Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung von Landesstraßen
LGBL_OB_20001117_91Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung von LandesstraßenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.11.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/2000 69. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 91
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung von Landesstraßen
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 2,369 (neu) von der bestehenden
Trasse nach Süden abzweigende, sodann etwa parallel zur alten Trasse dieser Straße verlaufende und bei km 2,639 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Naarner Straße (Landesstraße Nr. 1422 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Naarn im Machlande wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 2,369 (alt) und km 2,435 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Naarner Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Naarner Straße (Landesstraße Nr. 1422 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 2,435 (alt) bis km 2,656 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der Naarner Straße (Abs. 1) als solche wird mit dem mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Naarn im Machlande eingereihten Abschnitt dieser Straße als Gemeindestraße bzw. mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts der Naarner Straße
(§ 1 Abs. 1) wirksam.
§ 3
(1) Der bei km 7,163 (neu, das ist neu-km 2,651 der Naarner Straße) beginnende, nach Süden verlaufende und bei km 7,189 (neu) in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Machland Straße (Landesstraße Nr. 570 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Naarn im Machlande wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 7,163 (alt) und km 7,189 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Machland Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 4
(1) Der bei km 7,840 (neu) von der bestehenden
Trasse nach Südosten abzweigende, sodann einen Bogen nach Osten beschreibende und bei km 7,909 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Machland Straße (Landesstraße Nr. 570 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Marktgemeinde Naarn im Machlande wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Die zwischen km 7,840 (alt) und km 7,907 (alt) sowie zwischen km 8,042 (alt) und km 8,070 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Machland Straße werden als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 5
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Machland Straße (Landesstraße Nr. 570 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) von km 7,907 (alt) bis km 8,042 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung des Abschnitts der Machland Straße (Abs. 1) als solche wird mit dem mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Naarn im Machlande eingereihten Abschnitt dieser Straße als Gemeindestraße bzw. mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Abschnitts der Machland Straße
(§ 3 Abs. 1) wirksam.
§ 6
Die genaue Lage der neuen und alten Trassen der Naarner Straße und der Machland Straße ist aus den Verordnungsplänen im Maßstab 1:1.000 zu ersehen, die beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Naarn im Machlande aufliegen.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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