Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe für Pflegeeltern (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung (Richtsatzverordnung 2001)
LGBL_OB_20001220_109Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe für Pflegeeltern (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung (Richtsatzverordnung 2001)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 109/2000 81. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 109
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Pflegegeldes und der Bekleidungsbeihilfe für Pflegeeltern (Pflegepersonen) zur Durchführung der vollen Erziehung (Richtsatzverordnung 2001)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 und 4 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - Oö. JWG 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 29/1993, wird verordnet:
§ 1
Pflegegeld
Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegegeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 27 Abs. 2 Oö. JWG 1991 betragen:
a)für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ..... 4.920 S
b) ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres
folgenden Monatsersten .................................. 5.155 S
c) ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres
folgenden Monatsersten .................................. 5.385 S
d) ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres
folgenden Monatsersten ....................... .......... 5.895 S,
wobei in den Monaten Februar, Mai, August und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegegeldes auszuzahlen ist.
§ 2
Bekleidungsbeihilfe
Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 27 Abs. 4 Oö. JWG 1991 wird
mit 7.620 S pro Jahr festgesetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtsatzverordnung 2000, LGBl. Nr. 108/1999, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2001 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
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