Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20001215_98Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 98/2000 73. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 98
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Folgender neu herzustellende Abschnitt der St. Michel Straße (Landesstraße Nr. 1373 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems wird - soweit er nicht bereits Landesstraße ist - dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht: Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 0,890 (alt = neu) von der bestehenden Trasse nach Nordosten ab, verläuft hierauf in einem Bogen nach Süden, führt dabei von km 1,087 (alt) bis km 1,195 (alt) auf der derzeitigen Trasse der St. Michel Straße und bindet bei km 1,393 (neu) wieder in die bestehende Trasse ein.
(2) Die zwischen km 0,890 (alt) und km 1,040 (alt), zwischen km 1,050 (alt) und km 1,087 (alt) und zwischen km 1,195 (alt) und km 1,400 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der St. Michel Straße werden als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der St. Michel Straße (Landesstraße Nr. 1373 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 1,040 (alt) bis km 1,050 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der St. Michel Straße (Abs. 1) als solche wird mit dem mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Neuhofen an der Krems eingereihten Abschnitts dieser Straße als Güterweg bzw. mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts der St. Michel Straße (§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der St. Michel Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Neuhofen an der Krems aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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