Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Umbenennung einer Landesstraße
LGBL_OB_20010321_16Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Umbenennung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.03.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2001 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 16
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung und Umbenennung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 3,666 (neu) von der bestehenden
Trasse abzweigende, nach Nordosten führende und
nach dem zu errichtenden Kreisverkehr bei km 4,007 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Ansfeldener Straße (Landesstraße Nr. 1392 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Stadtgemeinde Ansfelden wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung des Abschnitts der Ansfeldener Straße von km 3,666 (alt) bis km 4,078 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben. Die Aufhebung der Einreihung dieses Straßenabschnitts als solche wird mit dem mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ansfelden eingereihten Abschnitt dieser Straße als Gemeindestraße bzw. mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts der Ansfeldener Straße (Abs. 1) wirksam.
§ 2
(1) Der Abschnitt der Ansfeldener Straße von km 4,078 (alt) bis km 4,441 (alt) wird in St. Florian Stift Straße (Landesstraße Nr. 1394 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; von neu-km 8,679 bis neu-km 9,039) umbenannt.
(2) Die Umbenennung (Abs. 1) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Ansfeldener Straße (§ 1 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Ansfeldener Straße und der neuen Trasse der St. Florian Stift Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab
1 : 1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Stadtamt Ansfelden aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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