Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich
LGBL_OB_20010117_1Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen BereichGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.01.2001
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2001 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 1
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich (XXV. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 387/1998, Ausschussbericht Beilage Nr. 434/1999, 13. Landtagssitzung)
Gemäß Art. 56 Abs. 4 Oö. L-VG wird kundgemacht:
Der Landeshauptmann:
Dr. Pühringer
Anlage
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen
Bereich
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden kurz Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Bereich des Tierschutzes im allgemeinen Regelungen über das Verbot der Tierquälerei und im besonderen Regelungen über den Schutz von Tieren im außerlandwirtschaftlichen Bereich zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 für die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés sowie für deren Haltung in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, - soweit die Haltung bzw. Mitwirkung nach der Anlage 6 zulässig ist - ein behördliches Verfahren mit der Möglichkeit der Vorschreibung von Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Tierschutzes vorzusehen und für den Fall, daß auch durch Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen die Interessen des Tierschutzes nicht gewahrt werden können, die Haltung und Mitwirkung der Tiere zu untersagen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ein nach Abs. 2 vorgesehenes Verfahren hinsichtlich der Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen unter tierschutzrechtlichen Aspekten nicht durchzuführen, wenn bereits in einem Land auf Grund eines derartigen Verfahrens unter Berücksichtigung der Anforderungen der Anlage 6 eine Berechtigung erlangt worden ist
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 für Tiere, die im Sinne der Anlage 6 lit. B Abs. 4 in Zirkussen oder Varietés mitwirken, die Führung von Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand und Herkunft der Tiere, die Vorlage dieser Aufzeichnungen an die Behörde sowie Anordnung der Identifikation der Tiere vorzusehen. Weiters ist die Führung von Nachweisen über den Verbleib dieser Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, vorzuschreiben.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 für die Errichtung und den Betrieb von Tierheimen ein behördliches Verfahren mit der Möglichkeit der Vorschreibung von Beschränkungen, Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Tierschutzes sowie regelmäßige behördliche Überprüfungen vorzusehen.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 Regelungen vorzusehen, die den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren entsprechen.
(7) Die Vertragsparteien verpflichten sich anzustreben, daß die Strafhöhe für Verwaltungsübertretungen im Bereich des Tierschutzes so festgelegt wird, daß sie nicht unterdurchschnittlich niedrig unter der Strafhöhe liegt, die von den anderen Vertragsparteien für vergleichbare Verwaltungsübertretungen vorgesehen werden.
(8) Soweit Art. 3 nicht anderes bestimmt, werden durch diese Vereinbarung Bestimmungen über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen sowie jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen nicht berührt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 von Begriffsbestimmungen auszugehen, die nachstehende Inhalte nicht ausschließen:
(2) Die Haltung anderer als der in Abs. 1 lit. a und b demonstrativ angeführten Tiere darf in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 verboten werden.
Artikel 3
Tierquälerei, Verbote
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 Tierquälerei zu verbieten. Danach darf niemand ein Tier ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund töten, ihm Schmerzen, Leiden einschließlich schwerer Angst oder Schäden (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zufügen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich weiters, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 beispielsweise festzulegen, daß als Tierquälerei im Sinne des Abs. 1 insbesondere gelten:
(3) Nicht unter das Verbot nach Abs. 1 fallen die weidgerechte Ausübung der Jagd und Fischerei sowie Maßnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, die im Einklang mit umzusetzenden europarechtlichen Bestimmungen vorgenommen werden.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 eine Anordnung mit mindestens folgendem Inhalt vorzusehen:
Werden Heimtiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung oder - wenn dies nicht möglich ist - für die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu sorgen.
Artikel 4
Mindestanforderungen für die Haltung von Tieren
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 vorzusehen, daß die Haltung der nachstehend angeführten Tiere jedenfalls den in den Anlagen 1 und 6 enthaltenen Mindestanforderungen zu entsprechen hat, nämlich
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 vorzusehen, daß Tierheime jedenfalls den Mindestanforderungen der Anlage 7 zu entsprechen haben.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 vorzusehen, daß jedenfalls die in der Anlage 6 angeführten Mindestanforderungen für die Haltung der jeweiligen Tiere sinngemäß auch dann anzuwenden sind, wenn diese Tiere in Tierparks (Art. 2 Abs. 1 lit. e) gehalten werden.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich - soweit sie nicht nach Abs. 5 vorgehen - sicherzustellen, daß die Haltung der nachstehend angeführten Tiere jedenfalls den in den Anlagen 2 bis 5 enthaltenen Mindestanforderungen zu entsprechen hat, nämlich
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, daß eine Verringerung der Mindestanforderungen der Anlagen 1 bis 6 im Einzelfall zulässig ist, wenn in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 vorgesehen ist, daß die ethologischen Grundbedürfnisse der Tierart das Maß für die Tiergerechtheit der Tierhaltung sind (Tiergerechtheitsindex) und hiefür in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 ein geeignetes Beurteilungssystem vorgesehen ist, das jedenfalls von folgenden Inhalten ausgeht:
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 Übergangsfristen für die Anpassung bereits bestehender Anlagen an die neue Rechtslage vorzusehen sind. Diese Übergangsfristen sind unter Bedachtnahme auf den durch die Anpassung entstehenden Aufwand, angemessen, jedoch nicht länger als mit zwei Jahren festzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß das Verbot für Wildtiere gemäß der Anlage 6 ab 1. Jänner 2005 gilt. Die Vertragsparteien verpflichten sich bis zu diesem Zeitpunkt, auch für diese Tiere in den Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 Regelungen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 und 4 vorzusehen.
(3) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen landesrechtlichen Vorschriften sind spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(4) Länder, in denen nach dem 1. Jänner 1996 landesgesetzliche Regelungen im Sinne des Art. 1 in Kraft getreten sind, die den Anforderungen dieser Vereinbarung nicht voll entsprechen, haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung noch erforderlichen landesgesetzlichen Vorschriften spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander unverzüglich rechtskräftige Bescheide über Tierhaltungsverbote im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer mitzuteilen.
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften nach Art. 1 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörden darauf hinzuweisen, daß die in Art. 3 Abs. 2 enthaltenen besonderen Tatbestände der Tierquälerei von dem in allen geltenden Landesgesetzen enthaltenen generellen Verbot der Tierquälerei erfaßt sind, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Art. 3 Abs. 3 handelt.
Artikel 7
Schlußbestimmungen
(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden; die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch in Kraft.
(3) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Sie wird bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt. Die Verbindungsstelle der Bundesländer übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die in Durchführung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer mitzuteilen. Anlage 1
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON HUNDEN
(1) Hunden muß mindestens einmal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2) Mindestens zweimal täglich muß Sozialkontakt mit Menschen gewährleistet werden.
(3) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muß ein angemessen großer Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte) bereitgestellt werden. Dieser muß
(4) Eine dauernde Anbinde- oder Zwingerhaltung ist verboten.
(5) Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten werden.
(6) Werden Hunde angebunden gehalten, gilt folgendes:
(7) Werden Hunde in Zwingern gehalten, gilt folgendes:
(8) Ketten- und Zwingerhunden muß bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.
(9) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muß in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
Anlage 2
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON VÖGELN
A) Allgemeine Haltungsbedingungen
B) Besondere Haltungsbedingungen
C) Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln in Käfigen
a) Käfigmindestgrößen, sofern lit. c nicht anderes bestimmt
bis 15 0,8 x 0,4 x 0,4 0,13
bis 20 1,2 x 0,5 x 0,5 0,3
bis 25 1,0 x 0,8 x 1,0 0,5
bis 40 2,0 x 1,0 x 1,5 1,0
bis 60 3,0 x 1,0 x 2,0 1,0
über 60 5,0 x 2,0 x 3,0 2,0
Bodenlebende Vögel:
Zwerg-Wachteln 80 x 50 x 50 cm / Paar
c) Besondere Regelungen für Taggreifvögel und Eulen
Tierart
Mindestfläche m²
Mindestvolumen m³
Mindesthöhe m
Für jedes weitere Tier Mindestfläche m²
Kondore, große 60 240 3 15
Geier, große Adler
Kleine Neuwelt- 30 120 2,5 10
Geier, kleine Adler
Großfalken, 10 30 2,5 5
Bussarde,
Caracara, Milane,
Weihen, große Eulen
Kleine Falken, 8 20 2 3
mittelgroße Eulen
Zwergfalken, 5 10 2 1
kleine Eulen
Anlage 3
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KLEINNAGERN
Mäuse, Goldhamster 60 x 30 x 40
Streifenhörnchen 120 x 60 x 90
Chinchilla 120 x 80 x 100
Meerschweinchen, Zwergkaninchen 100 x 60 x 50
Ratten 80 x 40 x 50
Anlage 4
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHILDKRÖTEN, KROKODILEN,
CHAMÄLEONS SOWIE ECHSEN UND SCHLANGEN
A) Mindestanforderungen für die Haltung von Schildkröten
Die Haltung von Schildkröten hat sich am biologischen Rhythmus der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winterruhe oder einen Trockenschlaf halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
B) Mindestanforderungen für die Haltung von Krokodilen
C) Mindestanforderungen für die Haltung von Chamäleons
Die Haltung hat sich an der biologischen Charakteristik der Wildform zu orientieren. Arten, die eine Winter- oder Trockenruhe halten, sind durch entsprechendes Temperatur- und Fütterungsmanagement auf diese Inaktivitätsphase vorzubereiten.
D) Mindestanforderungen für die Haltung von Echsen und Schlangen
Unter Echsen der lit. D sind Reptilien der Familien Geckos, Agamen, Leguane, Skinke, Schildechsen, Schienenechsen und Warane zu verstehen.
b) Besondere Anforderungen für die Größe von Terrarien
Körperlänge inklusive Schwanz
bis zu 50 cm ............. 0,5 m²
bis 100 cm ............. 1,5 m²
über 100 cm ............. mindestens 2 m²
zu betragen. Für jedes weitere Tier ist die Grundfläche um
mindestens 20 % zu vergrößern.
Gesamtlänge
bis 1 m .................. 0,5 m²
bis 2 m .................. 1,2 m²
bis 4 m .................. 2,0 m²
über 4 m ............... mindestens 3 m²
Anlage 5
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIERFISCHEN
Aquarien
Aquarien müssen hinsichtlich der Wasserbeschaffenheit, Beheizung, Beleuchtung, Bodenbeschaffenheit, Strukturierung und Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Fischart entsprechen. Die Fische sind entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fische mit ähnlichen Wasseransprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
Anlage 6
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG UND MITWIRKUNG VON WILDTIEREN
IN ZIRKUSSEN UND VARIETÉS UND IN SONSTIGEN EINRICHTUNGEN IM
UMHERZIEHEN, WIE WANDERTIERSCHAUEN
A) Allgemeines
(1) Die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés sowie in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen, muß den Anforderungen dieser Anlage entsprechen. Die Bestimmungen dieser Anlage über Gruppenhaltung und den Aufenthalt in Außenanlagen sind nicht anzuwenden, wenn und soweit veterinärmedizinische Erfordernisse entgegenstehen.
(2) Die Haltung von Lurchen und Reptilien in Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen u.ä., ist abweichend von lit. C zulässig.
B) Begriffsbestimmungen
(1) Als Zirkusse im Sinne dieser Anlage gelten Darbietungen, die u. a. auf dem Gebiete der Reitkunst oder Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.
(2) Als Varietés gelten Darbietungen, die im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielen und bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.
(3) Dressur ist die Arbeit mit einem Tier, bei der das Tier auf anerzogene Schlüsselreize mit einem spezifischen Verhalten reagiert.
(4) Unter Mitwirkung eines Tieres in Zirkussen oder Varietés versteht man dessen Präsentation in einer Dressurnummer, wenn die Darbietung jedenfalls über das bloße Sitzen, Gehen oder Laufen hinausgeht.
C) Verbotsliste
Die Haltung und Mitwirkung folgender Wildtiere ist verboten:
Dies gilt - ausgenommen Lurche und Reptilien - auch für Einrichtungen im Umherziehen, wie Wandertierschauen u.ä.
(1) Säugetiere (Mammalia):
Kloakentiere (Monotremata spp.), alle Arten;
Beuteltiere (Marsupialia spp.), alle Arten;
Insektenfresser (Insectivora spp.), alle Arten;
Fledertiere (Chiroptera spp.), alle Arten;
Riesengleiter (Dermoptera);
Spitzhörnchen (Tupaiidae);
Herrentiere (Primatas spp.), alle Arten;
Nebengelenktiere (Xenarthra spp.), alle Arten;
Schuppentiere (Pholidota);
Schleichkatzen (Viverridae spp.);
Hyänen (Hyaenidae spp.), alle Arten;
Hundeartige Raubtiere (Canidae spp.), alle Arten;
Großkatzen (Pantherini spp.), alle Arten, außer Löwen (Panthera leo)
und Tiger (Panthera tigris);
Kleinkatzen (Felini spp.), alle Arten;
Gepard (Acinonyx jubatus);
Großbären (Ursidae spp.), alle Arten;
Katzenbär (Ailurus fulgens);
Bambusbär (Ailuropoda melanoleuca);
Hasentiere (Lagomorpha spp.);
Robben (Pinnipedia spp.), alle Arten;
Wale (Cetacea spp.);
Röhrchenzähner (Tubulidentata spp.), alle Arten;
Seekühe (Sirenia spp.), alle Arten;
Nashörner (Rhinocerotidae spp.), alle Arten;
Tapire (Tapiridae spp.), alle Arten;
Flußpferde (Hippopotamidae spp.), alle Arten;
Giraffen (Giraffidae spp.), alle Arten;
Rüsseltiere (Proboscidea), alle Arten.
(2) Vögel (Aves):
Alle Ordnungen außer der Ordnung der Papageienvögel (Psittaci).
(3) Lurche (Amphibia):
Alle Ordnungen.
(4) Reptilien (Reptilia):
Alle Ordnungen.
(5) Fische (Pisces):
Alle Ordnungen.
D) Allgemeine Grundsätze
(1) In Zirkus- und Varietéunternehmen dürfen keine Tiere gehalten werden, die nicht regelmäßig bei einzelnen Veranstaltungen mitwirken.
(2) Eine Mitwirkung nach Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn dies aus Gründen der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist oder wenn die Art der Mitwirkung ein Verhalten erfordert, das nicht im natürlichen Verhaltensrepertoire der Tiere enthalten ist oder sonst für das Tier mit negativen Auswirkungen, wie Streß, verbunden ist.
(3) Die Tiere sind so unterzubringen und zu versorgen, daß ihre Sicherheit und Gesundheit sowie die Sicherheit und Gesundheit des Betreuungspersonals und der Besucher gewährleistet sind.
E) Unterbringung
(1) Die Tiere sind so unterzubringen, daß keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. Jedem Tier ist eine den Bedürfnissen seiner Art angemessene Innen- und Außenanlage zur Verfügung zu stellen. Den Tieren ist täglich die Möglichkeit zur freien Bewegung in der Außenanlage zu geben. Wird mit den Tieren mindestens zweimal täglich gearbeitet (Auftritt oder Probe), hat der tägliche Aufenthalt in der Außenanlage mindestens sechs Stunden zu betragen, ansonsten acht Stunden. Von einem Aufenthalt der Tiere in den Außenanlagen darf nur im begründeten Einzelfall abgesehen werden.
(2) Jede Innenanlage muß
(3) Jede Außenanlage muß
(4) Die Innen- und Außenanlagen sowie darin befindliche Einrichtungen sind regelmäßig mindestens jedoch einmal täglich zu reinigen und zu kontrollieren. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des Schadens zu treffen.
(5) Bei der Haltung der Tiere in Gruppen ist dafür zu sorgen, daß eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
(6) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die gegeneinander aggressiv reagieren. Beutegreifer dürfen nur dann in unmittelbar angrenzenden Anlagen ihrer potentiellen Beutetiere gehalten werden, wenn ein entsprechender Sichtschutz vorhanden ist.
(7) Die Lichtverhältnisse in Innen- und Außenanlagen müssen den artspezifischen Ansprüchen der Tiere, die sich in den jeweiligen Anlagen aufhalten, entsprechen. Sie müssen routinemäßige Gesundheits- und Hygienekontrollen sowie eine effiziente Reinigung der Anlagen ermöglichen. Das Spektrum einer künstlichen Beleuchtung muß weitestgehend jenem des Sonnenlichtes entsprechen. Die Beleuchtung darf die Tiere keinesfalls blenden oder stören und hat sich am natürlichen Tag-/Nacht-rhythmus zu orientieren.
(8) Im übrigen sind die besonderen Mindestanforderungen für die Ausstattung von Innen- und Außenanlagen nach lit. I Z. 1 bis 9 einzuhalten.
F) Fütterung
(1) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Das Futter muß so beschaffen und zusammengesetzt sein, daß die Tiere ihr arttypisches Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.
(2) Frisches sauberes Trinkwasser muß in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.
(3) Futter und Wasserbehälter sind so anzubringen, daß sie für alle in der jeweiligen Anlage gehaltenen Tiere erreichbar sind. Es muß gewährleistet sein, daß alle Tiere in einer Anlage gleichzeitig Futter und Wasser aufnehmen können.
(4) Im übrigen sind die besonderen Anforderungen für die Fütterung, Pflege und Betreuung der Tiere nach lit. I Z. 1 bis 9 einzuhalten.
G) Betreuungspersonal
Zur Betreuung der Tiere dürfen nur Personen herangezogen werden, die nachweislich über die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
H) Dressur
(1) Jedem Tier dürfen nur solche Handlungen und Leistungen abverlangt werden, zu dem es seiner Natur nach fähig ist. Bei jeder Dressur ist darauf zu achten, dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abzuverlangen, die im Rahmen der arttypischen Möglichkeiten liegen, wobei Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand des jeweiligen Tieres zu berücksichtigen sind. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist ebenfalls Bedacht zu nehmen.
(2) Kombinationsauftritte von Beutegreifern mit deren potentiellen Beutetieren und Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten.
(3) Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Angst, Schmerzen, Qualen oder sonstige Schäden zufügen, ist verboten.
I) Besondere Mindestanforderungen
Anlage 7
MINDESTSTANDARDS FÜR TIERHEIME
A) Räumliche Anforderungen
Ein Tierheim muß jedenfalls folgende Abteilungen (Räumlichkeiten), die entsprechend gekennzeichnet sein müssen, umfassen:
B) Personelle Anforderungen
C) Haltung und Betreuung der Tiere
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