Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Heilquellen der Schwefelbad Schallerbach Ges.m.b.H. in Bad Schallerbach ("Grundwasserschongebiet Bad Schallerbach")
LGBL_OB_20010315_15Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Heilquellen der Schwefelbad Schallerbach Ges.m.b.H. in Bad Schallerbach ("Grundwasserschongebiet Bad Schallerbach")Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.03.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/2001 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 15
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich
zum Schutz der Heilquellen der Schwefelbad Schallerbach Ges.m.b.H. in Bad Schallerbach ("Grundwasserschongebiet Bad Schallerbach")
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der bestehenden Heilquellen Bad Schallerbach TH 1 und TH 2 der Schwefelbad Schallerbach Ges.m.b.H. in Bad Schallerbach, wird in den Gemeinden Bad Schallerbach, Grieskirchen, Krenglbach, Pichl bei Wels, Pollham, Scharten, Schlüßlberg, St. Marienkirchen an der Polsenz und Wallern an der Trattnach das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab
1 : 25.000 dargestellt. Die Grenze des Schongebietes folgt hierbei näherungsweise einem Kreis mit 5 km
Radius, dessen Mittelpunkt (Heilquelle TH 1 auf Grundstück Nr. 897/2, KG. Schönau, Marktgemeinde Bad
Schallerbach) durch die Koordinaten im Gauß-Krüger-System der Landesaufnahme Y = +43 466,0 m und
X = 5 343 462,5 m definiert ist. In der Anlage 2 ist das Schongebiet in einer parzellenscharfen Abgrenzung durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 2.000 (Mappenblätter 1- 26) dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.
(3) Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1
WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Bad Schallerbach, Grieskirchen, Krenglbach, Pichl bei Wels, Pollham, Scharten, Schlüßlberg, St. Marienkirchen an der Polsenz und Wallern an der Trattnach, bei den Bezirkshauptmannschaften Eferding, Grieskirchen und Wels-Land sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Achatz
Landesrat
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