die entsprechenden Bestimmungen des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
(9) (Verfassungsbestimmung) Für Beamte, die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, findet § 41 dieses Landesgesetzes keine Anwendung. Für diese Beamten gilt die entsprechende Bestimmung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
§ 58
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Artikel II
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 22/2001, wird wie folgt geändert:
§§ 97 bis 105a lauten:
"§ 97 Dienstbeurteilung
§ 98 Dienstbeschreibung als Grundlage für die
Dienstbeurteilung
§ 99 Leistungshinweis
§ 100 Mitteilung an den Beamten
§ 101 Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
§ 102 Festsetzung der Dienstbeurteilung
§ 103 Festsetzung durch die Beurteilungskommission
§ 104 Beurteilungskommission
§ 105 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
§ 105a Leitungsfunktionen"
eingefügt:
"§ 155a Übergangsbestimmung zum Oö. Gehaltsreformgesetz".
2.Der 10. Abschnitt lautet:
"10. ABSCHNITT
Dienstbeurteilung
§ 97
Dienstbeurteilung
(1) Beamte sind in den ersten neun Jahren ab Eintritt in den Landesdienst alle drei Jahre, sodann alle fünf Jahre von Amts wegen zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum ist jeweils das letzte Kalenderjahr. Die Festsetzung der Dienstbeurteilung (§ 102) hat jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu erfolgen.
(2) Der Beamte ist nicht zu beschreiben und zu beurteilen, wenn er länger als die Hälfte des Beurteilungszeitraums nach Abs. 1 keinen Dienst versehen hat. Die Beurteilung hat für jenen nächstfolgenden Beurteilungszeitraum nach Abs. 1 zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst versehen wurde.
(3) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen abweichend vom Abs. 1 eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate - einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist - heranzuziehen sind. Anlass-beurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen. Würden sich Beurteilungszeiträume von Anlassbeurteilungen überschneiden, verschiebt sich der zweite Beurteilungszeitraum entsprechend.
(4) Für den Fall, dass eine Anlassbeurteilung erfolgen soll oder für den Fall, dass die letzte Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend lautet, ist abweichend vom Abs. 2 eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung nur zulässig, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(5) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(6) Der Beamte ist auf seinen Antrag unter Beachtung der Frist des § 102 Abs. 2 zu beurteilen, wenn er geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er nicht nach Abs. 1 zu beurteilen ist oder nicht nach Abs. 3 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei.
§ 98
Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung
(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.
(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten.
(3) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
(4) War der Beamte während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Beamte während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der letzte unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.
(5) Tritt in der Person des für die Dienstbeschreibung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, so hat der bisher für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen.
§ 99
Leistungshinweis
(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Beamte vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Beamte nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 97 Abs. 3 letzter Satz, 4 und 5 gelten sinngemäß.
§ 100
Mitteilung an den Beamten
(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat diese dem Beamten zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm nachweislich zu besprechen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(2) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
§ 101
Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Beamten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt
(3) Dienststellen im Sinn des Abs. 2 sind die Abteilungen und sonstigen Gliederungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde sowie die Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbstständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, soweit organisationsrechtlich nicht anderes bestimmt ist.
§ 102
Festsetzung der Dienstbeurteilung
(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend, ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig.
(3) Das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ hat die Dienstbeurteilung unverzüglich der Dienstbehörde zu übermitteln und sie dem Beamten schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(4) Stellt der Beamte binnen 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 keinen Antrag nach § 103 Abs. 1, wird die Dienstbeurteilung endgültig.
§ 103
Festsetzung durch die Beurteilungskommission
(1) Wurde der Beamte mit nicht entsprechend beurteilt, hat die Beurteilungskommission auf Antrag des Beamten die Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen. Wurde der Beamte in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt, hat die Beurteilungskommission von Amts wegen die letzte Dienstbeurteilung zu überprüfen und mit Bescheid die endgültige Dienstbeurteilung festzusetzen.
(2) Wurde gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet, kann das Verfahren vor der Beurteilungskommission bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens unterbrochen werden, wenn dies für die Dienstbeurteilung von Bedeutung ist.
(3) Gegen Bescheide der Beurteilungskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
§ 104
Beurteilungskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Beurteilungskommission einzurichten. Die Beurteilungskommission hat festzustellen, ob der Beamte im Beurteilungszeitraum das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht hat oder nicht. Der Beamte und die zur Festsetzung der Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Organe sind zu hören.
(2) Die Beurteilungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung ein Mitglied als Vorsitzenden zu bestimmen und für jedes Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen definitive Landesbeamte sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der beruflichen Vertretung der Landesbeamten angehören.
(3) Vor der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat die Landesregierung die berufliche Vertretung der Landesbeamten zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von zwei Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern zu geben. Der Vorsitzende, die für diesen bestellten Ersatzmitglieder und wenigstens zwei weitere Mitglieder sowie deren Ersatzmitglieder müssen rechtskundig sein.
(4) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Beurteilungskommission dürfen nicht bestellt werden:
(5) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission ruht in den Fällen
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Beurteilungskommission endet mit
(7) Scheiden Mitglieder (Ersatzmitglieder) während ihrer Funktionsdauer aus der Beurteilungskommission aus, sind, falls erforderlich, für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.
(9) Die Mitglieder der Beurteilungskommission haben bei der Ausübung ihrer Funktion strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Die Beurteilungskommission hat insbesondere auch auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten Bedacht zu nehmen.
(10) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission sind berechtigt, vor den Sitzungen in die Beurteilungsunterlagen Einsicht zu nehmen.
(11) Die Beurteilungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(12) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Beurteilungskommission haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der Aufgaben festzusetzen.
(13) Geschäftsstelle der Beurteilungskommission ist das Amt der Landesregierung. Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen der Beurteilungskommission Protokollführer beizustellen. Die Protokollführer haben Anspruch auf eine Entschädigung. Der zweite Satz des Abs. 12 gilt sinngemäß.
§ 105
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
Der Beamte, der in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.
§ 105a
Leitungsfunktionen
Die §§ 97 bis 105 gelten nicht für befristet bestellte Leiter nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen des Landes."
"§ 155a
Übergangsbestimmung zum Oö. Gehaltsreformgesetz
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, sind die nachstehenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(2) Beamte, die in den letzten drei Kalenderjahren vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes zu beurteilen, die übrigen binnen fünf Jahren.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes mit "ausgezeichnet" rechtskräftig festgesetzten Beurteilungen gelten ab diesem Zeitpunkt als mit "sehr zufriedenstellend" festgesetzt, die mit "sehr gut" festgesetzten als "zufriedenstellend", die mit "gut" und "entsprechend" festgesetzten als "wenig zufriedenstellend" und die mit "nicht entsprechend" festgesetzten als "nicht zufriedenstellend".
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Gehaltsreformgesetzes bei den Dienstbeurteilungskommissionen bereits anhängige Beurteilungsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 97 bis 105 Oö. LBG in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes zu Ende zu führen."
Artikel III
Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2001, wird wie folgt geändert:
"(1) Dem Beamten, der eine bestimmte Dienstbeurteilung aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulage. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Dienstbeurteilung festzulegen, ab der eine Leistungszulage gebührt."
8.Nach § 30d Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt, die bisherigen Abs. 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung "(3)", "(4)" und "(5)":
"(2) Weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, wird die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten."
Artikel IV
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2001, wird wie folgt geändert:
Eintragungen zu den §§ 60a bis 60g eingefügt:
"1a. ABSCHNITT Dienstbeurteilung
§ 60a Dienstbeurteilung
§ 60b Dienstbeschreibung als Grundlage für die
Dienstbeurteilung
§ 60c Leistungshinweis
§ 60d Mitteilung an den Vertragsbediensteten
§ 60e Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
§ 60f Festsetzung der Dienstbeurteilung
§ 60g Leitungsfunktionen"
"§ 78a Übergangsbestimmungen zum Oö. Gehaltsreformgesetz"
2.§ 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 lauten:
"1.Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Monatsentgelts
zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, dann ist bei der Festsetzung auf diese Vereinbarung Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Bundesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf;
"(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsentgelts durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt."
"1a. ABSCHNITT
Dienstbeurteilung
§ 60a
Dienstbeurteilung
(1) Vertragsbedienstete sind in den ersten neun Jahren ab Eintritt in den Landesdienst alle drei Jahre, sodann alle fünf Jahre von Amts wegen zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum ist jeweils das letzte Kalenderjahr. Die Festsetzung der Dienstbeurteilung (§ 60f) hat jeweils bis zum 31. März des Folgejahrs zu erfolgen.
(2) Der Vertragsbedienstete ist nicht zu beschreiben und zu beurteilen, wenn er länger als die Hälfte des Beurteilungszeitraums nach Abs. 1 keinen Dienst versehen hat. Die Beurteilung nach Abs. 1 hat für jenen nächstfolgenden Beurteilungszeitraum zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst versehen wurde.
(3) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen abweichend vom Abs. 1 eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate - einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist - heranzuziehen sind, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen. Würden sich Beurteilungszeiträume von Anlassbeurteilungen überschneiden, verschiebt sich der zweite Beurteilungszeitraum entsprechend.
(4) Für den Fall, dass eine Anlassbeurteilung erfolgen soll oder für den Fall, dass die letzte Dienstbeurteilung auf nicht entsprechend lautet und keine Kündigung erfolgt, ist abweichend vom Abs. 2 eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.
(5) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Vertragsbediensteten ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.
(6) Der Vertragsbedienstete ist über sein Ansuchen unter Beachtung der Frist des § 67f Abs. 2 zu beurteilen, wenn er geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er nicht nach Abs. 1 zu beurteilen ist oder nicht nach Abs. 3 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei.
§ 60b
Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung
(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen.
(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Vertragsbediensteten.
(3) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
(4) War der Vertragsbedienstete während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der Vertragsbedienstete während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der letzte unmittelbare Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.
(5) Tritt in der Person des für die Dienstbeschreibung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, so hat der bisher für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte alle für die Dienstbeschreibung maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen.
§ 60c
Leistungshinweis
(1) Lässt die Leistung eine auf nicht entsprechend lautende Dienstbeurteilung erwarten, ist der Vertragsbedienstete vom zuständigen Vorgesetzten schriftlich und unverzüglich darauf hinzuweisen.
(2) Ist ein Leistungshinweis nach Abs. 1 erfolgt, ist der Vertragsbedienstete nach sechs Kalendermonaten von Amts wegen für die letzten zwölf Kalendermonate zu beurteilen. § 60a Abs. 3 letzter Satz, 4 und 5 gelten sinngemäß.
§ 60d
Mitteilung an den Vertragsbediensteten
(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat diese dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm nachweislich zu besprechen.
(2) Dem Vertragsbediensteten ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
§ 60e
Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
(1) Der für die Dienstbeschreibung zuständige unmittelbare Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Vertragsbediensteten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt
(3) Dienststellen im Sinn des Abs. 2 sind die Abteilungen und sonstigen Gliederungen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Agrarbezirksbehörde sowie die Anstalten, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbstständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, soweit organisationsrechtlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 60f
Festsetzung der Dienstbeurteilung
(1) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
(2) Lautet die Dienstbeurteilung auf "nicht entsprechend", ist, sofern nicht von der Kündigung gemäß § 53 Abs. 2 Z. 3 Oö. LVBG Gebrauch gemacht wird, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Abs. 3 zulässig, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist.
(3) Das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ hat diese unverzüglich der Personalabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung bzw. der Personalstelle zu übermitteln und dem Vertragsbediensteten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 60g
Leitungsfunktionen
Die §§ 60a bis 60f gelten nicht für befristet bestellte Leiter nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sowie für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder gleichartige zur Vertretung befugte Organe von rechtlich verselbstständigten Anstalten, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen des Landes."
5.Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt:
"§ 78a
Übergangsbestimmungen zum Oö. Gehaltsreformgesetz
(1) Auf Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Juli 2001 in den Landesdienst eingetreten sind und keine Optionserklärung gemäß § 57 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 wirksam abgegeben haben, sind nachstehende Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(2) Vertragsbedienstete, die in den letzten drei Kalenderjahren vor Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes nicht beurteilt wurden, sind erstmals binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Oö. Gehaltsreformgesetzes zu beurteilen, die übrigen Vertragsbediensteten binnen fünf Jahren."
Artikel V
Änderung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift
Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 47/1994, wird wie
folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
"§ 3a
Fahrtkostenzuschuss
(1) Dem Bediensteten gebührt ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 0,50 S je Fahrtkilometer (Hinfahrt und Rückfahrt), wenn
(2) Der Fahrtkostenanteil, den der Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), entspricht der Entschädigung für die ersten zehn und ab dem 61. Fahrtkilometer je Fahrtstrecke.
(3) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrags nach Abs. 1 bis 2.
(4) Der Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkos-tenzuschuss ausgeschlossen, solang er
(5) Der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss wird durch einen Urlaub, währenddessen der Bedienstete den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht der Fahrtkostenzuschuss von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Bedienstete den Dienst wieder antritt.
(6) Der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung im Sinn des § 20 Oö. Landes-Gehaltsgesetz bzw. als Aufwandsvergütung im Sinn des § 37 Oö. Ge-haltsgesetz 2001."
Artikel VI
Änderung des Oö. Karenzurlaubsgeldgesetzes 2000
§ 5 Abs. 3 lautet:
"(3) Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf eines Monats die Höhe des Karenzurlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Karenzurlaubsgeldes durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt."
Artikel VII
Änderung
des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Artikel VIII
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) §§ 41 und 57 Abs. 9 Oö. Gehaltsgesetz 2001 sowie § 104 Abs. 8 Oö. LBG treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(3) In den Fällen, in denen andere Landesgesetze (z.B. §§ 2 Abs. 1 und 77 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982 und § 2 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz) die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesbeamten oder der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich für anwendbar erklären, gilt Folgendes:
"(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt
in der Gehaltsstufe in der Funktionslaufbahn
(LD)
109876
Schilling
134.69837.84341.45845.61650.398
235.70738.96742.71747.02951.988
336.71640.09143.97648.44253.578
437.72541.21545.23549.85555.168
538.73442.33946.49451.26856.758
639.74343.46347.75352.68158.348
740.75244.58749.01254.09459.938
841.76145.71150.27155.50761.528
942.77046.83551.53056.92063.118
1043.77947.95952.78958.33364.708
1144.78849.08354.04859.74666.298
1245.79750.20755.30761.15967.888
1346.80651.33156.56662.57269.478
1447.81552.45557.82563.98571.068
1548.82453.57959.08465.39872.658
in der Gehaltsstufe in der Funktionslaufbahn
(LD)
54321
Schilling
155.89762.221 69.494 77.857 87.475
257.69164.249 71.791 80.465 90.439
359.48566.277 74.088 83.073 93.403
461.27968.305 76.385 85.681 96.367
563.07370.333 78.682 88.289 99.331
664.86772.361 80.979 90.897102.295
766.66174.389 83.276 93.505105.259
868.45576.417 85.573 96.113108.223
970.24978.445 87.870 98.721111.187
1072.04380.473 90.167101.329114.151
1173.83782.501 92.464103.937117.115
1275.63184.529 94.761106.545120.079
1377.42586.557 97.058109.153123.043
1479.21988.585 99.355111.761126.007
1581.01390.613101.652114.369128.971
(5) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und Verfahren zur Bestellung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Organe dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen bzw. durchgeführt werden; derartige Verordnungen bzw. Bestellungen werden aber frühestens mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam.
Die Erste PräsidentinDer Landeshauptmann:
des Oö. Landtags:
Angela Orthner Dr. Pühringer
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