Datum der Kundmachung
30.03.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2001 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 23
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert wird
(Oö. LVBG-Novelle 2000)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 104/2000, wird wie folgt geändert:
"INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziel
§ 2Anwendungsbereich
§ 3Aufnahme
§ 3aDiplomanerkennung
§ 4Dienstvertrag
§ 5Besorgung von Aufgaben der europäischen
Integration
§ 6Allgemeine Dienstpflichten
§ 7Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 8Dienstpflichten des Vorgesetzten und des
Dienststellenleiters
§ 9Amtsverschwiegenheit
§ 10Versetzung
§ 10aDienstzuteilung
§ 11Verwendungsbeschränkungen
§ 12Entsendung
§ 13Dienstverhinderung
§ 14Nebenbeschäftigung
§ 15Bezüge
§ 16Entlohnungsschemata, Entlohnungsgruppen,
Entlohnungsstufen
§ 17Einreihung
§ 18Monatsentgelt
§ 19Überstellung
§ 20Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes
§ 21Auszahlung
§ 21aVerjährung
§ 22Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
§ 22aBegriffsbestimmungen zur Dienstzeit
§ 23Dienstzeit
§ 23aHöchstgrenzen der Dienstzeit
§ 23bRuhepausen
§ 23cTägliche Ruhezeiten
§ 23dWochenruhezeit
§ 23eNachtarbeit
§ 23fAusnahmebestimmungen
§ 23gSonderbestimmungen für Bedienstete in Kran-
ken-, Pflege- und Kuranstalten
§ 24Überstunden
§ 25Bereitschaft und Journaldienst
§ 25aTeilzeitbeschäftigung
§ 25bFreistellung gegen Kürzung der Bezüge
§ 26Entlohnung der teilzeitbeschäftigten Vertrags-
bediensteten
§ 27Zulagen
§ 28Nebengebühren und Sachleistungen
§ 29Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 30Dienstfreistellung
§ 30aDienstfreistellung und Außerdienststellung
wegen Ausübung eines Mandats im National-
rat, im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 30bGewährung der erforderlichen freien Zeit
§ 30cAußerdienststellung der Inhaber höchster
Funktionen in der Europäischen Union, Bund
oder Ländern
§ 30dDienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 31Sozialleistungen
§ 32Vorrückungsstichtag
§ 33Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 34Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 35Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertrags-
bedienstete mit Behinderung
§ 36Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 37Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden
§ 38Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus
einem vorangehenden Dienstverhältnis zum
Land Oberösterreich
§ 39Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 40Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 41Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 42Verfall des Erholungsurlaubes
§ 43Unterbrechung des Erholungsurlaubes und
Verhinderung des Urlaubsantrittes
§ 44Urlaubsentschädigung
§ 45Urlaubsabfindung
§ 46Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und
auf Urlaubsabfindung
§ 47Sonderurlaub
§ 48Karenzurlaub
§ 48aBildungskarenz
§ 49Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten
Kindes
§ 50Pflegefreistellung
§ 51Enden des Dienstverhältnisses
§ 52Zeugnis
§ 53Kündigung
§ 54Kündigungsfristen
§ 55Entlassung und Austritt
§ 56Abfertigung
§ 56aPensionskasse
§ 57 Sonderverträge
§ 58Sonderregelungen
§ 59Ersatz der Ausbildungskosten
§ 60Befristete Funktionen
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer
§ 61Anwendungsbereich
§ 62Dienstvertrag
§ 63Einreihung in Entlohnungsschemata
§ 64Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen
§ 64aSonderbestimmungen für Vertragslehrer der
Entlohnungsgruppen msl
§ 65Zulagen
§ 66Überstellung
§ 67Auszahlung der Jahresentlohnung des Entloh-
nungsschemas II L
§ 68Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 68aAbgeltung für mehrtägige Schulveranstaltun-
gen und für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung
§ 69Ansprüche bei Dienstverhinderung der Ver-
tragslehrer des Entlohnungsschemas II L
§ 69aDienstfreistellung wegen Ausübung eines
Mandats im Nationalrat, im Bundesrat, in
einem Landtag und für Gemeindemandatare
§ 70Ferien und Urlaub
§ 70aEntlohnung während der Hauptferien
§ 71Kündigung der Vertragslehrer des Entloh-
nungsschemas II L
§ 72Abfertigung der Vertragslehrer
§ 72aVerwaltungspraktikum
§ 72bRechte der Verwaltungspraktikanten
§ 72cBeendigung des Verwaltungspraktikums
§ 73Anwendung sonstiger landesrechtlicher und
bundesrechtlicher Vorschriften
§ 74Verweisungen
§ 75Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
§ 76Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienst-
rechtsänderungsgesetz 1995
§ 77Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienst-
rechtsänderungsgesetz 1996
§ 78Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienst-
rechtsänderungsgesetz 1997
§ 79Übergangsbestimmungen zur Oö. LVBG-
Novelle 2000"
"(2a) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 3 ist ein Gutachten eines Amtsarztes oder Vertrauensarztes des Dienstgebers einzuholen. Bei Personen mit Behinderung ist dabei auf eine vertretbare behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit der Beistellung geeigneter Arbeitsmittel Bedacht zu nehmen."
2.Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
"§ 3a
Diplomanerkennung
(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen und Verwendungen gemäß § 17 ergänzend die nachstehenden Abs. 2 bis 6.
(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/5/EG vom 25. Februar 2000, ABl. Nr. L 54 vom 26.2.2000,
S. 42.
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Bewerbers (Abs. 1) um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
(6) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Ausbildung bzw. Berufspraxis, die in einem Land erworben wurde, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gilt als Anerkennung im Sinn des Abs. 4."
"(6) Zeiten eines Verwaltungspraktikums nach § 72a sind bei der Anwendung der Abs. 4 und 5 nicht zu berücksichtigen."
(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt.
(2) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Der Vertragsbedienstete hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 4.000 S in einem Kalendermonat überschreitet.
(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.
(6) Enthält das Ansuchen die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, hat der Dienstgeber dem Vertragsbediensteten die Behebung dieses Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Ansuchen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als nicht genehmigt gilt. Macht der Vertragsbedienstete vor Ablauf der Frist glaubhaft, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, kann die Frist erstreckt werden.
(7) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens
(8) Der Dienstgeber hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können.
(9) Die Abs. 3 bis 8 gelten nicht für Konsiliarfachärzte."
"(9) Abweichend vom Abs. 8 gebührt keine Ergänzungszulage, wenn die Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe auf die Initiative des Vertragsbediensteten zurückgeht, sofern nicht ein besonderes dienst-liches Interesse an der Überstellung vorliegt."
12.Nach § 21 wird folgender neuer § 21a eingefügt:
"§ 21a
Verjährung
(1) Für Ansprüche nach diesem Landesgesetz gelten die Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruchs durch den Vertrags-bediensteten gegenüber dem Dienstgeber die Verjährung unterbricht.
(3) Die Unterbrechung der Verjährung gilt als nicht eingetreten,
"(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durch-rechnungszeiträume, Übertrag, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben jene Zeiten außer Betracht, in denen der Vertragsbe-dienstete vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbe-diensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 23b
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halb-stündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
§ 23c
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu
gewähren.
§ 23d
Wochenruhezeit
(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 23e
Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit des Vertragsbediensteten, der seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens im Ausmaß von drei Stunden nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24- Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnungen zu be-stimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 10 und § 10a sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
§ 23f
Ausnahmebestimmungen
(1) §§ 23a bis 23d und 23e Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 23a bis 23e sind auf Vertragsbediens-tete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind, gelten die §§ 22a und 23a bis 23e Abs. 1 und 2 nicht.
§ 23g
Sonderbestimmungen für Bedienstete in Kranken-, Pflege- und Kuranstalten
Für Vertragsbedienstete, die in Kranken-, Pflege- und Kuranstalten tätig sind, beträgt die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz 24 Stunden, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss."
"(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:
(1) Teilzeitbeschäftigung kann sowohl befristet als auch unbefristet gewährt werden, soweit dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Teilzeitbeschäftigung kann unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses mehrfach befristet werden.
(3) Teilzeitbeschäftigung ist zur Pflege oder Betreuung
(4) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
§ 25b
Freistellung gegen Kürzung der Bezüge
(1) Dem Vertragsbediensteten, der zumindest
fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes Oberösterreich gestanden ist, kann auf Ansuchen eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens 15 Monaten bis höchstens fünf Jahren beträgt die Dauer der Freistellung mindestens drei Monate, aber längstens ein Fünftel der Rahmenzeit. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von zwei Fünftel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten.
(3) Das Ansuchen nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
(7) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Gewährung der Freistellung aufgehoben oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(8) § 13 Abs. 11, 12 und 13 erster und zweiter Satz Oö. Landes-Gehaltsgesetz gelten unter Anwendung des § 28 Abs. 2 sinngemäß.
(9) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund."
22.Dem § 28 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
"(3) Der Beitritt des Vertragsbediensteten zu einer Pensionskassenregelung, die vom Land Oberösterreich für seine Vertragsbediensteten mit einer Pensionskasse vereinbart wurde, schließt die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung aus.
(4) Liegen jedoch zwischen dem Tag des Beitritts zur Pensionskassenregelung und dem Tag, an dem die zeitlichen Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung erfüllt sind, neun Jahre oder weniger, gebührt die Jubiläumszuwendung bei zumindest zufriedenstellender Dienstleistung zum Auszahlungszeitpunkt aliquot gemäß nachstehender Tabelle:
Zeitraum zwischenProzentsatz der
Beitritt und Fälligkeit derauszubezahlenden
JubiläumszuwendungJubiläumszuwendung
8 bis 9 Jahre10 %
7 bis 8 Jahre20 %
6 bis 7 Jahre30 %
5 bis 6 Jahre40 %
4 bis 5 Jahre50 %
2 bis 3 Jahre70 %
1 bis 2 Jahre80 %
bis zu 1 Jahr90 %"
(1) Soweit im § 30c nicht anderes bestimmt ist, ist einem Vertragsbediensteten, der Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, die zur Ausübung seines Mandats erforderliche Dienst-freistellung in dem von ihm beantragten prozentuel-len Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner Dienstverpflichtung 50 % der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf. Dienstplanerleichterungen (z.B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Vertragsbediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Der Vertragsbedienstete, der Mitglied des Nationalrats, des Bundesrats oder eines Landtags ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
(5) Wird über die Zuweisung eines bisherigen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Vertragsbediensteten erzielt, hat der Dienstgeber hierüber zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrats und des Bundesrats ist zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des Vertragsbediensteten eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
§ 30b
Gewährung der erforderlichen freien Zeit
Dem Vertragsbediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
§ 30c
Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der Europäischen Union, Bund oder Ländern
Der Vertragsbedienstete, der
(1) Dem Vertragsbediensteten, der
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
(3) Das Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 Z. 2 gewährt werden. Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandats erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im Vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Wird eine im Abs. 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die erforderliche freie Zeit nach Abs. 2 Z. 2 für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 2."
"(11) Wurde ein früheres Landesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Anstalt, des Betriebs, des Betriebsteils oder der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Land beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Anstalt, Betrieb, Betriebsteil oder Einrichtung Dienst versehen, ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zum Land Oberösterreich zu behandeln. Die Zeit ist zur Gänze wie eine Dienstzeit zum Land Ober-österreich zu behandeln, wenn die Ausgliederung im Sinn eines Betriebsübergangs rückgängig gemacht wird.
(12) Eine Berücksichtigung nach Abs. 11 ist ausgeschlossen, wenn
"(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten, ändert sich auch das Ausmaß des gesamten noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs entsprechend dem neuen Beschäftigungsausmaß.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
"(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 gebührt jedoch in den ersten sechs Monaten eines Dienstverhältnisses eine Urlaubsabfindung jeweils maximal in dem Ausmaß, das den Tagen, an denen tatsächlich Dienst geleistet wurde, entspricht."
"(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilzeitbeschäftigt (§ 25a) oder dienstfreigestellt (§ 30a und § 30d) ist."
"(16) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung, für die die Voraussetzungen für Altersteilzeitgeld gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorliegen, bemisst sich die Abfertigung abweichend vom Abs. 9 auf der Grundlage des Beschäftigungsausmaßes vor dessen Herabsetzung."
50.Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
"§ 56a
Pensionskasse
(1) Das Land Oberösterreich kann seinen Vertragsbediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z. 1 Betriebspensionsgesetz (BPG) erteilen.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des § 3 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten."
51.Dem § 57 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) § 4 Abs. 4 ist nicht auf Sonderverträge anzuwenden, die für die Betrauung (Weiterbestellung) mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 abgeschlossen werden."
"(3) Wird der Inhaber der Funktion nach § 12 Abs. 7 Z. 2 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen, sind die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 10 und 10a anzuwenden, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies gemäß § 51 Abs. 1 Z. 9 endet."
"(2) Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 19 Abs. 8 ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.
(3) Wird aus Anlass der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Abs. 2 für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch das für Vollbeschäftigung vorgeschriebene Beschäftigungsausmaß, heranzuziehen."
(1) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den §§ 62 bis 63 Gehaltsgesetz 1956, die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a Gehaltsgesetz 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach § 63b Gehaltsgesetz 1956.
(2) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a Gehaltsgesetz 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach § 63b Gehaltsgesetz 1956."
(1) § 30a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragslehrern an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
(2) § 30d ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Vertragslehrern die Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 45 Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern bis zu 90 Unterrichtsstunden möglich ist."
60.Nach § 72 wird folgender 3. Abschnitt (§§ 72a bis 72c) eingefügt; die bisherigen Abschnitte 3 und 4 erhalten die Bezeichnung "4. und 5. ABSCHNITT":
"3. ABSCHNITT
§ 72a
Verwaltungspraktikum
(1) Mit Personen, die ein Universitätsstudium abgeschlossen haben, kann ein Dienstverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) eingegangen werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Landesverwaltung zu ergänzen.
(2) Das Verwaltungspraktikum darf einschließlich der Probezeit (§ 4 Abs. 2) höchstens neun Monate dauern.
(3) Auf Verwaltungspraktikanten sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme der §§ 10, 10a, 15 bis 20, 21 Abs. 2, §§ 22, 24 bis 28, 29 Abs. 2, 3 und 9, §§ 30 bis 30d, 32 bis 36, 38 bis 40, 41, 44 bis 46, 48 bis 50, 53, 54, 56 bis 60 sinngemäß anzuwenden.
§ 72b
Rechte der Verwaltungspraktikanten
(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des Verwaltungspraktikums ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 % des Monatsentgelts des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 1.
(2) Dem Verwaltungspraktikanten gebühren die Kinderzulage gemäß § 4 Oö. Landes-Gehaltsgesetz und der Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b Oö. Landes-Gehaltsgesetz, jedoch keine sonstigen Zulagen oder Nebengebühren. Es gilt die Oö. Landes-Reise-gebührenvorschrift mit Ausnahme des 5., 6. und 7. Abschnitts.
(3) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Erholungsurlaub im Gesamtausmaß von 20 Arbeitstagen, wobei in den ersten vier Monaten des Verwal-tungspraktikums das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Kalendermonat zwei Arbeitstage pro Monat beträgt.
(4) Ist der Verwaltungspraktikant ein für die Dauer des Verwaltungspraktikums karenzierter Landesbeamter (§ 82 Oö. LBG) oder Vertragsbediensteter
(§ 48), ist hinsichtlich der Regelungen des Erholungsurlaubs die Karenzierung nicht zu berücksichtigen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(5) Hinsichtlich der Ansprüche bei Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit gilt § 29 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 und die Kinderzulage bis zur Dauer von höchstens 20 Kalendertagen besteht.
(6) Für Vertragsbedienstete, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß § 48 karenziert werden, wird die Zeit des Verwaltungspraktikums mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Gänze für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.
§ 72c
Beendigung des Verwaltungspraktikums
(1) Das Verwaltungspraktikum endet abweichend vom § 51 überdies
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekanntzugeben.
(3) Für Vertragsbedienstete, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß § 48 karenziert wurden, beendet eine Kündigung nach § 53 oder eine Entlassung nach § 55 sowohl das Verwaltungspraktikum als auch das karenzierte Dienstverhältnis zum Land.
(4) Für Landesbeamte, die für die Dauer des Verwaltungspraktikums gemäß § 82 Oö. LBG karenziert wurden, bewirkt die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach §§ 14 oder 15 Oö. LBG gleichzeitig die Beendigung des Verwaltungspraktikums."
61.§ 73 lautet:
"§ 73
Anwendung sonstiger landesrechtlicher und bundesrechtlicher Vorschriften
(1) Auf Vertragsbedienstete sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über
(2) Das Mutterschutzgesetz 1979 ist - unbeschadet seiner Geltung für Vertragsbedienstete, die in Betrieben tätig sind - auch auf jene Vertragsbediens-teten anzuwenden, die nicht in Betrieben tätig sind.
§ 15e Abs. 1 MSchG gilt jedoch nur nach Maßgabe des § 14 dieses Landesgesetzes.
(3) Das Eltern-Karenzurlaubsgeldgesetz und das Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991 sind auf alle Vertragsbediensteten anzuwenden."
62.§ 74 lautet:
"§ 74
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) § 21a Abs. 2 und 3 sind auf Forderungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 nicht bereits verjährt und nicht Gegenstand eines zu diesem Zeitpunkt anhängigen gerichtlichen Verfahrens sind.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind § 32 Abs. 2 Z. 2 und Z. 4 lit. d, e und f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 bereits genehmigte bzw. nicht untersagte Nebenbeschäftigungen gelten im Sinn des § 14 Oö. LVBG in der Fassung der Oö. LVBG-Novelle 2000 als genehmigt."
Artikel II
Es treten in Kraft:
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