Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_20001025_86Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/2000 66. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 71/1998, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 102/1999 wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 4,818 (alt) von der bestehenden Trasse nach Westen abzweigende, sodann bei km 4,970 (alt) und bei km 5,113 (alt) die derzeitige Trasse der Thalheimer Straße querende sowie die A 8 Innkreis Autobahn von Bau-km 0,3 bis Bau-km 0,4 überquerende, nach Westen weiterführende und bei km 6,150 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Thalheimer Straße (Landesstraße Nr. 567 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Steinhaus wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Die zwischen km 4,818 (alt) und km 5,470 (alt) sowie zwischen km 5,720 (alt) und km 6,150 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Thalheimer Straße werden als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neu herzustellenden Straßenabschnitts (Abs. 1) wirksam.
§ 2
(1) Die Einreihung des Abschnitts der Thalheimer Straße von km 5,470 (alt) bis km 5,720 (alt) als Landesstraße wird aufgehoben.
(2) Die Aufhebung der Einreihung (Abs. 1) wird wirksam, wenn dieser Abschnitt mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinhaus als Gemeindestraße eingereiht wird und der neu herzustellende Abschnitt (§ 1 Abs. 1) dem Verkehr übergeben wird.
§ 3
Die genaue Lage der neuen und alten Trasse der Thalheimer Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:1.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Steinhaus aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiesl
Landeshauptmann-Stellvertreter
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