Verordnung der Oö. Landesregierung über die vorzeitige Rückzahlung von Förderungsdarlehen (Oö. Rückzahlungs-Verordnung 2001)
LGBL_OB_20010326_19Verordnung der Oö. Landesregierung über die vorzeitige Rückzahlung von Förderungsdarlehen (Oö. Rückzahlungs-Verordnung 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.03.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2001 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 19
Verordnung der Oö. Landesregierung über die vorzeitige Rückzahlung
von Förderungsdarlehen
(Oö. Rückzahlungs-Verordnung 2001)
Auf Grund des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Z. 9 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 14/2001, wird verordnet:
§ 1
Gegenstand der Begünstigung
(1) Bei vorzeitiger Rückzahlung von Darlehen, die nach dem Wohnhaussanierungsgesetz 1984, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 bis 31. Dezember 1997 zugesichert worden sind, wird im Sinn der folgenden Bestimmungen ein Nachlass gewährt.
(2) Ausgenommen von der vorzeitigen Rückzahlung sind Eigenmittelersatzdarlehen, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 und dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 bewilligt worden sind.
§ 2
Ausmaß des Nachlasses
Der Nachlass wird in Höhe der noch aushaftenden Forderung des Landes, vermindert um den jeweiligen Barwert gewährt. Der Barwert ist der Gesamtbetrag, den eine Reihe zukünftiger Zahlungen (Tilgungsplan) zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung wert ist. Der Barwert ist mit einem Abzinsungsfaktor von 5 % zu rechnen.
§ 3
Tilgungsverfahren
Alle Darlehensnehmer (§ 1) erhalten vom Land Ober-österreich ein Angebot, von der vorzeitigen Darlehensrückzahlung innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer rechtsverbindlichen Annahmeerklärung Gebrauch zu machen:
Für die Oö. Landesregierung:
Dipl.-Ing. Haider
Landeshauptmann-Stellvertreter.
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