Verordnung der Oö. Landesregierung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenanstalten
LGBL_OB_20000929_77Verordnung der Oö. Landesregierung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.09.2000
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/2000 58. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung der Oö. Landesregierung über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenanstalten
Auf Grund des § 27 Abs. 6 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132, zuletzt geändert durch die Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1999, LGBl. Nr. 125/1998, wird
verordnet:
§ 1
Als Maßnahme der Qualitätssicherung haben die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten, der Sanatorien sowie der privaten Krankenanstalten zur Akutversorgung in Oberösterreich an dem von der Maryland Hospital Association durchgeführten Quality Indicator Project (QIP) teilzunehmen.
§ 2
(1) Im Rahmen des Quality Indicator Project sind die Daten für folgende Indikatoren zu erfassen:
(2) Die Daten für die Indikatoren sind nach Maßgabe der Art der Krankenanstalt gemäß § 2 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 und der in der Krankenanstalt vorhandenen Fachrichtungen (Abteilungen) zu erfassen. Deren Weitergabe im Rahmen des QIP hat bis spätestens 30. Juni 2002 zu erfolgen.
(3) Die Datenerfassung für weitere Indikatoren ist zulässig.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(2) Das im § 1 genannte Quality Indicator Project (QIP) der Maryland Hospital Association wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Es ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Johannes Kepler Universität Linz, Institut für Pflege- und Gesundheitssystemforschung, Nationale Koordinationsstelle QI-Project Austria, während der Dienststunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Stöger
Landesrätin
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