Landesgesetz, mit dem das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landesbeamten- Pensionsgesetz, das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, das Oö. Mutterschutzgesetz, das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988, das Oö. Landes- Personalvertretungsgesetz und das Oö. Nebengebührenzulagengesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2000)
LGBL_OB_20010330_24Landesgesetz, mit dem das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landesbeamten- Pensionsgesetz, das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, das Oö. Mutterschutzgesetz, das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988, das Oö. Landes- Personalvertretungsgesetz und das Oö. Nebengebührenzulagengesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2000)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/2001 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 24
Landesgesetz,
mit dem
das Oö. Landes-Gehaltsgesetz,
das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz,
das Oö. Objektivierungsgesetz 1994,
das Oö. Mutterschutzgesetz,
das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998,
das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988,
das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz
und das Oö. Nebengebührenzulagengesetz
geändert werden
(Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2000)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes
Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 94/1999, wird wie folgt geändert:
"Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder
Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt."
"(1) Die Vorrückung wird gehemmt
(1) Ist bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Die Ergänzungszulage ist gegebenenfalls an die jeweiligen Verhältnisse anzupassen.
(2) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen Verwendungszulagen, dem Gehalt zuzurechnen."
18.§ 13 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 2a (neu) lauten:
"(1) Der Monatsbezug eines Beamten ist als Folge einer Suspendierung (§ 131 Oö. LBG) auf zwei Drittel oder auf das von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) festgesetzte Ausmaß für die Dauer der Suspendierung zu kürzen.
(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch geendet, ist die Nachzahlung der gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, dass der Beamte während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(2a) Im Fall der Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße nach § 115 Abs. 1 Z. 2 Oö. LBG kann die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zur Vermeidung unbilliger Härten die gänzliche oder teilweise Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs anordnen."
"(11) Bei Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gemäß den §§ 70a und 70b Oö. LBG gebührt dem Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung und seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren - mit Ausnahme der Jubiläumszuwendung - gebühren nur während der Dienstleistungszeit, und zwar ungekürzt.
(12) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(13) Scheidet der Beamte vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienst oder aus dem Dienststand aus, sind die während des abgelaufenen Teils der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Forderung des Landes kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine sich daraus ergebende Forderung des Landes ist zunächst unter Anwendung des § 39 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG zu vollstrecken."
"(2a) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt."
28.Dem § 20c wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Bei Beamten, welche bereits während des Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Land einer Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete des Landes beigetreten sind, gilt als Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 20c Abs. 4 der Tag des Beitritts zur Pensionskasse während des Vertragsbedienstetenverhältnisses."
29.§ 20d Abs. 1 lautet:
"(1) Dem Beamten, der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen (§ 107 Oö. LBG) oder durch Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 Oö. LBG) aus dem Dienststand ausscheidet, in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste - sofern der Beamte nicht auf Grund eines Erkenntnisses einer Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde - eine Treuebelohnung. Fallen in die für die Treuebelohnung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen der Beamte keine Leistungszulage bezogen hat, ist die Treuebelohnung entsprechend zu kürzen."
30.Nach § 20d Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Die Dienstzeit von 25, 35, 40 oder 45 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt."
31.§ 21 Abs. 6 lautet:
"(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG, §§ 13 und 13a Oö. MSchG, §§ 9 und 10 Oö. EKUG 2000 oder §§ 15g und 15h MSchG in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den diese Maßnahme gilt."
32.§ 22 Abs. 4 lautet:
"(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen eines
"(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich sind die Bestimmungen des BPG anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist."
"(3) Nimmt ein Beamter Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch, ist die Abfertigung auf Grundlage des Monatsbezugs zu berechnen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht."
38.§ 30a Abs. 6 lautet:
"(6) Für Zeiträume, in denen der Beamte Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG oder §§ 13 und 13a Oö. MSchG bzw. §§ 15g und 15h MSchG oder §§ 9 und 10 Oö. EKUG 2000 in Anspruch nimmt, ist der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage um den Überstundenzuschlag zu kürzen."
39.§ 30b und 30c lauten:
"§ 30b
Pflegedienstzulage
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. Nr. 108/1997, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1.für Pflegehelfer und sonstige Sanitätshilfsdienste mit
abgeschlossener Ausbildung584 S 2.für Beamte der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie
des medizinisch-technischen Fachdienstes, Pflegedirektoren, Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Direktoren von Akademien für gehobene medizinisch-technische Dienste und die Direktoren der Hebammenakademien1.532 S 3.für Beamte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich der Hebammen 1.839 S.
§ 30c
Pflegedienst-Chargenzulage
(1) Beamten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und des Fachdienstes der Hebammen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn der Gesetze berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
(3) Die Pflegedienst-Chargenzulage erhöht sich jeweils um jenen Prozentsatz, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erhöht."
"Eine in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C, der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B und der Dienstklassen VII und VIII der Verwendungsgruppe A verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet."
(1) § 10 Abs. 1 Z. 4 ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung nach Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 durchgeführt wurde.
(2) Auf Beamte, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind § 12 Abs. 2 Z. 2 und Z. 4 lit. d und e in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel II
Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensions-gesetzes
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 94/1999, wird wie folgt geändert:
"(3) Als Beitragsmonat im Sinn des Abs. 1 Z. 1 gilt auch die Zeit eines Karenzurlaubs im Sinn des § 22 Abs. 4 Z. 1. Für die Ermittlung der fiktiven Beitragsgrundlage ist der letzte volle Monatsbezug heranzuziehen."
"(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten
"Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf
Waisenversorgungsgenuss, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage zu berücksichtigen gewesen ist und der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes überwiegend für die Kosten des Unterhalts aufgekommen ist."
"(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 % und für jede Vollwaise 36 % des Ruhegenusses, der dem Beamten
(1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Landesgesetz zum 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22.500 S monatlich, ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend vom § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Landesgesetz - mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage - und nach dem Oö. Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z. 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 3 bis 5 ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Abs. 1 Z. 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhen."
Artikel III
Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994
Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102, wird wie folgt geändert:
1.§ 8 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen."
2.§ 10 Abs. 7 lautet:
"(7) Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht
(1) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, dass
(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor dem Inhaber der Funktion bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird.
(3) Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.
(4) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 hat der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor die Begutachtungskommission mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung zu
befassen.
(5) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Sie kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion von der Begutachtungskommission zu hören.
(6) Das Gutachten der Begutachtungskommission hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion
(7) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat dem Inhaber der Funktion
"(1) Der Bestellung der Leiter in bzw. von sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Landes, insbesondere auch der ärztlichen Leiter sowie Abteilungs- und Institutsleiter in Krankenanstalten des Landes, hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung voranzugehen."
5.§ 13 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen. Diese Bestimmung gilt nicht für den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Oö. Verwaltungssenats."
§ 12 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landeshauptmanns bzw. des Landesamtsdirektors die Landesregierung zuständig ist."
Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 bereits befristet bestellten Leiter gelten als befristet auf fünf Jahre bestellt, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer letzten Bestellung."
Artikel IV
Änderung des Oö. Mutterschutzgesetzes
Das Oö. Mutterschutzgesetz, LGBl. Nr. 122/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/1996 wird wie folgt geändert:
"(6) Der Karenzurlaub muss mindestens drei Monate betragen."
4.Dem § 10 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
"(7) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubs der Dienstbehörde bis zum Ende der Frist des § 4 Abs. 1 bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Die Dienstnehmerin kann spätestens drei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubs bekanntgeben, dass sie den Karenzurlaub verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 trotzdem gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(8) Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch die Mutter beendet, endet der Karenzurlaub nach diesem Landesgesetz. Die Dienstnehmerin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Landesgesetz gewährten Karenzurlaubs als gegen Entfall der Bezüge im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es die Dienstbehörde verlangt, hat die Dienstnehmerin den Dienst vorzeitig anzutreten."
5.§ 11 lautet:
"§ 11
Teilung des Karenzurlaubs zwischen Mutter und Vater
(1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil des Karenzurlaubs der Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem im § 10 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub einen Monat vor dem im § 10 Abs. 1 bzw. § 11a Abs. 1 letzter Satz genannten Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubs des Vaters der Dienstbehörde Beginn und Dauer des Karenzurlaubs bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden.
(4) Im Übrigen sind § 10 Abs. 2 und 3, § 11b und § 15 anzuwenden."
6.Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
"§ 11a
Aufgeschobener Karenzurlaub
(1) Der Dienstnehmerin kann auf ihr Verlangen gewährt werden, dass sie drei Monate ihres Karenzurlaubs aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetriebes und der Anlass der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Das Verlangen ist spätestens zu den im § 10 Abs. 7 oder § 11 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekanntzugeben. Aufgeschobener Karenzurlaub kann jedoch nur dann genommen werden, wenn der Karenzurlaub nach den §§ 10 oder 11 spätestens
(2) Ist der noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenzurlaub länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubs gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch des aufgeschobenen Karenzurlaubs.
(3) Der Beginn des nach Abs. 1 gewährten aufgeschobenen Teiles des Karenzurlaubs ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben.
(4) Lehrerinnen können einen aufgeschobenen Karenzurlaub nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen."
7.Nach § 11a (neu) wird folgender § 11b eingefügt:
"§ 11b
Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Die §§ 10 bis 11a sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an, oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Der Karenzurlaub beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft nach § 2 Abs. 4 tritt die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der behördlichen Verständigung über die Zusage der Übergabe und der Erklärung, ein Kind in Pflege nehmen zu wollen. In beiden Fällen hat die Mitteilung weiters zu enthalten, ob die Gewährung eines Karenzurlaubs oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 13a verlangt wird."
"Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder
Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nimmt."
"(5) Im Übrigen sind § 10 Abs. 2 und 3, § 11b und § 15 anzuwenden."
"(1) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte (Teilzeitbeschäftigung) bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin kann aber über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(2) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem Landesgesetz, dem Oö. EKUG 2000 oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(3) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend vom Abs. 2 vor oder nach der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenzurlaub in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenzurlaub nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.
(4) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt entweder
(5) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie der Dienstbehörde die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach § 4 Abs. 1 bekanntzugeben und nachzuweisen, dass der Vater keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an einen Karenzurlaub oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubs oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters der Dienstbehörde bekanntzugeben. Wird die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Monaten nach der Meldung von der Dienstbehörde abgelehnt, so hat die Dienstnehmerin binnen weiteren zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen will."
13.Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
"§ 13a
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
(1) Wird anstelle von Karenzurlaub Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate eines Karenzurlaubs gemäß § 11b.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann beginnen:
(3) Im Fall des Abs. 2 Z. 1 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z. 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubs oder vor dem Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(4) Im Übrigen ist § 13 anzuwenden."
14.Nach § 15 Abs. 5 werden folgende Abs. 5a und 5b eingefügt:
"(5a) Abweichend vom Abs. 5 kann die Dienstnehmerin während der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs gemäß § 11 durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis erwerben.
(5b) Während der Dauer des aufgeschobenen Karenzurlaubs oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 13 kann ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden."
Artikel V
Änderung des Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetzes 1998
Das Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998, LGBl. Nr. 13, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnitts durch Verordnung näher zu regeln:
"(4) Die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft der gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder ruht in den Fällen
Artikel VI
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1988
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988, LGBl. Nr. 32, wird wie folgt geändert:
Dem § 11 wird folgender § 11a angefügt:
"§ 11a
Leiterobjektivierung
Für die Auswahl von Bewerbern um schulfeste Leiterstellen wird zusätzlich zu den im § 26 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, angeführten Auswahlkriterien das Auswahlkriterium "Ergebnis mindestens eines Testverfahrens, das zur Ermittlung der für die Leitung einer Schule erforderlichen Fähigkeiten geeignet ist" festgelegt."
Artikel VII
Änderung des Oö. Landes- Personalvertretungs-gesetzes
Das Oö. Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 72/1985, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 12/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:
Artikel VIII
Änderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes
Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, LGBl. Nr. 60/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 94/1999, wird wie folgt geändert:
"(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf jeweils 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezugs zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen."
2.§ 5 Abs. 4 lautet ab dem 1. Jänner 2003:
"(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes) nicht übersteigen."
Artikel IX
Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
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