Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe und den Handel mit Silvesterartikeln am 31. Dezember 2000
LGBL_OB_20001229_115Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe und den Handel mit Silvesterartikeln am 31. Dezember 2000Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 115/2000 86. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 115
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über eine Ausnahme von der Wochenendruhe und den Handel mit Silvesterartikeln am 31. Dezember 2000
Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/1999, und des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1995, wird verordnet:
§ 1
(1) Für die Präsentation und den Verkauf von Silvesterartikeln (z.B. Glücksbringer, harmlose Scherzartikel) wird in den Tourismusgemeinden (§ 1 Z. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) am Sonntag, 31. Dezember 2000, die Beschäftigung von Arbeitnehmern in mobilen Verkaufsständen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr erlaubt.
(2) Für die Tätigkeiten nach Abs. 1 darf nur die unumgänglich notwendige Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt werden.
(3) Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/1997) dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß ausgeführt werden.
(4) Ansprüche von Arbeitnehmern, die während ihrer Wochenendruhe zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, auf bezahlte Ersatzruhe in der folgenden Arbeitswoche (§§ 6 und 9 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1999) bleiben durch diese Verordnung unberührt.
§ 2
Für die Präsentation und den Verkauf von Silvesterartikeln (z.B. Glücksbringer, harmlose Scherzartikel) wird in den Gemeinden Oberösterreichs mit Ausnahme der Tourismusgemeinden (§ 1 Z. 2 Oö. Tourismus-Gesetz 1990) am Sonntag, 31. Dezember 2000, die Betriebszeit mobiler Verkaufsstände von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
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Landesrat
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