Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Freistadt und des politischen Bezirks Perg über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes genehmigt wird
LGBL_OB_20001025_85Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Freistadt und des politischen Bezirks Perg über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes genehmigt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.10.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/2000 65. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirks Freistadt und des politischen Bezirks Perg über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirks Freistadt und des politischen Bezirks Perg über die Bildung eines Gemeindeverbands für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ackerl
Landesrat
Anlage
VEREINBARUNG
der Gemeinden der politischen Bezirke Freistadt und Perg, einen freiwilligen Gemeindeverband im Sinne des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes, kurz "Wegeerhaltungsverband Unteres Mühlviertel", zu bilden.
SATZUNG
§ 1
Aufgaben, Zweck und Mittelaufbringung
(1) Der Wegeerhaltungsverband hat die Aufgabe, die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes außerhalb des verbauten Gebietes sicherzustellen. Das ländliche Wegenetz außerhalb des verbauten Gebietes in diesem Sinne umfasst:
(2) Der Obmann des Wegeerhaltungsverbandes hat die im Abs. 1 lit. a) und b) angeführten Wege innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der diese Vereinbarung genehmigt wird, in einem Verzeichnis festzuhalten und den verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben.
(3) Zusätzlich zu den nach Abs. 2 im Verzeichnis angeführten Wegen haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährlich die außerhalb des verbauten Gebietes jeweils fertiggestellten bzw. verordneten weiteren Güter- und Radfahrwege im Sinne des Abs. 1 in den Wegeerhaltungsverband einzubringen und zwar mit dem Stichtag 1. November für das nachfolgende Kalenderjahr. Das im Abs. 2 angeführte Verzeichnis ist jedes Jahr fortzuschreiben.
(4) Der Wegeerhaltungsverband hat den Zweck, die Instandsetzung und Instandhaltung des Wegenetzes nach Abs. 1 sicherzustellen und für die Aufbringung der für diese Erhaltungsmaßnahmen notwendigen Mittel, mit Ausnahme der öffentlichen Förderungen, zu sorgen.
(5) Die verbandsangehörigen Gemeinden verpflichten sich, für ihr in den Wegeerhaltungsverband eingebrachtes Wegenetz nach Abs. 1 und 2 jährlich pro angefangenen Kilometer S 8.000,-- als Vorauszahlung aufzubringen. 50 v.H. dieses Betrages sind bis 31. März und die restlichen 50 v.H. bis 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres auf das Konto des Wegeerhaltungsverbandes einzuzahlen.
(6) Die durch öffentliche Förderungen oder sonstige Einnahmen nicht gedeckten Kosten trägt der Wegeerhaltungsverband. Die von den verbandsangehörigen Gemeinden geleisteten Vorauszahlungen werden am Ende eines jeden Kalenderjahres abgerechnet. Kann mit dem Betrag von S 8.000,-- pro angefangenen Kilometer nicht das Auslangen gefunden werden, entscheidet über eine Erhöhung des Kostenersatzes die Verbandsversammlung.
(7) Kommt eine Gemeinde ihrer Zahlungsverpflichtung nach Abs. 5 oder 6 nicht nach, so entscheidet über die Zahlungspflicht die o.ö. Landesregierung nach den näheren Bestimmungen des § 10 Abs. 4 O.ö. Gemeindeverbändegesetz.
(8) Es ist auch eine Aufgabe des Wegeerhaltungsverbandes, für die Aufbringung der Mittel zur Beseitigung von Katastrophenschäden zu sorgen, soweit hiefür die Mittel nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, nicht ausreichen.
§ 2
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beruht auf einem freiwilligen Zusammenschluss der Gemeinden. Die diesbezügliche Vereinbarung der Gemeinden über die Bildung des Wegeerhaltungsverbandes bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte und überdies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 3
Aus- und Beitritt
(1) Der Austritt einer Gemeinde aus dem Wegeerhaltungsverband bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates und darf nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen und nur dann erfolgen, wenn dieser Gemeinde eine weitere Verbandszugehörigkeit nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Austrittserklärung ist bei der Geschäftsstelle des Wegeerhaltungsverbandes einzubringen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 O.ö. Gemeindeverbändegesetz.
(3) Im Falle des Austritts einer Gemeinde hat die Verbandsversammlung mit Ende des Monats, welcher dem Monat der Wirksamkeit des Austritts folgt, einen Rechnungsabschluss herzustellen und die Kostenanteile der austretenden Gemeinde zu bestimmen.
(4) Die verbleibenden verbandsangehörigen Gemeinden haben unverzüglich eine den geänderten Verhältnissen angepasste Satzung zu beschließen und diese der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Jede sonstige Änderung der Vereinbarung, insbesondere auch der Beitritt von Gemeinden, bedarf der übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüsse der verbandsangehörigen Gemeinden und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 O.ö. Gemeindeverbändegesetz.
§ 4
Auflösung
(1) Die Auflösung des Wegeerhaltungsverbandes kann durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden erfolgen.
(2) Die Auflösung des Wegeerhaltungsverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Aufsichtsbehörde wirksam.
(3) Im Falle der Auflösung des Wegeerhaltungsverbandes sind allenfalls bestehende Dienstverhältnisse unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufzulösen.
(4) Das Vermögen des Wegeerhaltungsverbandes ist zur Abdeckung der Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist nach dem Verhältnis der Kilometeranzahl der von den einzelnen Gemeinden in den Wegeerhaltungsverband eingebrachten Wege im Sinne des § 1 Abs. 1 aufzuteilen. Ebenso haben die verbandsangehörigen Gemeinden nicht gedeckte Kosten und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen.
§ 5
Rechte der Mitglieder
Die verbandsangehörigen Gemeinden haben insbesondere folgende
Rechte:
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Gemeinden, die Mitglieder des Wegeerhaltungsverbandes sind. Jede verbandsangehörige Gemeinde entsendet einen Vertreter. Es können nur Mitglieder der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden in die Verbandsversammlung als Vertreter gewählt werden. § 25 Abs. 2 O.ö. Sozialhilfegesetz sowie § 33 Abs. 8 O.ö. Gemeindeordnung 1990 gelten sinngemäß. § 25 Abs. 4 O.ö. Sozialhilfegesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass den nachträglich zu wählenden Vertretern in der Verbandsversammlung lediglich beratende Stimme zukommt. Die Stimmenanzahl der Gemeinden richtet sich nach der Gesamtlänge der von jeder Gemeinde in den Wegeerhaltungsverband eingebrachten Wege und beträgt je Gemeinde
von 0 bis 20 km: 1 Stimme
bis 40 km: 2 Stimmen
über 40 km: 3 Stimmen.
(2) Der Verbandsversammlung sind vorbehalten:
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und aus sieben übrigen Mitgliedern. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes gelten die Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, der Vizebürgermeister und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß.
(2) Dem Verbandsvorstand obliegt:
(3) Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit der Neuwahl seiner Mitglieder und endet mit der Neuwahl des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 30, 31 und 32 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
§ 9
Der Obmann
(1) Dem Obmann obliegt:
(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter vertreten. § 36 Abs. 2 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 gilt sinngemäß.
§ 10
Der Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Verbandsversammlung hat die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses festzusetzen und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus ihrer Mitte zu wählen. Jeder wahlwerbenden Partei, die in der Verbandsversammlung vertreten ist, steht das Recht zu, mindestens durch ein Mitglied im Prüfungsausschuss vertreten zu sein. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses dürfen dem Verbandsvorstand nicht angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter), sofern nicht die Verbandsversammlung selbst den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) gewählt hat.
(3) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung des Wegeerhaltungsverbandes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Voranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuss hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Eigentums zu überzeugen. Diese Gebarungsprüfung ist nicht nur an Hand des Rechnungsabschlusses, sondern auch im Laufe des Haushaltsjahres, und zwar wenigstens halbjährlich, vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuss der Verbandsversammlung nach Anhörung des Obmannes jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Vor der Vorlage des Berichtes ist dem Obmann des Wegeerhaltungsverbandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung, die gegebenenfalls dem Bericht anzuschließen ist, zu geben.
§ 11
Sitz und Geschäftsstelle
Sitz des Wegeerhaltungsverbandes ist jene Gemeinde, deren Vertreter zum Obmann gewählt wurde. Geschäftsstelle ist die Güterwegmeisterei Pregarten, Tragweiner Straße 56, 4230 Pregarten, Gemeinde Pregarten.
§ 12
Unterfertigung von Urkunden
Urkunden über Rechtsgeschäfte des Wegeerhaltungsverbandes sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Obmann und von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes zu unterfertigen.
§ 13
Entschädigungen
(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter des Wegeerhaltungsverbandes haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.
(2) Alle Mitglieder der Verbandsversammlung (des Verbandsvorstandes) haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.
(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung (Abs. 1) und der Ersätze (Abs. 2) sind durch Verordnung der o.ö. Landesregierung festzusetzen.
§ 14
Haushaltsführung
Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung des Wegeerhaltungsverbandes gelten die Bestimmungen des IV. und V.
Hauptstückes der O.ö. Gemeindeordnung 1990.
§ 15
Aufsicht über den Wegeerhaltungsverband
Die Geschäftsführung und Gebarung des Wegeerhaltungsverbandes unterliegen der Aufsicht der o.ö. Landesregierung. Für die Aufsicht gelten die Bestimmungen des VII. Hauptstückes der O.ö. Gemeindeordnung 1990.
§ 16
Haftung
Durch die Übernahme der Erhaltung und der Erhaltungskosten der unter § 1 Abs. 1 lit. a) und b) genannten Wege durch den Wegeerhaltungsverband wird der § 1319a ABGB nicht berührt. Die Haftung für den jeweiligen ordnungsgemäßen Wegzustand verbleibt bei den Gemeinden.
§ 17
Entscheidung in Streitfällen
Die o.ö. Landesregierung hat auf Antrag des Wegeerhaltungsverbandes
oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.
§ 18
Mitteilungspflicht
Die verbandsangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, dem Wegeerhaltungsverband alle für die Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Mitteilungen zu machen.
§ 19
Geschäftsführung der Organe des Wegeerhaltungsverbandes
(1) Für die Geschäftsführung der Organe des Wegeerhaltungsverbandes gelten, soweit im O.ö. Gemeindeverbändegesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 über die Geschäftsführung der Gemeindeorgane sinngemäß.
(2) Darüber hinaus ist die o.ö. Landesregierung von der Einberufung einer Sitzung der Verbandsversammlung mindestens fünf Tage vorher zu verständigen. Jeder verbandsangehörigen Gemeinde ist längstens binnen sechs Wochen nach einer Sitzung der Verbandsversammlung eine Ausfertigung der Niederschrift über die betreffende Sitzung zu übermitteln.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.