Datum der Kundmachung
30.03.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2001 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 22
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 geändert wird
(Oö. LBG-Novelle 2000)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 57/2000, wird wie folgt geändert:
1.Das Inhaltsverzeichnis lautet:
"INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3Dienstpostenplan
Beginn und Ende des Dienstverhältnisses der Beamten
§ 4Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis
§ 5Allgemeine Pragmatisierungserfordernisse
§ 6Pragmatisierungsdekret
§ 7Begründung des Dienstverhältnisses
§ 8Angelobung
§ 9Definitives Beamten-Dienstverhältnis
§ 10Provisorisches Beamten-Dienstverhältnis
§ 11Beförderung
§ 12Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Verwendungen
§ 13Personalstandsverzeichnis
§ 14Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 15Austritt
Dienstausbildung und Fortbildung
§ 16Ziel und Arten der dienstlichen Aus- und Fortbildung
§ 17Zuständigkeit
§ 18Ziel der Dienstprüfung
§ 19Prüfungsordnung
§ 20Prüfungskommissionen
§ 21Zulassung zur Dienstprüfung
§ 22Prüfungsverfahren
§ 23Teil- und Einzelprüfungen
§ 24Ablegung der Dienstprüfung vor Prüfungskom-missionen des
Bundes; Anrechnung auf die Dienstprüfung
§ 25Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete
Besondere Bestimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
§ 26Besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen
§ 27Nachweise
§ 28Diplomanerkennung
§ 29Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
A (Höherer Dienst)
§ 30Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
B (Gehobener Dienst)
§ 31Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
C (Fachdienst)
§ 32Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
D (Mittlerer Dienst)
§ 33Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
E (Hilfsdienst)
§ 34Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
S 1 (Höherer Schulaufsichtsdienst)
§ 35Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe
S 2 (Gehobener Schulaufsichtsdienst)
§ 36Amtstitel
§ 37Verleihung des Amtstitels
§ 38Funktionstitel
Besondere Bestimmungen für Lehrer
§ 39Verwendung
§ 40Besondere Ernennungserfordernisse
§ 41Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der
Verwaltung oder zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule
§ 42Dienstbeurteilung und besondere Meldepflichten
§ 43Lehrverpflichtung
§ 44Amtstitel
§ 45Ferien und Urlaub
Dienstpflichten des Beamten
§ 46Allgemeine Dienstpflichten
§ 47Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 48Dienstpflichten des Vorgesetzten und des
Dienststellenleiters
§ 49Amtsverschwiegenheit
§ 50Befangenheit
§ 51Persönliches Verhalten des Beamten
§ 52Dienstverhinderung
§ 53Ärztliche Untersuchung
§ 54Meldung strafbarer Handlungen
§ 55Sonstige Meldepflichten
§ 56Dienstweg
§ 57Wohnsitz und Dienstort
§ 58 Nebenbeschäftigung
§ 59Gutachten
§ 60Ausbildung und Fortbildung
§ 61Geschenkannahme
§ 62Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe
§ 63Pflichten des Beamten des Ruhestands
Dienstzeit, Urlaub
§ 63aBegriffsbestimmungen zur Dienstzeit
§ 64Dienstzeit
§ 64aHöchstgrenzen der Dienstzeit
§ 64bRuhepausen
§ 64cTägliche Ruhezeiten
§ 64dWochenruhezeit
§ 64eNachtarbeit
§ 64fAusnahmebestimmungen
§ 64gSonderbestimmung für Bedienstete in Kranken-, Pflege- und
Kuranstalten
§ 65Überstunden
§ 66Bereitschaft und Journaldienst
§ 67Teilzeitbeschäftigung
§ 68Diensteinteilung
§ 69Überschreitung der Wochendienstzeit
§ 70Vorzeitige Beendigung oder Änderung
§ 70aFreistellung gegen Kürzung der Bezüge
§ 70bFreistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des
§ 71Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 72Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 73Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden
§ 74Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des
Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis
§ 75Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 76Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
§ 77Verfall des Erholungsurlaubes
§ 78Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 79Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 80Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Beamte mit Behinderung
§ 81Sonderurlaub
§ 82Karenzurlaub
§ 83Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
§ 84Pflegefreistellung
§ 85Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
Sonstige Rechte des Beamten
§ 86Bezüge
§ 87entfallen
§ 88Dienst- und Naturalwohnung
Verwendung des Beamten
§ 89Aufgaben
§ 90Nebentätigkeit
§ 91Dienstzuteilung
§ 92Versetzung
§ 93Verwendungsänderung
§ 93aAbberufung von einer leitenden Funktion
§ 94Entsendung
§ 95Verwendungsbeschränkungen
§ 96Verwendungsbeschränkung für EWR-Bürger
Dienstbeurteilung
§ 97Allgemeines
§ 98Durchführung der Dienstbeurteilung
§ 99Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission und der
Dienstbeurteilungsoberkommission
§ 100Entscheidung; Senate
§ 101Dienstbeschreibung als Grundlage
für die Dienstbeurteilung
§ 102Gesamtbeurteilung
§ 103Mitteilung an den Beamten
§ 104Berufung an die Dienstbeurteilungsoberkommission
§ 105Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
Ruhestand
§ 106Übertritt in den Ruhestand
§ 107Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen
§ 108Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 109Wiederaufnahme in den Dienststand
Dienstfreistellung und Außerdienststellung
§ 110Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung
eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
§ 111Gewährung der erforderlichen freien Zeit
§ 112Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der
Europäischen Union, im Bund und in den Ländern
§ 113Außerdienststellung von Mitgliedern des unabhängigen
Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
§ 113aDienstfreistellung für Gemeindemandatare
Disziplinarrecht
§ 114Dienstpflichtverletzungen
§ 115Disziplinarstrafen
§ 116Strafbemessung
§ 117Verjährung
§ 118Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich
strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
§ 119Disziplinarbehörden
§ 120Disziplinarkommission
§ 121Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
§ 122Disziplinarsenate
§ 123Disziplinaroberkommission
§ 124Disziplinaranwalt
§ 125Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes im
Disziplinarverfahren
§ 126Parteien
§ 127Verteidiger
§ 128entfallen
§ 129Disziplinaranzeige
§ 130Selbstanzeige
§ 131Suspendierung
§ 132Einleitung und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
§ 133Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 134Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung
§ 135Unterbrechung, Vertagung, Wiederholung und Entfall der
mündlichen Verhandlung
§ 136Disziplinarerkenntnis
§ 137entfallen
§ 138Berufung des Beschuldigten
§ 139Verfahren vor der Disziplinaroberkommission
§ 140Außerordentliche Rechtsmittel
§ 141Kosten
§ 142Ratenbewilligung, Verwendung der Strafgelder
§ 143Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 144Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 145Löschung der Disziplinarstrafen im Standesausweis
§ 146Disziplinarverfügung
§ 147Einspruch
§ 148Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestands
§ 149Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands
§ 150Gnadenrecht
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 150a Anwendung sonstiger bundesrechtlicher Vorschriften
§ 151Verweisungen
§ 152Vollziehung
§ 153Übergangsbestimmungen
§ 154Inkrafttreten
§ 155Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz
1996
§ 156Übergangsbestimmungen zur Oö. LBG-Novelle 2000"
2.Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Vortragenden der Dienstausbildungslehrgänge sind mit
Bescheid zu bestellen."
3.§ 20 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht
1.bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen
rechtskräftigem Abschluss,
2.während einer (vorläufigen) Suspendierung,
3.während einer Außerdienststellung oder gänzlichen
Dienstfreistellung,
4.während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs von mehr als
drei Monaten,
5.während einer Freistellung nach den §§ 70a und 70b und
6.während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder
Zivildienstes."
4.§ 28 lautet:
"§ 28
Diplomanerkennung
(1) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrags im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.
(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Art. 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/5/EG vom 25. Februar 2000, ABl. Nr. L 54 vom 26.2.2000,
S. 42.
(4) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers (Abs. 1) um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend vom § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
(6) Eine von einer österreichischen Gebietskörperschaft ausgesprochene Anerkennung einer Ausbildung bzw. Berufspraxis, die in einem Land erworben wurde, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gilt als Anerkennung im Sinn des Abs. 4."
(1) Nebenbeschäftigung ist jede erwerbsmäßige Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Erwerbsmäßig ist jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die unabhängig von Dauer, Ort oder tatsächlichem Erfolg die Erzielung von Einnahmen bezweckt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
(3) Die dienstliche Tätigkeit hat Vorrang gegenüber einer Nebenbeschäftigung.
(4) Der Beamte hat vor Aufnahme der Nebenbeschäftigung um Genehmigung schriftlich anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (bar oder in Güterform) - bei mehreren Nebenbeschäftigungen in Summe - voraussichtlich den Betrag von 4.000 S in einem Kalendermonat überschreitet.
(5) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung der Nebenbeschäftigung und ihrer Auswirkungen erforderlichen Angaben anzuschließen.
(6) Die Genehmigung ist - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn sie den im Abs. 2 genannten Gründen nicht widerspricht. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn binnen zwei Monaten ab Einbringung des Ansuchens
(7) Die Dienstbehörde hat eine Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 2 widerspricht. Eine erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe des Abs. 2 eintreten oder hervorkommen und diese auch durch die nachträgliche Vorschreibung einer Befristung oder von Bedingungen oder Auflagen nicht beseitigt werden können."
"(3) Im Interesse des Dienstes oder zur Erreichung einer längeren Freizeit kann die Dienstzeit in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 52 Wochen flexibel aufgeteilt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums im Durchschnitt die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. Eine flexible Dienstzeitregelung ist für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen festzulegen, wobei insbesondere der Dienstzeitrahmen, Anwesenheitspflichten, die Länge der Durchrechnungszeiträume, Übertrag, Abbau und Ausgleich von zeitlichen Mehrleistungen zu regeln sind. Dabei ist eine Vereinbarung mit der Dienstnehmervertretung anzustreben und wie folgt vorzugehen:
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben jene Zeiten außer Betracht, in denen der Beamte vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt, suspendiert oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 64b
Ruhepausen
Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
§ 64c
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine
ununterbrochene Ruhezeit von min-destens elf Stunden zu gewähren.
§ 64d
Wochenruhezeit
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von min-destens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
§ 64e
Nachtarbeit
(1) Die Dienstzeit des Beamten, der seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig in der Zeit zwischen
22 Uhr und 6 Uhr mindestens im Ausmaß von drei Stunden nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je
24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
(3) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 91 bis 93 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
§ 64f
Ausnahmebestimmungen
(1) Die §§ 64a bis 64d und 64e Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit leitender Funktion, deren Mehrleis-tungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.
(2) Die §§ 64a bis 64e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Beamte, die in Betrieben beschäftigt sind, gelten die §§ 63a und 64a bis 64e Abs. 1 und 2 nicht.
§ 64g
Sonderbestimmung für Bedienstete in Kranken-, Pflege- und Kuranstalten
Für Beamte, die in Kranken-, Pflege- und Kuranstalten tätig sind, beträgt die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz 24 Stunden, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss."
"(7) Folgende Zeiten sind keine Überstunden:
(1) Teilzeitbeschäftigung im Sinn dieser Bestimmung ist die Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zur Hälfte.
(2) Dem Beamten ist auf seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung
(3) Dem Beamten kann auf seinen Antrag unabhängig vom Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung
(4) Ein Antrag auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 oder 3 ist jedenfalls abzuweisen, wenn der Beamte infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner
dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz
verwendet werden könnte.
§ 68
Diensteinteilung
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte
Dienst zu versehen hat,
ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach § 67 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 69
Überschreitung der Wochendienstzeit
Ein Beamter, dem eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 gewährt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, der keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieher von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
§ 70
Vorzeitige Beendigung oder Änderung
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 67 zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g und 15h MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG oder nach §§ 9
und 10 Oö. EKUG 2000 in Anspruch nimmt oder es im Fall des § 67 Abs. 3 der Beamte begehrt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung verkürzt, bleiben für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gewahrt."
16.Nach § 70 werden folgende §§ 70a und 70b eingefügt:
"§ 70a
Freistellung gegen Kürzung der Bezüge
(1) Dem Beamten, der zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden ist, kann auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens
15 Monaten bis höchstens fünf Jahren beträgt die Dauer der Freistellung mindestens drei Monate, aber längstens ein Fünftel der Rahmenzeit. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von zwei Fünftel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten.
(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das
der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(8) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund. Der vom Beamten innegehabte Arbeitsplatz darf nicht auf Dauer nachbesetzt werden.
§ 70b
Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahrs
(1) Dem Beamten, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit blockweiser Freistellung gewährt werden, wenn
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens zwei und höchstens zehn Jahren kann die Freistellung in der Dauer von mindestens einem und höchs-tens fünf Jahren gewährt werden, wobei die übrige Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Während der Dienstleistungszeit hat der Beamte den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet mit dem Zeitpunkt, mit dem der Beamte auf Grund seiner Erklärung nach § 108 seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt.
(3) Der Antrag auf Freistellung hat die Erklärung nach § 108 zu enthalten, die die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Dienstfreistellung bewirkt. Ein Widerruf der Erklärung gemäß § 108 Abs. 5 ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Dienstbehörde zulässig.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag die Gewährung der Freistellung widerrufen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Die Gewährung der Freistellung kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung ist § 107 nicht anzuwenden.
(6) Das Beschäftigungsausmaß muss im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte des vollen Beschäftigungsausmaßes betragen.
(7) § 70a Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden."
"(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Beamten, ändert sich auch das Ausmaß des gesamten, noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs entsprechend dem neuen Beschäftigungsausmaß."
"(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird."
"(5) Einem Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten eine neue Verwendung zuzuweisen, die ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."
"(3) Der Beamte,
"(3b) Der Beamte kann im Zusammenhang mit einer Änderung der Organisation des Dienstes von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand
"(5) Der Beamte kann die Erklärung gemäß Abs. 1 bis spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf sechs Monate, wenn der Beamte eine Funktion innehat, die nach dem Oö. Objektivierungsgesetz 1994 auszuschreiben ist. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat."
"(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung des Beschlusses auf Einleitung des Disziplinarverfahrens (§ 132 Abs. 2) oder der Mitteilung über das eingeleitete Disziplinarverfahren (§ 132 Abs. 2a) darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden."
(1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig bestraft und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus spezial oder generalpräventiven Gründen nicht erforderlich ist.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichts (Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenats) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies aus spezial- oder generalpräventiven Gründen zusätzlich erforderlich ist."
"(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission obliegt der Landesregierung
(4) Erstattet die Dienstnehmervertretung innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Vorschläge für die Mitglieder der Disziplinarkommission oder entsprechen die Vorschläge nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen."
"(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder der Disziplinarkommission bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten."
"(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder der Disziplinar-oberkommission obliegt der Landesregierung
"(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren hat die Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission aus dem Kreis der definitiven rechtskundigen Landesbeamten zumindest zwei Disziplinaranwälte zu bestellen. Die Landesregierung hat die Geschäfte auf die Disziplinaranwälte zu verteilen."
"§ 125
Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes im Disziplinarverfahren
(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren anzuwenden:
(2) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(3) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen."
"§ 127
Verteidiger
(1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Beamten verteidigen lassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Landesbeamte, die die Verteidigung übernehmen, sind in Ausübung dieses Amts an keine Weisungen gebunden.
(3) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt."
"(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission, dem Disziplinaranwalt und der Dienstnehmervertretung mitzuteilen. Die Disziplinarkommission hat ohne unnötigen Aufschub über die Suspendierung zu entscheiden. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen."
"(2a) Das Disziplinarverfahren gilt jedenfalls mit Einlangen des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung beim Vorsitzenden als eingeleitet. Dies ist dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde mitzuteilen."
"(5) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, gilt das Disziplinarverfahren als unterbrochen. Der beschuldigte Beamte ist davon in Kenntnis zu setzen. Die Disziplinarbehörde kann die Weiterführung des Verfahrens beschließen, wenn dies im Interesse des Dienstbetriebs geboten ist oder ein berechtigtes Interesse des Beamten vorliegt."
53.Dem § 132 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
"(7) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen."
"(3) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, werden die an die Einleitung dieses Verfahrens geknüpften Rechtsfolgen wieder aufgehoben."
"(6a) Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen sowie die Gutachten der Sachverständigen dürfen nur verlesen werden, wenn
"(12) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Die Aufnahme der Verhandlungsschrift auf Schallträger ist zulässig, wenn dagegen kein Einwand erhoben wird. Vor Verkündung des Disziplinarerkenntnisses ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Der wesentliche Inhalt einer auf Schallträger aufgenommenen Verhandlungsschrift ist innerhalb längs-tens einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist bis mindestens vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens aufzubewahren. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Disziplinarerkenntnisses gemäß Abs. 11 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren."
"(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann Abstand genommen werden, wenn
(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Fall eines Schuldspruchs die Strafe sowie die zu tragenden Kosten festzusetzen.
(3) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarerkenntnis innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Diszipli-narerkenntnis ist der Dienstbehörde, der Dienstnehmervertretung und den Parteien zuzustellen.
(4) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen."
"(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann Abstand genommen werden, wenn
"(2) Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, hat er die mit dem Verfahrensaufwand verbundenen Kosten zu ersetzen. Die Kosten betragen im Fall des § 115 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 pro angefangene halbe Stunde einer mündlichen Verhandlung 400 S, in den Fällen des § 115 Abs. 1 Z. 2 und 3
20 % der verhängten Strafe. Der so errechnete Betrag kann unter Berücksichtigung des tatsächlich verursachten Verfahrensaufwands oder der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten bis zu 50 % über- oder unterschritten werden. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen."
"§ 143
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
(2) Der Beamte, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Dienstbehörde darf den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses unter diesen Voraussetzungen veröffentlichen, wenn wichtige öffentliche Interessen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für rechtskräftige Entscheidungen, mit denen die Disziplinarkommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt hat oder das Disziplinarverfahren eingestellt wurde.
(4) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarbehörden dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden."
"(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen."
(1) Hat der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden oder liegt eine Anzeige eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder eines Organs der öffentlichen Aufsicht auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses vor, kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren durch Bescheid eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt und der Dienstnehmervertretung zuzustellen.
(2) Disziplinarstrafen, die mittels Disziplinarverfügung verhängt werden können, sind:
"(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LBG-Novelle 2000 bereits genehmigte bzw. nicht untersagte Nebenbeschäftigungen gelten im Sinn des § 58 Oö. LBG in der Fassung der Oö. LBG-Novelle 2000 als genehmigt.
(2) Auf die bis zum Inkrafttreten der Oö. LBG-Novelle 2000 zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen ist der 13. Abschnitt in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Artikel II
(1) Es treten in Kraft:
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. I Z. 46 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 127 Abs. 2 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
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