Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung, Umbenennung und Einreihung einer Straße als Landesstraße
LGBL_OB_20001215_99Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung, Umbenennung und Einreihung einer Straße als LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/2000 73. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 99
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung, Umbenennung und Einreihung einer Straße als Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 10,580 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Osten abzweigende und bis km 10,990 (neu) neu herzustellende, sodann einen Bogen nach Norden beschreibende und dabei bis km 11,415 (neu; das ist der Einmündungsbereich in die Pettenbacher Straße [Landesstraße Nr. 536] bei deren km 11,640) auf der derzeitigen Lederauer Gemeindestraße verlaufende Abschnitt der Vorchdorfer Straße (Landesstraße Nr. 1306 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Vorchdorf wird - soweit er nicht auf der derzeitigen Lederauer Gemeindestraße verläuft - dem Gemeingebrauch gewidmet und zur Gänze als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung als Landesstraße von km 10,990 (neu) bis km 11,415 (neu) wird mit der mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Vorchdorf erfolgten Aufhebung der Einreihung dieses Abschnitts der Lederauer Gemeindestraße als solche wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung der Vorchdorfer Straße von km 10,580 (alt) bis km 11,728 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung (Abs. 1) wird
wirksam, wenn dieser Abschnitt mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Vorchdorf als Gemeindestraße eingereiht wird und der neu herzustellende Abschnitt (§ 1 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 3
(1) Der Abschnitt der Vorchdorfer Straße (Landesstraße Nr. 1306) von km 11,728 (alt) bis km 12,163 (alt) wird in Lindacher Straße (Landesstraße Nr. 1309 laut
Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs; alt-km 10,572 bis alt-km 11,044) umbenannt.
(2) Die Umbenennung (Abs. 1) wird wirksam, wenn der neu herzustellende Abschnitt der Vorchdorfer Straße (§ 1 Abs. 1 ) dem Verkehr übergeben wird und die Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der Lederauer Gemeindestraße (§ 1 Abs. 1) mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Vorchdorf als solche wirksam wird.
§ 4
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Vorchdorfer Straße und der neuen Trasse der Lindacher Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Vorchdorf aufliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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