Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2000 - Oö. LVV 2000)
LGBL_OB_20001117_88Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2000 - Oö. LVV 2000)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.11.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/2000 67. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2000 - Oö. LVV 2000)
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/1992 und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
§ 3
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§ 4
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte entrichtet werden.
(2) Erfolgt die Entrichtung durch Barzahlung, so hat diejenige Landesbehörde, bei der die Verwaltungsabgabe in bar entrichtet wird, entweder auf das bei ihr verbleibende Geschäftsstück einen Freistempelabdruck anzubringen oder den Geschäftsfall EDV-mäßig so zu dokumentieren, dass daraus die Höhe der entrichteten Abgabe und der Tag der Entrichtung ersichtlich sind. Die für Freistempelabdrücke zu verwendenden Gebührenstempler sowie die für die EDV-mäßige Abwicklung anzuwendenden EDV-Programme sind vom Amt der Oö. Landesregierung zu bestimmen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1993, LGBl. Nr. 97/1992, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landeshauptmann
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung
Schilling
A. Allgemeiner Teil
60
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft
Rechtsanspruch besteht (§§ 11a, 12, 13
und 14 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG, BGBl. Nr. 311, zuletzt
geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/1998) . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 bis
7.000
1 StbG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 bis 9.000
4 und 6 StbG . . . . . . . . . . . 1.200 bis 10.000
Ehegatten (§ 16 Abs. 1 StbG)
a) bei einem Rechtsanspruch (§§ 12, 13 und 14 StbG) . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600 bis 7.000
b) bei Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 900 bis 9.000
c) bei Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 4 und 6
StbG . . . . . . . . . . . . . . . 1.200 bis 10.000
Verleihung der Staatsbürgerschaft
(§ 20 Abs. 1 StbG) 600
Staatsbürgerschaft durch Erklärung bzw. Anzeige
(§ 25 Abs. 3 StbG) 600
Abs. 1 und 2 StbG) . . . . . . . . . . . . 600 bis 7.000
Staatsverband im Fall des Erwerbes
einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG) 600
Verzichtes (§ 38 Abs. 2 StbG) 600
der Staatsbürgerschaft auf Antrag
der Partei (§ 42 Abs. 1 StbG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
bis 2.400
Staatsbürgerschaft auf Antrag
(§ 43 Abs. 1 StbG) 120
1 StbG) 120
II. Veranstaltungswesen
Oö. Veranstaltungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 75,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 53/1999) von
Berufstheatern
a) ständiger Betrieb mit festem Standort pro Sitzplatz 5 S
jedoch mindestens . 850
höchstens 6.800
b) Wandertheater 950
c) sonstige öffentliche Theatervorführungen, je Vorführung
300
Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 4.000
Veranstaltungsgesetz 1992)
a) in Nachtlokalen, Bars u.dgl. 10.000
b) sonstige ständige oder befristete Veranstaltungen
1.900
c) Variete- und Kabarettveranstaltungen, je Vorstellung 950
Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992)
a) mit einem Fassungsraum bis zu 500 Zuschauern 850
b) mit einem Fassungsraum von 501 bis 1.000 Zuschauern
1.900
c) mit einem Fassungsraum von 1.001 bis 5.000 Zuschauern
4.000
2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992)
ohne Rücksicht auf den Berechtigungsumfang 1.800
Darbietungen und Belustigungen
(§ 2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 600
und 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 480
Veranstaltungen und von Großkonzerten
sowie sonstigen Großveranstaltungen mit einer Besucheranzahl von
über 1.000 Personen
(§ 2 Abs. 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992) 4.000
Totalisateure (§ 1 Abs. 1 Z. 6 Oö. Veranstaltungs-
gesetz 1992) 1.000
III. Spielapparatewesen
Spielapparategesetz 1999, LGBl. Nr. 53)
pro bewilligten Spielapparat 1.000
Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführer
(§ 4 Abs. 7 Oö. Spielapparategesetz 1999) 400
IV. Kinowesen
Form von Filmprojektionen (§ 1 Abs. 1
Oö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1994)
a) ständiger Betrieb mit festem Standort pro Sitzplatz 6 S
jedoch mindestens 1.300
höchstens 6.600
b) Wanderkino 1.300
c) sonstige Kinovorführungen, je Vorstellung 180
Form von Fernsehbildprojektionen
(§ 1 Abs. 1 Oö. Kinogesetz) 600
Filmprojektionen in Form eines
Autokinos (§ 1 Abs. 1 Oö. Kinogesetz) pro Platz für einen
Personenkraftwagen 8,50
und § 11 Oö. Kinogesetz), sofern diese
nicht unter die Tarifpost 31 fällt
a) fester Standort pro Sitzplatz 5 S
jedoch mindestens 750
höchstens 6.600
b) Wanderkino - Standort 180
eines Autokinos (§ 9 Abs. 1 und § 11
Oö. Kinogesetz) pro Platz für einen Personenkraftwagen 8,50
Oö. Kinogesetz) 420
(Geschäftsführers) (§ 6 Oö. Kinogesetz) 750
1.300
Bildvorführer (§ 12 Abs. 1 Oö. Kinogesetz) 180
V. Tanzschulwesen
Abs. 1 Tanzschulgesetz,
LGBl. Nr. 29/1951, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr.
61/2000)
a) für ständige Tanzschulen auf unbestimmte Dauer 7.500
b) für Saisontanzschulen 4.800
c) für Filialtanzschulen 1.100
Tanzschulgesetz) 180
Tanzschulgesetz) 180
Abs. 1 Tanzschulgesetz) 850
Assistenten (§ 4 bzw. § 7 Abs. 2 Tanz-
schulgesetz) 300
VI. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen
13 Oö. Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997,
idF der Kundmachung LGBl. Nr. 131/1997) 3.000
12 iVm § 13 Oö. Sportgesetz) 600
VII. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen
140
VIII. Straßenverkehrswesen
StVO 1960 (BGBl. Nr. 159, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999, idF der
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2000) 150
Ladungen mit größeren als den
zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960)
a) für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer
allfälligen Rückfahrt
innerhalb einer Woche 400
b) für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug 670
verboten (§ 45 Abs. 2 StVO 1960)
I. für eine einmalige Fahrt
a) pro Fahrzeug 240
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 350
II. für mehrmalige Fahrten
a) pro Fahrzeug 850
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 1.200
Verkehrsverboten
(§ 45 Abs. 2a StVO 1960)
I. für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug 240
II. für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug 850
Parkdauer hinausgehende Benützung
dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO 1960) 450
Gehsteigen, wo das Halten verboten ist
(§ 62 Abs. 4 StVO 1960)
I. für eine einmalige Ladetätigkeit
a) pro Fahrzeug 150
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 300
II. für mehrmalige Ladetätigkeit
a) pro Fahrzeug 400
b) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 900
Abs. 1 StVO 1960)
I. mit Kraftfahrzeugen
a) wenn zur Erteilung der Bewilligung die
Bezirksverwaltungsbehörde (Bundespolizeibehörde)
zuständig ist:
mit Geschwindigkeitswettbewerb 900
ohne Geschwindigkeitswettbewerb 600
b) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung
zuständig ist:
mit Geschwindigkeitswettbewerb 1.350
ohne Geschwindigkeitswettbewerb 900
II. ohne Kraftfahrzeuge 180
III. Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder
mehrere Bundesländer (§ 64 Abs. 4
StVO 1960), so beträgt die Verwaltungsabgabe das entsprechend der
Zahl der berührten
Bundesländer Mehrfache des unter I. lit. b bzw. II. angeführten
Betrages.
Zwecken (§ 82 Abs. 1 und 2 StVO 1960)
pro Fahrzeug, Werbetafel u.dgl. 400
Werbungen oder Ankündigungen an
Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO 1960)
600
Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO 1960) 400
Grundstücken auf die Straße
(§ 93 Abs. 6 StVO 1960) 150
IX. Schifffahrtswesen
Schifffahrt (§ 75 Schiffahrtsgesetz,
BGBl. I Nr. 62/1997, idF BGBl. I Nr. 9/1998)
a) mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder
mit einem Fahrgastschiff, das
zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist
3.000
b) mit einem sonstigen Fahrzeug 2.000
wesentlichen Änderung einer Schifffahrtsanlage
(§§ 47 und 49 Schiffahrtsgesetz) 2.000
Schiffahrtsgesetz) 600
Schiffahrtsgesetz) 1.000
Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung,
BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 237/1999)
1.000
Wasserfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung
(§ 64 Abs. 1 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) 200
Verkehrsverordnung 1995 (§ 7 Abs. 7,
LGBl. Nr. 67/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/1998, idF der
Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999) 200
Wolfgangsee-Verordnung 1995 (§ 5 Abs. 5,
LGBl. Nr. 68/1995, geändert durch LGBl. Nr. 66/1998, idF der
Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999) 200
X. Motorschlittenwesen
XI. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen
1.200
für jeden weiteren Betriebsraum 240
höchstens jedoch 6.700
für jeden neuen Betriebsraum 240
höchstens jedoch 6.700
1.400
für jeden weiteren Betriebsraum 240
höchstens jedoch 6.700
XII. Leichen- und Bestattungswesen
XIII. Rettungswesen
XIV. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz
je Bewilligung 1.800
1.100
900
3.000
XV. Bodenschutz
1.200
XVI. Campingplatzwesen
XVII. Bauwesen
300
XIX. Tierschutz
XX. Abfallwirtschaft, Umweltschutz
1.900
1.500
XXI. Sonstiges
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